SGB 7 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
- Erstes Kapitel
Aufgaben, versicherter Personenkreis, Versicherungsfall - Erster Abschnitt
Aufgaben der Unfallversicherung - Zweiter Abschnitt
Versicherter Personenkreis - Dritter Abschnitt
Versicherungsfall - § 7 SGB 7 - Begriff
- § 8 SGB 7 - Arbeitsunfall
- § 9 SGB 7 - Berufskrankheit
- § 10 SGB 7 - Erweiterung in der See- und Binnenschiffahrt
- § 11 SGB 7 - Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
- § 12 SGB 7 - Versicherungsfall einer Leibesfrucht
- § 12a SGB 7 - Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe
- § 13 SGB 7 - Sachschäden bei Hilfeleistungen
- Erster Abschnitt
- Zweites Kapitel
Prävention - § 14 SGB 7 - Grundsatz
- § 15 SGB 7 - Unfallverhütungsvorschriften
- § 16 SGB 7 - Geltung bei Zuständigkeit anderer Unfallversicherungsträger und für ausländische Unternehmen
- § 17 SGB 7 - Überwachung und Beratung
- § 18 SGB 7 - Aufsichtspersonen
- § 19 SGB 7 - Befugnisse der Aufsichtspersonen
- § 20 SGB 7 - Zusammenarbeit mit Dritten
- § 21 SGB 7 - Verantwortung des Unternehmers, Mitwirkung der Versicherten
- § 22 SGB 7 - Sicherheitsbeauftragte
- § 23 SGB 7 - Aus- und Fortbildung
- § 24 SGB 7 - Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst
- § 25 SGB 7 - Bericht gegenüber dem Bundestag
- Drittes Kapitel
Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls - Erster Abschnitt
Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, Pflege, Geldleistungen - Erster Unterabschnitt
Anspruch und Leistungsarten - Zweiter Unterabschnitt
Heilbehandlung - § 27 SGB 7 - Umfang der Heilbehandlung, Anschluss an die Telematikinfrastruktur
- § 27a SGB 7 - Nutzung der Telematikinfrastruktur
- § 28 SGB 7 - Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- § 29 SGB 7 - Arznei- und Verbandmittel
- § 30 SGB 7 - Heilmittel
- § 31 SGB 7 - Hilfsmittel
- § 32 SGB 7 - Häusliche Krankenpflege
- § 33 SGB 7 - Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen
- § 34 SGB 7 - Durchführung der Heilbehandlung
- Dritter Unterabschnitt
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Vierter Unterabschnitt
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen - Fünfter Unterabschnitt
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit - Sechster Unterabschnitt
Geldleistungen während der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - § 45 SGB 7 - Voraussetzungen für das Verletztengeld
- § 46 SGB 7 - Beginn und Ende des Verletztengeldes
- § 47 SGB 7 - Höhe des Verletztengeldes
- § 47a SGB 7 - Beitragszahlung der Unfallversicherungsträger an berufsständische Versorgungseinrichtungen und private Krankenversicherungen
- § 48 SGB 7 - Verletztengeld bei Wiedererkrankung
- § 49 SGB 7 - Übergangsgeld
- § 50 SGB 7 - Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
- § 51 SGB 7 - (weggefallen)
- § 52 SGB 7 - Anrechnung von Einkommen auf Verletzten- und Übergangsgeld
- Siebter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten in der Seefahrt - Achter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Renten, Beihilfen, Abfindungen - Erster Unterabschnitt
Renten an Versicherte - § 56 SGB 7 - Voraussetzungen und Höhe des Rentenanspruchs
- § 57 SGB 7 - Erhöhung der Rente bei Schwerverletzten
- § 58 SGB 7 - Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit
- § 59 SGB 7 - Höchstbetrag bei mehreren Renten
- § 60 SGB 7 - Minderung bei Heimpflege
- § 61 SGB 7 - Renten für Beamte und Berufssoldaten
- § 62 SGB 7 - Rente als vorläufige Entschädigung
- Zweiter Unterabschnitt
Leistungen an Hinterbliebene - § 63 SGB 7 - Leistungen bei Tod
- § 64 SGB 7 - Sterbegeld und Erstattung von Überführungskosten
- § 65 SGB 7 - Witwen- und Witwerrente
- § 66 SGB 7 - Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten; mehrere Berechtigte
- § 67 SGB 7 - Voraussetzungen der Waisenrente
- § 68 SGB 7 - Höhe der Waisenrente
- § 69 SGB 7 - Rente an Verwandte der aufsteigenden Linie
- § 70 SGB 7 - Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten
- § 71 SGB 7 - Witwen-, Witwer- und Waisenbeihilfe
