81 Anwälte für Jäger
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Jäger
Fragen und Antworten
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Jäger: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Jäger umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Jäger und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Jäger: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Jäger sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Als Jäger wird nach dem Bundesjagdgesetz (BJagdG) derjenige bezeichnet, der aufgrund seines Grundeigentums (Eigenjagdbezirk) bzw. seiner Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft das Jagdrecht innehat. Meist handelt es sich jedoch um eine Jagdpacht, also das verpachtete Recht an der Jagdausübung. Pächter darf nur sein, wer einen Jahresjagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat. Um die Jagd tatsächlich ausüben zu dürfen, muss er einen auf seinen Namen ausgestellten Jagdschein besitzen und diesen bei der Jagd mit sich führen.
Der Jagdschein
Um zu gewährleisten, dass die Jagd nur durch qualifizierte Jäger durchgeführt wird, werden Jagdscheine nur an Personen ausgestellt, welche die Jägerprüfung in den drei Bereichen Schießen, Theorie und Praxis erfolgreich abgelegt und somit einen Sachkundenachweis haben und die persönlich geeignet sowie zuverlässig nach §§ 5, 6 des deutschen Waffengesetzes sind. Weiterhin wird ein einwandfreies Führungszeugnis vorausgesetzt.
Es gibt Jugendjagdscheine (ab 16 Jahre), Jahres- und Tagesjagdscheine (ab 18 Jahre), Falkner- und Ausländerjagdscheine.
Aufgaben des Jägers
Der Inhaber des Jagdrechts hat die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu bejagen (Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild) und sie sich anzueignen. Mit dem Recht zur Ausübung der Jagd ist die Pflicht zur Hege verbunden. Unter Hege versteht man die Erhaltung eines den landschaftlichen Verhältnissen angepassten Wildbestandes sowie die Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
Nach § 24 BJagdG hat der Jagdausübungsberechtigte die Pflicht, auftretende Wildseuchen unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Des Weiteren obliegt dem Jagdausübungsberechtigten neben den zuständigen öffentlichen Stellen der Jagdschutz. Der Jagdschutz umfasst nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. (§ 23 BJagdG)
Weiterhin ist der Jäger nach §§ 26 - 28 BJagdG berechtigt, Wild von den Grundstücken zu vertreiben oder nach Anordnung der zuständigen Behörde dessen Bestand zu mindern, um Wildschäden zu vermeiden.
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