SG - Soldatengesetz
- Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften - 1.
Allgemeines - § 1 SG - Begriffsbestimmungen
- § 2 SG - Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
- § 3 SG - Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze
- § 3a SG - Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
- § 4 SG - Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform
- § 4a SG - (weggefallen)
- § 5 SG - Gnadenrecht
- 2.
Pflichten und Rechte der Soldaten - § 6 SG - Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten
- § 7 SG - Grundpflicht des Soldaten
- § 8 SG - Eintreten für die demokratische Grundordnung
- § 9 SG - Eid und feierliches Gelöbnis
- § 10 SG - Pflichten des Vorgesetzten
- § 11 SG - Gehorsam
- § 12 SG - Kameradschaft
- § 13 SG - Wahrheit
- § 14 SG - Verschwiegenheit
- § 15 SG - Politische Betätigung
- § 16 SG - Verhalten in anderen Staaten
- § 17 SG - Verhalten im und außer Dienst
- § 17a SG - Gesunderhaltungspflicht und Patientenrechte
- § 18 SG - Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung
- § 19 SG - Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken, Herausgabe- und Auskunftspflicht
- § 20 SG - Nebentätigkeit
- § 20a SG - Tätigkeit nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst
- § 21 SG - Vormundschaft und Ehrenämter
- § 22 SG - Verbot der Ausübung des Dienstes
- § 23 SG - Dienstvergehen
- § 24 SG - Haftung
- § 25 SG - Wahlrecht; Amtsverhältnisse
- § 26 SG - Verlust des Dienstgrades
- § 27 SG - Laufbahnvorschriften
- § 27a SG - Dienstliche Beurteilung; Verordnungsermächtigung
- § 27b SG - Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung
- § 28 SG - Urlaub
- § 28a SG - Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
- § 29 SG - Personalakte
- § 29a SG - Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten
- § 29b SG - Gesundheitsakte
- § 29c SG - Personalaktenführende Stelle
- § 29d SG - Aufbewahrung von Personalakten
- § 29e SG - Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
- § 30 SG - Geld- und Sachbezüge, Versorgung
- § 30a SG - Teilzeitbeschäftigung, Familienpflegezeit und Pflegezeit
- § 30b SG - Zusammentreffen von Urlaub und Teilzeitbeschäftigung
- § 30c SG - Arbeitszeit
- § 30d SG - Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten
- § 31 SG - Fürsorge
- § 31a SG - Zahlung durch den Dienstherrn bei Schmerzensgeldansprüchen
- § 32 SG - Dienstzeitbescheinigung und Dienstzeugnis
- § 33 SG - Staatsbürgerlicher und völkerrechtlicher Unterricht
- § 34 SG - Beschwerde
- § 35 SG - Beteiligungsrechte der Soldaten
- § 35a SG - Beteiligung an der Gestaltung des Dienstrechts
- § 36 SG - Seelsorge
- 1.
- Zweiter Abschnitt
Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit - 1.
Begründung des Dienstverhältnisses - 2.
Beförderung - 3.
Beendigung des Dienstverhältnisses - a)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten - § 43 SG - Beendigungsgründe
- § 44 SG - Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
- § 45 SG - Altersgrenzen
- § 45a SG - Umwandlung
- § 46 SG - Entlassung
- § 47 SG - Zuständigkeit, Anhörungspflicht und Fristen bei der Entlassung
- § 47a SG - Besondere Verfahrensvorschriften für die Entlassung nach § 46 Absatz 2a
- § 48 SG - Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
- § 49 SG - Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
- § 50 SG - Versetzung in den einstweiligen Ruhestand
- § 51 SG - Wiederverwendung
- § 51a SG - (weggefallen)
- § 52 SG - Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 53 SG - Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
- b)
Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit
- a)
- 1.
- Dritter Abschnitt
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz; Reservewehrdienstverhältnis; freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement - 1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz - 2.
Reservewehrdienstverhältnis - 3.
Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement - § 58b SG - Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
- § 58c SG - Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörden
- § 58d SG - Beratung und Untersuchung
- § 58e SG - Verpflichtung
- § 58f SG - Status
- § 58g SG - Dienstantritt
- § 58h SG - Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
- 1.
- Vierter Abschnitt
Dienstleistungspflicht - 1.
Umfang und Arten der Dienstleistungen - 2.
Dienstleistungsausnahmen - 3.
Heranziehungsverfahren - 4.