- Dritter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten - Vierter Unterabschnitt
Abfindung - § 75 SGB 7 - Abfindung mit einer Gesamtvergütung
- § 76 SGB 7 - Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 vom Hundert
- § 77 SGB 7 - Wiederaufleben der abgefundenen Rente
- § 78 SGB 7 - Abfindung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 40 vom Hundert
- § 79 SGB 7 - Umfang der Abfindung
- § 80 SGB 7 - Abfindung bei Wiederheirat
- Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Jahresarbeitsverdienst - Erster Unterabschnitt
Allgemeines - Zweiter Unterabschnitt
Erstmalige Festsetzung - § 82 SGB 7 - Regelberechnung
- § 83 SGB 7 - Jahresarbeitsverdienst kraft Satzung
- § 84 SGB 7 - Jahresarbeitsverdienst bei Berufskrankheiten
- § 85 SGB 7 - Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst
- § 86 SGB 7 - (weggefallen)
- § 87 SGB 7 - Jahresarbeitsverdienst nach billigem Ermessen
- § 88 SGB 7 - Erhöhung des Jahresarbeitsverdienstes für Hinterbliebene
- § 89 SGB 7 - Berücksichtigung von Anpassungen
- Dritter Unterabschnitt
Neufestsetzung - Vierter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation versicherten Seeleute und ihre Hinterbliebenen - Fünfter Unterabschnitt
Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und ihre Hinterbliebenen
- Erster Unterabschnitt
- Vierter Abschnitt
Mehrleistungen - Fünfter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften für Leistungen - § 95 SGB 7 - Anpassung von Geldleistungen
- § 96 SGB 7 - Fälligkeit, Auszahlung und Berechnungsgrundsätze
- § 97 SGB 7 - Leistungen ins Ausland
- § 98 SGB 7 - Anrechnung anderer Leistungen
- § 99 SGB 7 - Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG
- § 100 SGB 7 - Verordnungsermächtigung
- § 101 SGB 7 - Ausschluß oder Minderung von Leistungen
- § 102 SGB 7 - Schriftform
- § 103 SGB 7 - Zwischennachricht, Unfalluntersuchung
- Erster Abschnitt
- Viertes Kapitel
Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen - Erster Abschnitt
Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen - § 104 SGB 7 - Beschränkung der Haftung der Unternehmer
- § 105 SGB 7 - Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen
- § 106 SGB 7 - Beschränkung der Haftung anderer Personen
- § 107 SGB 7 - Besonderheiten in der Seefahrt
- § 108 SGB 7 - Bindung der Gerichte
- § 109 SGB 7 - Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen
- Zweiter Abschnitt
Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern
- Erster Abschnitt
- Fünftes Kapitel
Organisation - Erster Abschnitt
Unfallversicherungsträger - § 114 SGB 7 - Unfallversicherungsträger
- § 115 SGB 7 - Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
- § 116 SGB 7 - Unfallversicherungsträger im Landesbereich
- § 117 SGB 7 - Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
- § 118 SGB 7 - Vereinigung von Berufsgenossenschaften
- § 119 SGB 7 - (weggefallen)
- § 119a SGB 7 - (weggefallen)
- § 120 SGB 7 - Bundes- und Landesgarantie
- Zweiter Abschnitt
Zuständigkeit - Erster Unterabschnitt
Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften - Zweiter Unterabschnitt
Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - Dritter Unterabschnitt
Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - § 125 SGB 7 - Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn
- § 126 SGB 7 - (weggefallen)
- § 127 SGB 7 - (weggefallen)
- § 128 SGB 7 - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
- § 129 SGB 7 - Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich
- § 129a SGB 7 - Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen
- Vierter Unterabschnitt
Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit - § 130 SGB 7 - Örtliche Zuständigkeit
- § 131 SGB 7 - Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen
- § 132 SGB 7 - Zuständigkeit für Unfallversicherungsträger
- § 133 SGB 7 - Zuständigkeit für Versicherte
- § 134 SGB 7 - Zuständigkeit bei Berufskrankheiten
- § 135 SGB 7 - Versicherung nach mehreren Vorschriften
- § 136 SGB 7 - Bescheid über die Zuständigkeit, Begriff des Unternehmers
- § 136a SGB 7 - Unternehmernummer
