ZAG 2018 - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
- Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften
- Unterabschnitt 1Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
- § 1 ZAG 2018 - Begriffsbestimmungen
- § 1a ZAG 2018 - Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen
- § 2 ZAG 2018 - Ausnahmen; Verordnungsermächtigung
- § 3 ZAG 2018 - Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte
- § 4 ZAG 2018 - Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt, Entscheidung in Zweifelsfällen
- § 4a ZAG 2018 - Elektronische Bekanntgabe oder Zustellung von Verwaltungsakten; Verordnungsermächtigung
- § 5 ZAG 2018 - Zusammenarbeit mit anderen Behörden
- § 6 ZAG 2018 - Verschwiegenheitspflicht
- Unterabschnitt 2Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts
- Unterabschnitt 3Sofortige Vollziehbarkeit
- Unterabschnitt 1Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht
- Abschnitt 2Erlaubnis; Inhaber bedeutender Beteiligungen
- Unterabschnitt 1Erlaubnis
- Unterabschnitt 2Inhaber bedeutender Beteiligungen
- Abschnitt 3Eigenmittel, Absicherung im Haftungsfall
- Abschnitt 4Sicherungsanforderungen
- Abschnitt 5Vorschriften über die laufende Beaufsichtigung von Instituten
- § 19 ZAG 2018 - Auskünfte und Prüfungen
- § 20 ZAG 2018 - Abberufung von Geschäftsleitern und Mitgliedern des Verwaltungs- und Aufsichtsorgans, Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
- § 21 ZAG 2018 - Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag
- § 22 ZAG 2018 - Vorlage von Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsberichten
- § 23 ZAG 2018 - Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen
- § 24 ZAG 2018 - Besondere Pflichten des Prüfers; Verordnungsermächtigung
- § 25 ZAG 2018 - Inanspruchnahme von Agenten; Verordnungsermächtigung
- § 26 ZAG 2018 - Auslagerung
- § 27 ZAG 2018 - Organisationspflichten
- § 28 ZAG 2018 - Anzeigen; Verordnungsermächtigung
- § 29 ZAG 2018 - Monatsausweise; Verordnungsermächtigung
- § 30 ZAG 2018 - Aufbewahrung von Unterlagen
- Abschnitt 6Sondervorschriften für das E-Geld-Geschäft und den Vertrieb und die Rücktauschbarkeit
- Abschnitt 7Sonderbestimmungen für Kontoinformationsdienste
- Abschnitt 8Europäischer Pass, Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr, Zweigstellen aus Drittstaaten
- § 38 ZAG 2018 - Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute
- § 39 ZAG 2018 - Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
- § 40 ZAG 2018 - Berichtspflicht
- § 41 ZAG 2018 - Zentrale Kontaktperson; Verordnungsermächtigung
- § 42 ZAG 2018 - Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
- Abschnitt 9Register
- Abschnitt 10Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister
- Unterabschnitt 1Kartengebundene Zahlungsinstrumente
- Unterabschnitt 2Zugang von Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienstleistern zu Zahlungskonten
- § 48 ZAG 2018 - Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Zahlungsauslösediensten
- § 49 ZAG 2018 - Pflichten des Zahlungsauslösedienstleisters
- § 50 ZAG 2018 - Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters bei Kontoinformationsdiensten
- § 51 ZAG 2018 - Pflichten des Kontoinformationsdienstleisters
- § 52 ZAG 2018 - Zugang zu Zahlungskonten
- Unterabschnitt 3Risiken und Meldung von Vorfällen
- Unterabschnitt 4Starke Kundenauthentifizierung
- Unterabschnitt 5Zugang zu Konten und Zahlungssystemen
- Unterabschnitt 5aTechnische Infrastrukturleistungen
- Abschnitt 11Datenschutz
- Abschnitt 12Beschwerden; Außergerichtliche Streitbeilegung und kollektive Verbraucherinformation
- Abschnitt 13Strafvorschriften, Bußgeldvorschriften
- Abschnitt 14Übergangsvorschriften
- § 66 ZAG 2018 - Übergangsvorschriften für Zahlungsinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
- § 67 ZAG 2018 - Übergangsvorschriften für E-Geld-Institute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen
- § 68 ZAG 2018 - Übergangsvorschriften für bestimmte Zahlungsdienste und für die starke Kundenauthentifizierung
Die wichtigsten Fragen zum ZAG 2018
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Was ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz?
