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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Flugentschädigung
Fragen und Antworten
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Flugentschädigung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Flugentschädigung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Flugentschädigung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Flugentschädigung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Flugentschädigung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Ansprüche auf Flugentschädigung ergeben sich direkt aus der Fluggastrechteverordnung, einer Verordnung der Europäischen Union, die bereits seit 2005 auch in Deutschland gilt. Seitdem hat die Rechtsprechung von BGH und EuGH die Voraussetzungen dafür, wann ein Passagier eine Entschädigung erhalten kann, konkretisiert und erweitert.
Welche Gründe gibt es für eine Flugentschädigung?
Flugreisende haben nach dem für Flugreisen einschlägigen Reiserecht Chancen auf eine Flugentschädigung, wenn:
- ihr Flug Verspätung hatte,
- ihr Flug annulliert wurde,
- sie ihren Flug wegen nicht zu vertretender Gründe nicht antreten konnten. Grund einer solchen Nichtbeförderung kann eine Überbuchung des Flugzeugs sein, nach der nicht mehr ausreichend freie Plätze für alle Passagiere zur Verfügung stehen.
Für welche Flüge gibt es Entschädigung?
Die Fluggastrechteverordnung gilt für alle Flüge zwischen Flughäfen in der EU, also auch für Inlandsflüge in einem EU-Mitgliedsstaat. Darüber hinaus gilt die Verordnung auch für Flüge, die lediglich von einem Flughafen innerhalb der EU starten oder auf einem solchen landen. Bei einer Landung ist die Verordnung allerdings nur anwendbar, wenn die Airline ihren Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz hat.
Die Ansprüche bestehen unabhängig von der Art des Flugs. Charterflüge sind ebenso wie Linienflüge erfasst. Die Fluggastrechte gelten sowohl bei Pauschalreisen als auch bei reinen Flugreisen. Keine Auswirkung auf die Entschädigung hat zudem die Beförderungsklasse und die Höhe des für den Flug gezahlten Ticketpreises. Eine Ausnahme besteht lediglich für kostenlose oder reduzierte Tickets, die für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar sind. Wiederum nicht davon umfasst sind jedoch Preisnachlässe, die Airline infolge eines Bonusprogrammes gewährt oder sich aufgrund von Sonderangeboten eines Reiseunternehmens ergeben.
Wie viel Entschädigung gibt es?
Die Entschädigung stellt einen pauschalen Schadensersatz dar. In der Fluggastrechteverordnung wird die Entschädigung als Ausgleichszahlung bezeichnet und beträgt:
- 250 Euro pro Person für eine Flugstrecke bis zu 1500 km und einer Verspätung von mehr als drei Stunden,
- 400 Euro pro Person für eine Flugstrecke von mehr als 1500 km bis 3500 km und einer Verspätung von mehr als drei Stunden,
- 600 Euro pro Person für eine Flugstrecke größer als 3500 km und einer Verspätung von mehr als drei Stunden.
Neben der Ausgleichszahlung können Passagiere einen konkreten Schadensersatz geltend machen. In diesem Fall muss der Reisende den ihm tatsächlich entstandenen Schaden allerdings darlegen und beweisen.
Wie berechnet sich die Flugverspätung?
Die Verspätung bemisst sich nicht nach dem Zeitpunkt der Landung oder dem Einnehmen der Parkposition durch das Flugzeug. Nachdem die Verordnung das nicht klar geregelt hatte, steht erst nach einem Urteil des EuGH fest, dass es für die Dauer der Flugverspätung entscheidend auf das Öffnen der ersten Tür des Flugzeugs ankommt und Passagiere somit erst aussteigen können. Betroffene sollten diesen für die Flugverspätung maßgeblichen Zeitpunkt daher festhalten, wenn sie eine Entschädigung verlangen wollen.
Was gilt bei einer Flugannullierung bzw. Flugzeitenänderung?
Der EuGH hat eine Flugannullierung einer Flugverspätung inzwischen gleichgestellt, sodass auch bei einem Flugausfall Anspruch auf die Ausgleichszahlung nach der Verordnung besteht. Airlines müssen, um dem zu entgehen, über einen gestrichenen Flug mindestens zwei Wochen vorher informieren. Zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor dem planmäßigen Abflug muss die Fluggesellschaft einen Ersatzflug anbieten, der nicht mehr als zwei Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit startet und sein Endziel höchstens vier Stunden nach der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht. Erfolgt die Mitteilung der Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit darf ein anderweitig angebotener Flug nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abfliegen und sein Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreichen. Für die Flugzeitenänderung hat der BGH entschieden, dass in einem um mehrere Stunden vorverlegten oder verspäteten Start eine neue Flugplanung und damit ein Flugausfall des ursprünglichen Flugs zu sehen ist.
Was müssen Passagiere beachten?