Beendigung der Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades - 5.
Überwachung und Durchsetzung der Dienstleistungspflicht - 6.
Verhältnis zur Wehrpflicht
- 1.
- Fünfter Abschnitt
Dienstliche Veranstaltungen - Sechster Abschnitt
Rechtsschutz - 1.
Rechtsweg - 2.
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt
- 1.
- Siebter Abschnitt
Bußgeldvorschriften; Übergangs- und Schlussvorschriften - § 86 SG - Bußgeldvorschriften
- § 87 SG - Einstellung von anderen Bewerbern
- § 88 SG - Entlassung von anderen Bewerbern
- § 89 SG - Mitteilungen in Strafsachen
- § 90 SG - Organisationsgesetz
- § 91 SG - (weggefallen)
- § 92 SG - Übergangsvorschrift für die Laufbahnen
- § 93 SG - Verordnungsermächtigungen
- § 94 SG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)
- § 95 SG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 6. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2588)
- § 96 SG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
- § 97 SG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)
- § 98 SG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011
- § 99 SG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
- § 100 SG - Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Die wichtigsten Fragen zum SG
-
Was ist das Soldatengesetz (SG)?
Das Gesetz bestimmt die rechtliche Stellung der Soldaten der deutschen Bundeswehr. -
Was regelt das Soldatengesetz?
Das SG regelt die Rechte und Pflichten der Soldaten, regelt die Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses von Berufssoldaten und von Soldaten auf Zeit. -
Welche Pflichten haben Soldaten laut dem Gesetz?
Zu den bekanntesten Aufgaben gehören das Eintreten für die demokratische Grundordnung, Gehorsam, Kameradschaft, Wahrheit, Verschwiegenheit etc.
Über das SG
Die wichtigsten Fakten zum SG- Das SG bestimmt die Rechte und Pflichten der Soldaten.
- Es regelt die Begründung und Beendigung des Dienstverhältnisses von Berufssoldaten und von Soldaten auf Zeit.
- Im SG sind ebenfalls Vorschriften bezüglich früherer Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Freiwilliger enthalten.
Das SG enthält sieben Abschnitte mit insgesamt 100 Paragrafen.
Der erste Abschnitt (§§ 1 – 36 SG) enthält zunächst allgemeine Begriffsbestimmungen. Hierzu zählt,
- dass ein Soldat eine Person ist, die aufgrund der Wehrpflicht oder freiwillig in einem Wehrdienstverhältnis steht.
- wie das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten begründet ist.
- wer als Vorgesetzter und Disziplinarvorgesetzter gilt.
- der Dauer des Wehrdienstverhältnisses.
- der Berechnung der Dienstzeit.
- der Ernennung, Dienstgradbezeichnung und Uniform etc.
- die Grundpflicht des Soldaten.
- das Eintreten für die demokratische Grundordnung.
- Gehorsam, Kameradschaft, Wahrheit, Verschwiegenheit.
- Pflichten des Vorgesetzten.
- das Verhalten von Soldaten im In- und Ausland.
Im zweiten Abschnitt (§§ 37 – 57 SG) wird die Begründung des Dienstverhältnisses behandelt, also welche Voraussetzung eine Person erfüllen muss, um Soldat werden zu können.
Als Voraussetzung muss die Person
- Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sein.
- jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.
- die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.
- wenn sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.
- wenn die Bekleidung eines öffentlichen Amtes versagt wurde.
- wenn eine Maßregel der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist.
Im dritten Abschnitt (§§ 58 – 58h SG) und vierten Abschnitt (§§ 59 – 80 SG) sind entsprechende Regelungen bezüglich des Wehrdienstes, des Reservewehrdienstes und des freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement enthalten. Weiterhin finden sich auch Vorschriften zur Dienstleistungspflicht in diesen Abschnitten.
Der fünfte und sechste Abschnitt (§§ 81 – 85 SG) regelt die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, z. B. an militärischen Aus-, Fort- und Weiterbildungen. In diesen Abschnitten werden auch der Rechtsweg sowie die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel für Soldaten geregelt.
Der letzte, siebte Abschnitt (§§ 86 – 100 SG), enthält Bußgeldvorschriften sowie Übergangs- und Schlussvorschriften, z. B. bezüglich der Einstellung und Entlassung von Bewerbern, Mitteilungen in Strafsachen und zur Personalvertretung.