- § 136b SGB 7 - Verarbeitung zu Zwecken des Unternehmensbasisdatenregisters
- § 137 SGB 7 - Wirkung von Zuständigkeitsänderungen
- § 138 SGB 7 - Unterrichtung der Versicherten
- § 139 SGB 7 - Vorläufige Zuständigkeit
- § 139a SGB 7 - Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland
- Erster Unterabschnitt
- Dritter Abschnitt
Weitere Versicherungseinrichtungen - Vierter Abschnitt
Dienstrecht - § 144 SGB 7 - Dienstordnung
- § 145 SGB 7 - Regelungen in der Dienstordnung
- § 146 SGB 7 - Verletzung der Dienstordnung
- § 147 SGB 7 - Aufstellung und Änderung der Dienstordnung
- § 147a SGB 7 - Dienstbezüge der Geschäftsführer der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
- § 148 SGB 7 - Dienstrechtliche Vorschriften für die Unfallversicherung Bund und Bahn
- § 149 SGB 7 - Dienstrechtliche Vorschriften für die gewerblichen Berufsgenossenschaften
- Erster Abschnitt
- Sechstes Kapitel
Aufbringung der Mittel - Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften - Erster Unterabschnitt
Beitragspflicht - Zweiter Unterabschnitt
Beitragshöhe - § 152 SGB 7 - Umlage
- § 153 SGB 7 - Berechnungsgrundlagen
- § 154 SGB 7 - Berechnungsgrundlagen in besonderen Fällen
- § 155 SGB 7 - Beiträge nach der Zahl der Versicherten
- § 156 SGB 7 - Beiträge nach einem auf Arbeitsstunden aufgeteilten Arbeitsentgelt
- § 157 SGB 7 - Gefahrtarif
- § 158 SGB 7 - Genehmigung
- § 159 SGB 7 - Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
- § 160 SGB 7 - Änderung der Veranlagung
- § 161 SGB 7 - Mindestbeitrag
- § 162 SGB 7 - Zuschläge, Nachlässe, Prämien
- § 163 SGB 7 - Beitragszuschüsse für Küstenfischer
- Dritter Unterabschnitt
Vorschüsse und Sicherheitsleistungen - Vierter Unterabschnitt
Umlageverfahren - Fünfter Unterabschnitt
Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen - Sechster Unterabschnitt
Zusammenlegung und Teilung der Last, Teilung der Entschädigungslast bei Berufskrankheiten, Erstattungsansprüche der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft - Siebter Unterabschnitt
Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften
- Erster Unterabschnitt
- Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung - Dritter Abschnitt
Besondere Vorschriften für die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand - Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften - Erster Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze - Zweiter Unterabschnitt
Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
- Erster Unterabschnitt
- Erster Abschnitt
- Siebtes Kapitel
Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten - Erster Abschnitt
Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern - Zweiter Abschnitt
Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten - § 191 SGB 7 - Unterstützungspflicht der Unternehmer
- § 192 SGB 7 - Mitteilungs- und Auskunftspflichten von Unternehmern und Bauherren
- § 193 SGB 7 - Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch die Unternehmer
- § 194 SGB 7 - Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen
- § 195 SGB 7 - Unterstützungs- und Mitteilungspflichten von Kammern und der für die Erteilung einer Gewerbe- oder Bauerlaubnis zuständigen Behörden
- § 196 SGB 7 - Mitteilungspflichten der Schiffsvermessungs- und -registerbehörden
- § 197 SGB 7 - Übermittlungspflicht weiterer Behörden
- § 198 SGB 7 - Auskunftspflicht der Grundstückseigentümer
- Erster Abschnitt
- Achtes Kapitel
Datenschutz - Erster Abschnitt
Grundsätze - Zweiter Abschnitt
Datenverarbeitung durch Ärzte - Dritter Abschnitt
Dateisysteme - Vierter Abschnitt
Sonstige Vorschriften
- Erster Abschnitt
- Neuntes Kapitel
Bußgeldvorschriften - Zehntes Kapitel
Übergangsrecht - § 212 SGB 7 - Grundsatz
- § 213 SGB 7 - Versicherungsschutz
- § 214 SGB 7 - Geltung auch für frühere Versicherungsfälle
- § 215 SGB 7 - Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- § 216 SGB 7
- § 217 SGB 7 - Bestandsschutz
- § 218 SGB 7 - (weggefallen)
- § 218a SGB 7 - Leistungen an Hinterbliebene
- § 218b SGB 7 - Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten
