SGB 1 - Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
- Erster Abschnitt
Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte - § 1 SGB 1 - Aufgaben des Sozialgesetzbuchs
- § 2 SGB 1 - Soziale Rechte
- § 3 SGB 1 - Bildungs- und Arbeitsförderung
- § 4 SGB 1 - Sozialversicherung
- § 5 SGB 1 - Soziale Entschädigung
- § 6 SGB 1 - Minderung des Familienaufwands
- § 7 SGB 1 - Zuschuß für eine angemessene Wohnung
- § 8 SGB 1 - Kinder- und Jugendhilfe
- § 9 SGB 1 - Sozialhilfe
- § 10 SGB 1 - Teilhabe behinderter Menschen
- Zweiter Abschnitt
Einweisungsvorschriften - Erster Titel
Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger - Zweiter Titel
Einzelne Sozialleistungen und zuständige Leistungsträger - § 18 SGB 1 - Leistungen der Ausbildungsförderung
- § 19 SGB 1 - Leistungen der Arbeitsförderung
- § 19a SGB 1 - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
- § 19b SGB 1 - Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
- § 20 SGB 1
- § 21 SGB 1 - Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
- § 21a SGB 1 - Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
- § 21b SGB 1 - Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
- § 22 SGB 1 - Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
- § 23 SGB 1 - Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
- § 24 SGB 1 - Leistungen der Sozialen Entschädigung
- § 25 SGB 1 - Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
- § 26 SGB 1 - Wohngeld
- § 27 SGB 1 - Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe
- § 28 SGB 1 - Leistungen der Sozialhilfe
- § 28a SGB 1 - Leistungen der Eingliederungshilfe
- § 29 SGB 1 - Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- Erster Titel
- Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs - Erster Titel
Allgemeine Grundsätze - § 30 SGB 1 - Geltungsbereich
- § 31 SGB 1 - Vorbehalt des Gesetzes
- § 32 SGB 1 - Verbot nachteiliger Vereinbarungen
- § 33 SGB 1 - Ausgestaltung von Rechten und Pflichten
- § 33a SGB 1 - Altersabhängige Rechte und Pflichten
- § 33b SGB 1 - Lebenspartnerschaften
- § 33c SGB 1 - Benachteiligungsverbot
- § 34 SGB 1 - Begrenzung von Rechten und Pflichten
- § 35 SGB 1 - Sozialgeheimnis
- § 36 SGB 1 - Handlungsfähigkeit
- § 36a SGB 1 - Elektronische Kommunikation
- § 37 SGB 1 - Vorbehalt abweichender Regelungen
- Zweiter Titel
Grundsätze des Leistungsrechts - § 38 SGB 1 - Rechtsanspruch
- § 39 SGB 1 - Ermessensleistungen
- § 40 SGB 1 - Entstehen der Ansprüche
- § 41 SGB 1 - Fälligkeit
- § 42 SGB 1 - Vorschüsse
- § 43 SGB 1 - Vorläufige Leistungen
- § 44 SGB 1 - Verzinsung
- § 45 SGB 1 - Verjährung
- § 46 SGB 1 - Verzicht
- § 47 SGB 1 - Auszahlung von Geldleistungen
- § 48 SGB 1 - Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
- § 49 SGB 1 - Auszahlung bei Unterbringung
- § 50 SGB 1 - Überleitung bei Unterbringung
- § 51 SGB 1 - Aufrechnung
- § 52 SGB 1 - Verrechnung
- § 53 SGB 1 - Übertragung und Verpfändung
- § 54 SGB 1 - Pfändung
- § 55 SGB 1 - (weggefallen)
- § 56 SGB 1 - Sonderrechtsnachfolge
- § 57 SGB 1 - Verzicht und Haftung des Sonderrechtsnachfolgers
- § 58 SGB 1 - Vererbung
- § 59 SGB 1 - Ausschluß der Rechtsnachfolge
- Dritter Titel
Mitwirkung des Leistungsberechtigten - § 60 SGB 1 - Angabe von Tatsachen
- § 61 SGB 1 - Persönliches Erscheinen
- § 62 SGB 1 - Untersuchungen
- § 63 SGB 1 - Heilbehandlung
- § 64 SGB 1 - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 65 SGB 1 - Grenzen der Mitwirkung
- § 65a SGB 1 - Aufwendungsersatz
- § 66 SGB 1 - Folgen fehlender Mitwirkung
- § 67 SGB 1 - Nachholung der Mitwirkung
- Erster Titel
- Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften - § 68 SGB 1 - Besondere Teile dieses Gesetzbuches
- § 69 SGB 1 - Stadtstaaten-Klausel
- § 70 SGB 1 - Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht
- § 71 SGB 1 - Überleitungsvorschrift zur Übertragung, Verpfändung und Pfändung
- § 72 SGB 1 - Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Die wichtigsten Fragen zum SGB 1
-
Was ist das SGB I?