Das ZAG enthält die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Aufsicht über die Zahlungsdienste und entstand durch den Vollzug der ersten EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Deutschland 2007. -
Was sind Zahlungsdienstleister?
Das ZAG enhält eine Aufzählung aller Zahlungsdienstleister und definiert sämtliche Unternehmen, die nicht zu diesen gehören und trotzdem Zahlungsdienste ausführen, als Zahlungsinstitute. -
Was sind Zahlungsdienste?
Zu den Zahlungsdiensten zählen: das Ein- oder Auszahlungsgeschäft, das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung, das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung, die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen, das Finanztransfergeschäft sowie Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste. -
Welche Änderungen beinhaltet das neu gefasste Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz?
Das ZAG in neuer Fassung rechnet nun auch Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste den Zahlungsdiensten zu und schützt zudem Zahlungsdienstnutzer besser.
Über das ZAG 2018
Was ist das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz?Das ZAG regelt die Aufsicht über die Zahlungsdienste. Es ist durch Umsetzung der ersten EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Deutschland im Jahr 2007 entstanden. Dabei ging es darum, die Grundlage zu schaffen, damit Zahlungsdienstleister ihre Dienste in der ganzen EU anbieten können. Im Januar 2018 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten EU-Zahlungsdiensterichtlinie von 2015 schließlich komplett neu gefasst.
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz umfasst 36 Paragrafen. Es grenzt Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstleistern ab. Diese Dienstleister werden häufig Payment Service Provider (PSP) genannt.
Was sind Zahlungsdienstleister?
Das ZAG zählt in § 1 Abs. 1 Satz 1 sämtliche Zahlungsdienstleister auf. Alle Unternehmen, die nicht zu den Zahlungsdienstleistern gehören und dennoch Zahlungsdienste erbringen, sind Zahlungsinstitute.
Zu den Zahlungsdienstleistern gehören unter gewissen Voraussetzungen der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie Gemeindeverbände und die Träger der bundes- oder landesmittelbaren Verwaltungen, aber auch die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank und andere europäische Zentralbanken. Daneben stuft das Gesetz E-Geld-Institute, die elektronisches Geld ausgeben, und Kreditinstitute ebenso als Zahlungsdienstleister ein.
Was sind Zahlungsdienste?
§ 1 Abs. 1 Satz 2 ZAG enthält eine Definition, was unter einem Zahlungsdienst zu verstehen ist. Zu denZahlungsdiensten gehören demzufolge:
- das Ein- oder Auszahlungsgeschäft,
- das Zahlungsgeschäft in Form des Lastschriftgeschäfts, das Überweisungsgeschäft und das Zahlungskartengeschäft ohne Kreditgewährung,
- das Zahlungsgeschäft mit Kreditgewährung,
- die Annahme und Abrechnung von Zahlungsvorgängen (das Akquisitionsgeschäft),
- das Finanztransfergeschäft,
- Zahlungsauslösedienste und
- Kontoinformationsdienste.
Welche Änderungen beinhaltet das neu gefasste ZAG?
Ein wesentliches Ziel des neuen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes aus dem Januar 2018 war es, die schnell vonstattengehende Digitalisierung im Zahlungsverkehr rechtlich abzubilden. Außerdem sollte durch eine klarere Formulierung der Ausnahmetatbestände die europaweit einheitliche Anwendung des Gesetzes erleichtert werden.
Das neu gefasste ZAG zählt jetzt auch Kontoinformationsdienste und Zahlungsauslösedienste zu den Zahlungsdiensten. Ein Zahlungsauslösedienst ermöglicht den Zugang zu online geführten Zahlungskonten bei anderen Zahlungsdienstleistern.
Ein wesentlicher Grund für die Neuregelung war zudem die Erhöhung der Sicherheit im Zahlungsverkehr durch die starke Kundenauthentifizierung. Darüber hinaus wurde durch das Gesetz der Schutz der Zahlungsdienstnutzer verbessert.