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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Immissionsschutz
Fragen und Antworten
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Immissionsschutz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Immissionsschutz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Immissionsschutz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Immissionsschutz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Immissionsschutz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Der Immissionsschutz regelt in Deutschland vor allem das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Wichtige Ergänzungen dazu sind insbesondere die Verwaltungsvorschriften der Technischen Anleitungen (TA) in Form der TA Lärm und der TA Luft sowie zahlreiche vom Bundesumweltministerium erlassene Bundesimmissionsschutzverordnungen (BImSchV). Dies alles dient zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Da dieser zum Schutz der Nachbarschaft dient, kann sich ein Nachbar direkt darauf berufen und selbst gegen nicht hinzunehmende Beeinträchtigungen rechtlich vorgehen. Der Immissionsschutz gliedert sich dabei in anlagenbezogenen, produktbezogenen und gebietsbezogenen Immissionsschutz. Wesentliches Ziel ist dabei vor allem der Schutz vor Luftverunreinigungen und Lärm, in dessen Mittelpunkt der Mensch steht. Ergänzt werden die Regeln zum Immissionsschutz durch Landesimmissionsschutzgesetze, die sich vor allem dem Immissionsschutz unmittelbar von Menschen, Tieren und Pflanzen ausgehender Gefahren widmen, wie zu laute Musik, Hundegebell oder die Entsorgung von Gartenabfällen.
Emissionen und Immissionen
Für die Frage, ob bestimmte Stoffe generell Bedeutung für Schutzmaßnahmen haben können, kommt es zunächst darauf an, ob es sich um Emissionen handelt. Dazu zählen grundsätzlich Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen, die von einer Anlage ausgehen. Umweltrechtliche Bedeutung erlangen sie bei ihrer Umwelteinwirkung auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kulturgüter und andere Sachgüter. In diesen Fällen ist von Immissionen die Rede. Durch sie drohende Umweltverschmutzung, die zu einem Umweltschaden führen kann, soll das Immissionsschutzrecht vorsorglich vermeiden bzw. bekämpfen. Neben vielen gefährlicheren Stoffen fällt unter den Immissionsbegriff aber nicht zuletzt beim Grillen auf dem Balkon entstehender Rauch. Zieht der Rauch in die Nachbarwohnung kann dies deshalb auch eine Ordnungswidrigkeit bedeuten, die zu einem Bußgeld führen kann. Dasselbe gilt für zu lautes Feiern und eine damit verbundene Ruhestörung. Auch hier spielt der Immissionsschutz mit der TA Lärm eine Rolle im privaten Bereich.
Anlagenbezogener Immissionsschutz
Bestimmte Anlagen benötigen zu ihrer Errichtung oder bei wesentlichen Änderungen eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die zuständige Behörde prüft dabei ein Vorhaben nicht nur nach dem Immissionsschutzrecht, sondern bezieht auch Vorschriften aus dem Bauplanungsrecht, dem Bauordnungsrecht, dem Straßenrecht, Wasserrecht, Abfallrecht, Naturschutzrecht und nicht zuletzt des Arbeitsschutzes mit ein. Dieses Vorgehen wird als Konzentrationswirkung bezeichnet. Ist statt des vereinfachten das förmliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben, geht der Genehmigung zudem eine öffentliche Bekanntmachung voraus. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung kann zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben sein. Außerdem hat eine Auslegung von Antrag und Unterlagen zu erfolgen. Im Rahmen dessen kann jedermann Einwendungen erheben. Bei nicht erhobenen Einwendungen ist ein später erhobener Widerspruch bzw. eine Klage oft nicht mehr zulässig, es sei denn, es kam zu Verfahrensfehlern.
Betreiber solcher Anlagen müssen nach erteilter Genehmigung weiter in besonderer Weise von ihrer Anlage ausgehende Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen vermeiden. Ihnen obliegt eine Schutzpflicht, eine Vorsorgepflicht, Pflichten im Umgang mit Abfällen und zum effizienten Energieeinsatz sowie eine Nachsorgepflicht. Bestimmte Anlagenbetreiber müssen einen Immissionsschutzbeauftragten, bei wegen Art und Größe der Anlage drohender Gefahren für die Umgebung sogar einen Störfallbeauftragten bestellen. Darüber hinaus erlegt das Immissionsschutzgesetz auch Betreibern von Anlagen wie beispielsweise einer Mobilfunkanlage, einem Biergarten, einem Glockenturm, einem Sportplatz oder einer Tankstelle, wenn sie keiner Genehmigung bedürfen, zumindest folgende Betreiberpflichten auf. An vorderster Stelle sind schädliche Umwelteinwirkungen nach dem Stand der Technik zu vermeiden. Gelingt das nicht, steht die Minimierung an zweiter Stelle. Für eventuelle entstehende Abfälle besteht eine Abfallbeseitigungspflicht. Weitere Pflichten können sich aus Verordnungen zum BImSchG ergeben.
Gebietsbezogener Immissionsschutz
Des Weiteren spielt das BImSchG vor allem bei Planungen eine Rolle, etwa um Luftverunreinigungen von Wohngebieten fern zu halten. Auf eine ordnungsgemäße Luftreinhalteplanung besteht dabei sogar ein Anspruch, der per Klage vor den Verwaltungsgerichten durchgesetzt werden kann. Lärmaktionspläne widmen sich wiederum dem Lärmschutz. Dazu zählt insbesondere die Errichtung von Schallschutzwänden gegen Verkehrslärm - unter Umständen gegen eine Entschädigung.
Produktbezogener Immissionsschutz
Im Rahmen des produktbezogenen Immissionsschutzes steht die Vorsorge im Vordergrund. Schon das Herstellen und Inverkehrbringen von Stoffen und Erzeugnissen soll auf mögliche schädliche Umwelteinwirkungen untersucht werden. Geregelt wird der konkrete Umgang dabei außer für Biokraftstoffe über Verordnungen außerhalb des Bundesimmissionsschutzgesetzes.
Regelungen in weiteren Gesetzen
Regelungen zum Immissionsschutz finden sich noch in vielen weiteren Gesetzen. So enthalten etwa das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO)und die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) den Verkehrslärm und Abgase betreffende Regeln. Den Ausstoß luftverunreinigender Stoffe und Lärm regeln zudem das Baugesetzbuch (BauGB), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) und die Landesbauordnungen. Diese wirken sich im Baurecht insbesondere auf die Bauleitplanung und die Erteilung einer Baugenehmigung aus. Nicht zuletzt kann der Immissionsschutz sich bei Änderungen auch noch im Nachhinein auf bestehende Bauten auswirken. Im Gaststättengesetz sind Regelungen zum Gaststättenlärm enthalten, damit ein Nachbarschaftsstreit vermieden wird. Um Immissionen am Arbeitsplatz kümmert sich die Arbeitsstättenverordnung. Aufgrund des starken Einflusses von EU-Recht im Bereich des Umweltrechts basieren viele Vorschriften inzwischen häufig auf einer EU-Richtlinie oder EU-Verordnung. Im Immissionsschutz sind darauf unter anderem die mit der Luftreinhalteplanung zusammenhängende Umweltplakette, bei deren Fehlen für Fahrzeuge ein Fahrverbot in einer Umweltzone besteht, der Emissionshandel in der EU und die CO2-Speicherung zurückzuführen. Nicht zuletzt spielen im Völkerrecht auch weltweite Vereinbarungen wie das Kyoto-Protokoll eine Rolle, wenn es um den Immissionsschutz geht.
(GUE)
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