SGB 10 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
- Erstes Kapitel
Verwaltungsverfahren - Erster Abschnitt
Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Amtshilfe - Zweiter Abschnitt
Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren - Erster Titel
Verfahrensgrundsätze - § 8 SGB 10 - Begriff des Verwaltungsverfahrens
- § 9 SGB 10 - Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 10 SGB 10 - Beteiligungsfähigkeit
- § 11 SGB 10 - Vornahme von Verfahrenshandlungen
- § 12 SGB 10 - Beteiligte
- § 13 SGB 10 - Bevollmächtigte und Beistände
- § 14 SGB 10 - Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
- § 15 SGB 10 - Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 16 SGB 10 - Ausgeschlossene Personen
- § 17 SGB 10 - Besorgnis der Befangenheit
- § 18 SGB 10 - Beginn des Verfahrens
- § 19 SGB 10 - Amtssprache
- § 20 SGB 10 - Untersuchungsgrundsatz
- § 21 SGB 10 - Beweismittel
- § 22 SGB 10 - Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht
- § 23 SGB 10 - Glaubhaftmachung, Versicherung an Eides statt
- § 24 SGB 10 - Anhörung Beteiligter
- § 25 SGB 10 - Akteneinsicht durch Beteiligte
- Zweiter Titel
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung - Dritter Titel
Amtliche Beglaubigung
- Erster Titel
- Dritter Abschnitt
Verwaltungsakt - Erster Titel
Zustandekommen des Verwaltungsaktes - § 31 SGB 10 - Begriff des Verwaltungsaktes
- § 31a SGB 10 - Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes
- § 32 SGB 10 - Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 33 SGB 10 - Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes
- § 34 SGB 10 - Zusicherung
- § 35 SGB 10 - Begründung des Verwaltungsaktes
- § 36 SGB 10 - Rechtsbehelfsbelehrung
- § 37 SGB 10 - Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 38 SGB 10 - Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- Zweiter Titel
Bestandskraft des Verwaltungsaktes - § 39 SGB 10 - Wirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 40 SGB 10 - Nichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 41 SGB 10 - Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 42 SGB 10 - Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 43 SGB 10 - Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 44 SGB 10 - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 45 SGB 10 - Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 46 SGB 10 - Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 47 SGB 10 - Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes
- § 48 SGB 10 - Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse
- § 49 SGB 10 - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 50 SGB 10 - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
- § 51 SGB 10 - Rückgabe von Urkunden und Sachen
- Dritter Titel
Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes
- Erster Titel
- Vierter Abschnitt
Öffentlich-rechtlicher Vertrag - § 53 SGB 10 - Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
- § 54 SGB 10 - Vergleichsvertrag
- § 55 SGB 10 - Austauschvertrag
- § 56 SGB 10 - Schriftform
- § 57 SGB 10 - Zustimmung von Dritten und Behörden
- § 58 SGB 10 - Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages
- § 59 SGB 10 - Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 60 SGB 10 - Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 61 SGB 10 - Ergänzende Anwendung von Vorschriften
- Fünfter Abschnitt
Rechtsbehelfsverfahren - Sechster Abschnitt
Kosten, Zustellung und Vollstreckung
- Erster Abschnitt
- Zweites Kapitel
Schutz der Sozialdaten - Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen - Zweiter Abschnitt
Verarbeitung von Sozialdaten - § 67a SGB 10 - Erhebung von Sozialdaten
- § 67b SGB 10 - Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Sozialdaten
- § 67c SGB 10 - Zweckbindung sowie Speicherung, Veränderung und Nutzung von Sozialdaten zu anderen Zwecken
- § 67d SGB 10 - Übermittlungsgrundsätze
- § 67e SGB 10 - Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung
- § 67f SGB 10 - Erhebung und Übermittlung von Sozialdaten zur Nachweiserbringung
- § 68 SGB 10 - Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr
- § 69 SGB 10 - Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben
- § 70 SGB 10 - Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes
- § 71 SGB 10 - Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse
- § 72 SGB 10 - Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit
- § 73 SGB 10 - Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens
- § 74 SGB 10 - Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich
- § 74a SGB 10 - Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren
- § 75 SGB 10 - Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung
- § 76 SGB 10 - Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten
- § 77 SGB 10 - Übermittlung ins Ausland und an internationale Organisationen
- § 77a SGB 10 - Grenzüberschreitende Nachweisabrufe
- § 78 SGB 10 - Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
- Dritter Abschnitt
