ThUG - Therapieunterbringungsgesetz
- § 1 ThUG - Therapieunterbringung
- § 2 ThUG - Geeignete geschlossene Einrichtungen
- § 3 ThUG - Gerichtliches Verfahren
- § 4 ThUG - Sachliche und örtliche Zuständigkeit; Besetzung des Spruchkörpers
- § 5 ThUG - Einleitung des gerichtlichen Verfahrens
- § 6 ThUG - Beteiligte
- § 7 ThUG - Beiordnung eines Rechtsanwalts
- § 8 ThUG - Anhörung des Betroffenen und der sonstigen Beteiligten
- § 9 ThUG - Einholung von Gutachten
- § 10 ThUG - Entscheidung; Beschlussformel
- § 11 ThUG - Zuführung und Vollzug der Therapieunterbringung; Ruhen der Führungsaufsicht
- § 12 ThUG - Dauer und Verlängerung der Therapieunterbringung
- § 13 ThUG - Aufhebung der Therapieunterbringung
- § 14 ThUG - Einstweilige Anordnung
- § 15 ThUG - Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
- § 16 ThUG - Beschwerde; Beschwerdefrist
- § 17 ThUG - Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde
- § 18 ThUG - Divergenzvorlage
- § 19 ThUG - Gerichtskosten
- § 20 ThUG - Vergütung des Rechtsanwalts
- § 21 ThUG - Einschränkung von Grundrechten
Die wichtigsten Fragen zum ThUG
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Was ist das Therapieunterbringungsgesetz?
Das ThUG umfasst die gesetzlichen Bestimmungen zur Unterbringung von verurteilten Straftätern. -
Welcher Personenkreis ist vom Therapieunterbringungsgesetz betroffen?
Das Therapieunterbringungsgesetz findet bei bestimmten verurteilten Straftätern Anwendung, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert wurde. -
Wo sollen Betroffene untergebracht werden?
Die Unterbringung hat in geschlossenen Einrichtungen zu erfolgen, die räumlich und organisatorisch von gewöhnlichen Strafvollzugseinrichtungen getrennt sind. -
Warum führte das Therapieunterbringungsgesetz zu Verunsicherungen in der Bevölkerung?
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof sah die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung für verurteilte Straftäter als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention an, weswegen ein Stret entbrannte, ob man die ca. 100 Betroffenen sofort freilassen muss.
Über das ThUG
Was ist das Therapieunterbringungsgesetz?Das ThUG regelt die Unterbringung von verurteilten Straftätern. Diese durften nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 nicht länger in der Sicherungsverwahrung verbleiben, wenn man diese rückwirkend verlängert hat. Das Gesetz bildet den Artikel 5 des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen. Es besteht aus 21 Paragrafen und erlangte am 1. Januar 2011 Gültigkeit.
Welcher Personenkreis ist vom ThUG betroffen?
Das Therapieunterbringungsgesetz ist auf bestimmte verurteilte Straftäter anzuwenden, deren Sicherungsverwahrung nachträglich verlängert wurde. Diese müssen an einer psychischen Störung leiden. Wenn aufgrund dieser Störung höchstwahrscheinlich andere Personen in Gefahr sind, ist zum Schutz der Allgemeinheit eine Unterbringung dieser Straftäter notwendig.
Wo sollen Betroffene untergebracht werden?
Die Unterbringung muss in geschlossenen Einrichtungen erfolgen. Diese müssen räumlich und organisatorisch von Strafvollzugseinrichtungen getrennt sein. Es darf sich dabei also keinesfalls um normale Gefängnisse handeln.
Außerdem müssen betroffene Straftäter in diesen Einrichtungen medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung erhalten. Letztlich haben die einzelnen Bundesländer aber einen gewissen Spielraum, wo sie Betroffene genau unterbringen.
Warum führte das Therapieunterbringungsgesetz zu Verunsicherungen in der Bevölkerung?
Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof betrachtete die rückwirkende Verlängerung der Sicherungsverwahrung für verurteilte Straftäter als Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Daher entstand eine Auseinandersetzung, ob man die rund 100 Betroffenen umgehend freilassen muss.
Zu dieser Frage gab es unterschiedliche Meinungen bei den verschiedenen Oberlandesgerichten. Zudem entschieden auch die einzelnen Senate des Bundesgerichtshofs (BGH) diesbezüglich nicht einheitlich.
Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs sowie die Oberlandesgerichte Frankfurt, Hamm, Karlsruhe und Schleswig-Holstein veranlassten die Freilassung von betroffenen Sicherungsverwahrten. Im Gegensatz dazu lehnte der V. Senat des BGH sowie die Oberlandesgerichte Koblenz, Nürnberg und Stuttgart dies ab. Da man 20 Straftäter tatsächlich auf freien Fuß setzte, kam es zu einem breiten Medienecho sowie zu einer Mischung von Aufregung und Verunsicherung in der Bevölkerung.