125 Anwälte für Studienwechsel
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Studienwechsel
Fragen und Antworten
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Studienwechsel: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Studienwechsel umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Studienwechsel und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Studienwechsel: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Studienwechsel sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Unter Studienwechsel werden meist die Begriffe des Studiengangwechsels und des Studienfachwechsels oder auch des Studienortswechsels verstanden.
Als Studienwechsel (Studiengangwechsel/Studienfachwechsel) bezeichnet man nicht nur vollständigen Wechsel des Studienfachs oder des Studiengangs, sondern auch den Wechsel des geplanten Abschlusses innerhalb des Studienfachs oder Studiengangs (Diplom, Bachelor, Magister und Staatsexamen). Ein Studiengangwechsel oder Studienfachwechsel ist nicht immer unproblematisch möglich, da in der Regel Fristen einzuhalten sind oder aber erneute bzw. andere Zulassungsbeschränkungen für das neue Fach bzw. den neuen Studiengang bestehen können. Der Wechsel muss an den jeweiligen Hochschulen beantragt und von der Hochschule zudem auch genehmigt werden muss.
Bedeutung hat ein Studienwechsel oft für finanzielle Unterstützungen unterschiedlicher Art, also z. B. für BaföG (Anrechnung der bisher absolvierten Semester auf die BaföG-Höchstbezugsdauer etc.) oder auch beim Anspruch auf Unterhalt gegenüber den Eltern (Erststudium, Zweitstudium bzw. Anschlussstudium). Rechtlich bereitet aber auch die Anerkennung bisher erbrachter Studienleistungen oftmals Probleme.
(LOE)
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