ROG 2008 - Raumordnungsgesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 ROG 2008 - Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung
- § 2 ROG 2008 - Grundsätze der Raumordnung
- § 3 ROG 2008 - Begriffsbestimmungen
- § 4 ROG 2008 - Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung
- § 5 ROG 2008 - Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4
- § 6 ROG 2008 - Ausnahmen und Zielabweichung
- § 7 ROG 2008 - Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
- § 8 ROG 2008 - Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
- § 9 ROG 2008 - Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen
- § 10 ROG 2008 - Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen
- § 11 ROG 2008 - Planerhaltung
- § 12 ROG 2008 - Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
- Abschnitt 2Raumordnung in den Ländern
- Abschnitt 3Raumordnung im Bund
- § 17 ROG 2008 - Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum
- § 18 ROG 2008 - Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes
- § 19 ROG 2008 - Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes
- § 20 ROG 2008 - Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes
- § 21 ROG 2008 - Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- § 22 ROG 2008 - Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
- § 23 ROG 2008 - Beirat für Raumentwicklung
- Abschnitt 4Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften
- § 24 ROG 2008 - Zusammenarbeit von Bund und Ländern
- § 25 ROG 2008 - Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten
- § 26 ROG 2008 - (weggefallen)
- § 27 ROG 2008 - Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern
- Anlage 1 ROG 2008 - (zu § 8 Abs. 1)
- Anlage 2 ROG 2008 - (zu § 8 Abs. 2)
Die wichtigsten Fragen zum ROG 2008
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Was regelt das ROG?
Das Raumordnungsgesetz – kurz ROG – regelt die Grundsätze und die Aufgaben der Raumordnung bezüglich der räumlichen Ordnung und Entwicklung einzelner Regionen, Bundesländer und des deutschen Bundesgebietes. -
Was sind die Grundsätze der Raumordnung?
Zu den Grundsätzen der Raumordnung zählen unter anderem der Schutz der Ressourcen, das Vermeiden einer zersiedelten Landschaft, der Erhalt von Waldflächen und Kulturlandschaften sowie der Pflege von Natur und Landschaft. -
Was sind Raumordnungspläne?
Raumordnungspläne gelten als Instrument der Raumordnung, sie beinhalten Grundzüge der räumlichen Ordnung und ihrer Entwicklung und bestehen aus zeichnerischen sowie aus textlichen Darstellungen. -
Was besagt die Raumordnung in den Bundesländern?
Die Bundesländer müssen für das Landesgebiet Raumordnungspläne, sogenannte landesweite Raumordnungspläne, aufstellen. -
Was gilt im Bund?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt für die sogenannte deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) einen Raumordnungsplan auf.
Über das ROG 2008
Was regelt das ROG?Das Raumordnungsgesetz – kurz ROG – regelt die Grundsätze und die Aufgaben der Raumordnung. Darunter ist vor allem die räumliche Ordnung und Entwicklung von einzelnen Regionen, der Bundesländer und des deutschen Bundesgebietes zu verstehen. (§ 1 ROG).
Das ROG gliedert sich in vier Abschnitte und umfasst insgesamt 27 Paragrafen:
- I. Abschnitt: Allgemeine Vorschriften (§§ 1 – 12 ROG)
- II. Abschnitt: Raumordnung in den Ländern (§§ 13 – 16 ROG)
- III. Abschnitt: Raumordnung im Bund (§§ 17 – 23 ROG)
- IV. Abschnitt: Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften (§§ 24 – 27 ROG)
In § 2 ROG sind die verschiedenen Grundsätze der Raumordnung aufgeführt, die sowohl auf den ländlichen Raum als auch auf Ballungsräume anzuwenden sind. Dazu zählen unter anderem
- der Schutz von Ressourcen
- die Förderung eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums
- die Vermeidung einer zersiedelten Landschaft
- der Erhalt von Waldflächen und Kulturlandschaften
- die Sicherung der Grundversorgung für alle Bevölkerungsgruppen
- die Erhaltung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie vom UNESCO-Kultur- und Naturerbe
- der Schutz von natürlichen Lebensgrundlagen im ländlichen Raum
- die Pflege von Natur und Landschaft
- der Schutz des Grundwassers und der Artenvielfalt
- die Sicherung des Hochwasserschutzes an der Küste und im Binnenland
- der Ausbau der erneuerbaren Energien
- der verbesserte Umgang mit dem Klimawandel
Das ROG beinhaltet ebenso allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne. Sie
- gelten als sogenanntes Instrument der Raumordnung
- enthalten Grundzüge der räumlichen Ordnung und ihrer Entwicklung
- bestehen aus zeichnerischen und aus textlichen Darstellungen
- Menschen, ihre Gesundheit, Tiere und Pflanzen
- den Boden, das Wasser, die Landschaft, die Luft und das Klima
- Kulturgüter
In den §§ 13 – 16 ROG wird das Raumordnungsrecht in den Ländern geregelt.
- Die Länder sind dazu verpflichtet, für das Landesgebiet Raumordnungspläne, d. h. sogenannte landesweite Raumordnungspläne, aufzustellen.
- Sie müssen ebenso Raumordnungspläne für die Teilräume der Bundesländer erstellen, sogenannte Regionalpläne.
- Regionalpläne werden aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet entwickelt.
- In Berlin, Hamburg und Bremen muss kein Raumordnungsplan aufgestellt werden.
- In diesen Stadtstaaten wird ein Flächennutzungsplan angewendet.
In den §§ 17 – 23 ROG ist die Raumordnung der Bundesrepublik Deutschland festgehalten. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt für die sogenannte deutsche ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) einen Raumordnungsplan auf. Diese Zone umfasst weite Teile des Nord- und Ostseegebiets. Dieser Plan dient u. a.
- zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt
- zur wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Nutzung und Sicherheit der Seeschifffahrt