Das SGB I soll unter anderem zu sozialer Gerechtigkeit sowie zu sozialer Sicherheit verhelfen. -
Wie ist das SGB I aufgebaut?
Das SGB I ist in vier Abschnitte unterteilt, die wiederum in einzelne Titel untergliedert sind.
Über das SGB 1
Was ist das SGB I?Das Sozialgesetzbuch I (SGB I) enthält hauptsächlich allgemeine Regelungen, die die Aufgaben des Sozialgesetzbuches insgesamt beschreiben. So soll das Gesetz unter anderem zu sozialer Gerechtigkeit sowie zu sozialer Sicherheit verhelfen. Was genau zu den Zielen des SGB I zählt, ist in § 1 SGB I geregelt:
- menschenwürdiges Dasein sichern
- gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit schaffen
- Familie schützen und fördern
- Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit ermöglichen
- besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abwenden oder ausgleichen
Wie ist das SGB I aufgebaut?
Das SGB I ist in vier Abschnitte unterteilt, die wiederum in einzelne Titel untergliedert sind.
Abschnitt 1: Aufgaben des Sozialgesetzbuchs und soziale Rechte
Der erste Abschnitt widmet sich zunächst den Aufgaben des Sozialgesetzbuchs. Hier ist beschrieben, wer eine Bildungs- und Arbeitsförderung, z. B. eine Beratung bei der Wahl des Bildungswegs oder eine individuelle Förderung zur beruflichen Weiterbildung, erhält.
Zudem wird festgehalten, dass jeder ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung hat. Darunter zählen unter anderem die Kranken-, Pflege-, Unfall-, und Rentenversicherung.
Abschnitt 2: Allgemeines über Sozialleistungen und Leistungsträger
In Abschnitt zwei werden anschließend die Leistungsarten der Sozialleistungen beschrieben. Diese teilen sich auf in Geld-, Sach- und Dienstleistungen. Auch die Leistungsträger, also wer für die Auszahlung und Bearbeitung von Sozialleistungen zuständig ist, sind hier festgehalten. Der Abschnitt gibt eine Übersicht darüber, welche Leistungsmöglichkeiten es in Deutschland gibt und wie umfassend diese sind. So ist es möglich, für fast jeden Lebensbereich Leistungen durch den Staat zu erhalten, wie etwa Leistungen zur Ausbildungsförderung, von der Pflegeversicherung oder bei Arbeitslosigkeit.
Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs
In Absatz 1 wird zwar erwähnt, dass z. B. jeder ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung hat, doch wer genau jeder ist, wird erst in Abschnitt 3 definiert. Demnach gilt das Sozialgesetzbuch für alle Personen, die ihren Wohnort oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs haben.
Abschnitt 4: Übergangs- und Schlussvorschriften
Im vierten und letzten Abschnitt findet man eine Auflistung der besonderen Teile des Gesetzbuches, Überleitungsvorschriften und Angaben zum Inkrafttreten.