- § 218c SGB 7 - Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
- § 218d SGB 7 - Besondere Zuständigkeiten
- § 218e SGB 7 - Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung
- § 218f SGB 7 - Evaluation
- § 218g SGB 7 - Übergangsregelungen bei epidemischer Lage von nationaler Tragweite
- § 219 SGB 7 - (weggefallen)
- § 219a SGB 7 - Altersrückstellungen
- § 220 SGB 7 - Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossenschaften
- § 221 SGB 7 - Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung
- § 221a SGB 7 - Verarbeitung von Daten durch die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
- § 221b SGB 7 - Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung
- Elftes Kapitel
Übergangsvorschriften zur Neuorganisation der gesetzlichen Unfallversicherung - § 222 SGB 7 - Neuorganisation der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- § 223 SGB 7 - Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
- § 224 SGB 7 - Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer
- § 225 SGB 7 - Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
- Anlage 1 SGB 7 - (zu § 114)Gewerbliche Berufsgenossenschaften
- Anlage 2 SGB 7 - (weggefallen)
Die wichtigsten Fragen zum SGB 7
-
Was ist das SGB VII?
Das Sozialgesetzbuch VII ist die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland. -
Was regelt das SGB VII?
Das SGB VII enthält Bestimmungen zur Verhütung und zur finanziellen Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation von Versicherten und zur Organisation der Unfallversicherungsträger. -
Welche Leistungen kann man nach SGB VII erhalten?
Zu den Leistungen gehören z. B. Heilbehandlungen, Pflege, Renten, Beihilfen, Haushaltshilfe, ärtzliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte etc.
Über das SGB 7
Die wichtigsten Fakten zum SGB VII- Das SGB VII trat am 1. Januar 1997 in Kraft.
- Es ist die Rechtsgrundlage für die gesetzliche Unfallversicherung.
- Es enthält Bestimmungen zur Verhütung und zur finanziellen Entschädigung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
- Die medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation von Versicherten und die Organisation der Unfallversicherungsträger wird dort ebenfalls geregelt.
- Es enthält 11 Kapitel mit insgesamt 225 Paragrafen.
In den ersten beiden Kapiteln des SGB VII (§§ 1 – 25 SGB VII) werden zunächst die Aufgaben, der versicherte Personenkreis (Arbeitnehmer, Auszubildende, Arbeiter etc.) sowie der Versicherungsfall geregelt. Zu den Aufgaben des SGB VII gehört u. a. die
- Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und Gefahren am Arbeitsplatz
- Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers durch Rehabilitation
- Entschädigung von Hinterbliebenen
- Heilbehandlungen (z. B. ärztliche Behandlungen, häusliche Krankenpflege, Krankenhausaufenthalte etc.)
- Leistungen, die das Arbeitsleben und die Teilhabe innerhalb der Gemeinschaft erleichtern (z. B. Schulausbildung, Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Reisekosten etc.)
- Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (bspw. Pflegegeld, Geldleistungen, Heimpflege etc.)
- Leistungen wie Renten, Beihilfen und Abfindungen bei geminderter Erwerbsfähigkeit
- Leistungen an Hinterbliebenen infolge eines Versicherungsfalls
Im sechsten Kapitel wird der finanzielle Aspekt der gesetzlichen Unfallversicherung behandelt. In den §§ 150 – 187a SGB VII ist unter anderem geregelt:
- Beitragshöhe
- Vorschüsse und Sicherheitsleistungen
- Umlageverfahren
- Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen
- Reduzierung der Kosten für Verwaltung und Verfahren
Außerdem sind im achten Kapitel (§§ 199 – 208 SGB VII) Spezialvorschriften für den Datenschutz erfasst, in Ergänzung der allgemeinen Datenschutznormen des 10. Buches des Sozialgesetzbuches, das sich mit sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren beschäftigt.
Das neunte Kapitel enthält entsprechende Bußgeldvorschriften (§§ 209 – 211 SGB VII). Im zehnten und elften Kapitel (§§ 212 – 225 SGB VII) werden das Übergangsrecht sowie die Übergangsvorschriften aufgeführt.