Besondere Datenverarbeitungsarten - Vierter Abschnitt
Rechte der betroffenen Person, Beauftragte für den Datenschutz und Schlussvorschriften - § 81 SGB 10 - Recht auf Anrufung, Beauftragte für den Datenschutz
- § 81a SGB 10 - Gerichtlicher Rechtsschutz
- § 81b SGB 10 - Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter
- § 81c SGB 10 - Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Europarechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen Kommission
- § 82 SGB 10 - Informationspflichten bei der Erhebung von Sozialdaten bei der betroffenen Person
- § 82a SGB 10 - Informationspflichten, wenn Sozialdaten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- § 83 SGB 10 - Auskunftsrecht der betroffenen Personen
- § 83a SGB 10 - Benachrichtigung bei einer Verletzung des Schutzes von Sozialdaten
- § 84 SGB 10 - Recht auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch
- § 85 SGB 10 - Strafvorschriften
- § 85a SGB 10 - Bußgeldvorschriften
- Erster Abschnitt
- Drittes Kapitel
Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten - Erster Titel
Allgemeine Vorschriften - Zweiter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander - § 87 SGB 10 - Beschleunigung der Zusammenarbeit
- § 88 SGB 10 - Auftrag
- § 89 SGB 10 - Ausführung des Auftrags
- § 90 SGB 10 - Anträge und Widerspruch beim Auftrag
- § 91 SGB 10 - Erstattung von Aufwendungen
- § 92 SGB 10 - Kündigung des Auftrags
- § 93 SGB 10 - Gesetzlicher Auftrag
- § 94 SGB 10 - Arbeitsgemeinschaften
- § 95 SGB 10 - Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
- § 96 SGB 10 - Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen
- Dritter Titel
Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten - § 97 SGB 10 - Durchführung von Aufgaben durch Dritte
- § 98 SGB 10 - Auskunftspflicht des Arbeitgebers
- § 99 SGB 10 - Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen
- § 100 SGB 10 - Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs
- § 101 SGB 10 - Auskunftspflicht der Leistungsträger
- § 101a SGB 10 - Mitteilungen der Meldebehörden
- Erster Titel
- Zweiter Abschnitt
Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - § 102 SGB 10 - Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers
- § 103 SGB 10 - Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist
- § 104 SGB 10 - Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers
- § 105 SGB 10 - Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
- § 106 SGB 10 - Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten
- § 107 SGB 10 - Erfüllung
- § 108 SGB 10 - Erstattung in Geld, Verzinsung
- § 109 SGB 10 - Verwaltungskosten und Auslagen
- § 110 SGB 10 - Pauschalierung
- § 111 SGB 10 - Ausschlussfrist
- § 112 SGB 10 - Rückerstattung
- § 113 SGB 10 - Verjährung
- § 114 SGB 10 - Rechtsweg
- Dritter Abschnitt
Erstattungs- und Ersatzansprüche der Leistungsträger gegen Dritte
- Erster Abschnitt
- Viertes Kapitel
Übergangs- und Schlussvorschriften
Die wichtigsten Fragen zum SGB 10
-
Was ist das Sozialgesetzbuch X (SGB X)?
Das SGB X regelt das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren, den Schutz der Sozialdaten sowie die Zusammenarbeit der Sozialleistungsträger untereinander und ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten. -
Wie ist das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren im SGB X geregelt?
Das SGB X regelt die Rechte der Verfahrensbeteiligten, die Grundsätzen wie die Behörden und Sozialleistungsträger vorgehen müssen und welche Fristen und Termine einzuhalten sind. -
Welche das SGB X den Schutz der Sozialdaten?
Das zweite Kapitel des SGB X enthält die Voraussetzungen bezüglich der Datenerhebung, Datenspeicherung, Datenverarbeitung, Datenübermittlung und Datenlöschung der Sozialdaten.
Über das SGB 10
SGB X – was ist das?- Das SGB X enthält Vorschriften über das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren.
- Das Gesetz enthält Regelungen zum Schutz der Sozialdaten und der Datenverarbeitung.
- Die Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander wird ebenfalls geregelt.
Das SGB X ist in vier Kapitel mit insgesamt 120 Paragrafen aufgeteilt:
- Erstes Kapitel: Verwaltungsverfahren (§§ 1 – 66 SGB X)
- Zweites Kapitel: Schutz der Sozialdaten (§§ 67 – 85a SGB X)
- Drittes Kapitel: Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
(§§ 86 – 119 SGB X) - Viertes Kapitel: Übergangs- und Schlussvorschriften (§ 120 SGB X)
- die Rechte der Verfahrensbeteiligten,
- die Grundsätze des Verfahrens (Beweismittel, Verfahrensbeginn, Vernehmung, Anhörung etc.),
- die Anforderungen an rechtmäßige Verwaltungsakte,
- die Fristen und Termine,
- die Kosten und Vollstreckung von Urteilen.
- Datenerhebung
- Datenspeicherung
- Datenverarbeitung
- Datenübermittlung
- Datenlöschung
- der Ausführung, Stellung und des Widerspruchs von Aufträgen
- der Zusammenarbeit bei Planung und Forschung
- der Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten (Angehörige, Unterhaltspflichte etc.)
- Erstattung von Aufwendungen