Um diese Rechte geltend zu machen, müssen Passagiere eine bestätigte Flugbuchung haben und zu dem von der Airline genannten Zeitpunkt am Check-in erscheinen. Sofern die Airline keinen bestimmten Zeitpunkt für den Check-in genannt hat, muss sich der Passagier dort mindestens 45 Minuten vor dem offiziellen Abflugzeitpunkt einfinden.
Welche Fluggastrechte gelten noch?
Passagiere können in Fällen der Flugannullierung, der Nichtbeförderung sowie ab einer Flugverspätung von fünf Stunden statt der Entschädigung auch die Erstattung des Ticketpreises verlangen. Alternativ besteht der Anspruch gegenüber der Airline auf einen frühestmöglichen, kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. den frühestmöglichen Hinflug zum Zielort. Zudem dürfen betroffene Passagiere auch einen Flug mit späterer Abflugzeit wählen.
Ab zwei Stunden Flugverspätung muss die Fluggesellschaft ihren Passagieren bestimmte Betreuungsleistungen anbieten. Dazu gehört die Versorgung mit Mahlzeiten und Erfrischungen, die Ermöglichung zwei kostenloser Telefonate oder Telefaxe bzw. E-Mails. Sofern sich die Verspätung über Nacht hinzieht, muss die Fluggesellschaft auch ein Hotel samt der dafür notwendigen Beförderung von und zum Flughafen auf ihre eigenen Kosten anbieten. Wer dagegen ein Hotel ohne Rücksprache mit der Airline auf eigene Faust bucht, bekommt die Kosten dagegen regelmäßig nicht erstattet.
Wie macht man die Flugentschädigung geltend?
Betroffene sollten darauf bestehen, dass die Mitarbeiter der Fluggesellschaft die Flugverspätung in jedem Fall genau bestätigen und sich daher unmittelbar an den Schalter wenden. Zeitpunkt, Ort und Datum, Name des Mitarbeiters und Verspätungsgrund sollten möglichst genau festgehalten werden. Außerdem helfen Fotos. Mitreisende können als Zeugen dienen. Quittungen zu wegen der Verspätung entstandener Mehrkosten sollten aufbewahrt werden, da ein weitergehender Schadensersatz nicht ausgeschlossen ist.
Der Anspruch auf Entschädigung verjährt zwar ausgehend vom Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, regelmäßig erst nach drei Jahren. Betroffene sollten ihre Ansprüche dennoch zeitnah nach dem Flug geltend machen.
Sollte es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung kommen, ist regelmäßig das Amtsgericht zuständig. Dabei hat der EuGH entschieden, dass Fluggäste sich sowohl das Gericht des Abflugsortes wie des Ankunftsortes wenden können.
Wann darf eine Fluggesellschaft die Entschädigung verweigern?
Fluggesellschaften verweisen Betroffene bei Ansprüchen gerne auf die Nichtanwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung. Betroffene sollten den dabei oft vorgebrachten Hinweis auf außergewöhnliche Ereignisse stets hinterfragen und sich nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen. Außergewöhnliche Umstände liegen nur vor, wenn eine Airline sie wie im Falle einer Naturkatastrophe oder von Terroranschlägen nicht beeinflussen kann. Zudem halten EuGH und BGH Streiks des eigenen Personals für einen zulässigen Ablehnungsgrund. Die betroffene Fluggesellschaft muss dann jedoch ihre verbleibenden Kapazitäten nutzen, um ihre Flugplanung aufrecht zu erhalten.
Technische Defekte und den Flug bloß erschwerendes und vorhersehbares Wetter, wie starker Gegenwind oder Schneefall, sind dagegen regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände und berechtigen eine Fluggesellschaft nicht dazu, Fluggastrechte zu verweigern.
Kann man zusätzlich zur Flugentschädigung den Reisepreis mindern?
Das Reiserecht eröffnet über die Flugentschädigung hinaus weitere rechtliche Möglichkeiten. Stellt die Verspätung im Rahmen einer Pauschalreise einen Reisemangel dar, können Reisende grundsätzlich den Reisepreis mindern. Eine von der Fluggesellschaft gezahlte Entschädigung darf der Reiseveranstalter in diesem Fall aber auf die Minderung anrechnen, wenn er diese wegen desselben Problems mit dem Flug gewährt hat. Das gilt nicht, wenn die Minderung auf andere Reisemängel zurückzuführen ist.
Gibt es auch eine Entschädigung für verlorenes Gepäck?
Die Fluggastrechteverordnung erfasst nicht die Entschädigung für Gepäckverlust. Für verlorene Koffer und Taschen existieren eigene Fluggastrechte. Der Schadensersatz richtet sich regelmäßig nach dem sogenannten Montrealer Übereinkommen.
(GUE)
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