81 Anwälte für Bundesjagdgesetz
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Bundesjagdgesetz
Fragen und Antworten
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Bundesjagdgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Bundesjagdgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Bundesjagdgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Bundesjagdgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Bundesjagdgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist ein den Ländern unterliegendes Bundesgesetz. Es regelt das Jagdrecht in Deutschland, enthält Vorschriften zur Jagdausübung und bestimmt jagdbare Tierarten.
Das BJagdG enthält Strafvorschriften, z.B. für unzulässige Jagdausübung, und gehört damit zum Nebenstrafrecht. Allgemein stellt es nur die Rahmenbedingungen auf, die vorrangige Gesetzgebungskompetenz liegt bei den einzelnen Ländern in ihren jeweiligen Landesjagdgesetzen. § 42 BJagdG gestattet es den Ländern, in den Landesjagdgesetzen Strafvorschriften zu erlassen.
Gliederung des Bundesjagdgesetzes
Das Bundesjagdgesetz ist in elf Abschnitte unterteilt. Die ersten drei Abschnitte befassen sich mit allgemeinen Vorschriften zum Jagdrecht sowie zu Jagdgemeinschaften und der Jagdpacht. Im IV. Abschnitt wird die Regelung zum Jagdschein dargelegt, während sich der V. Abschnitt mit Jagdbeschränkungen befasst. Der Jagdschutz wird in Abschnitt VI geregelt, Wild- und Jagdschaden sowie Inverkehrbringen und Schutz von Wild in den Abschnitten VII und VIII. Der kurze Abschnitt IX enthält Vorschriften zum Jagdbeirat und zu Vereinigungen der Jäger. Straf- und Bußgeldvorschriften und Schlussvorschriften geben die Abschnitte X und XI.
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