272 Anwälte für Tierhalterhaftung
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Tierhalterhaftung
Fragen und Antworten
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Tierhalterhaftung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Tierhalterhaftung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Tierhalterhaftung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Tierhalterhaftung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Tierhalterhaftung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist eine Gefährdungshaftung. Das bedeutet, der Tierhalter haftet grundsätzlich auch dann für einen Schaden, der durch sein Tier verursacht wurde, wenn ihn keinerlei Verschulden trifft. Damit ist die Tierhaltung mit finanziellen Risiken wie der Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verbunden, weshalb man als Tierhalter eine Versicherung abschließen sollte und in manchen Bundesländern sogar muss, sog. Tierhalterhaftpflichtversicherung. Tritt der Versicherungsfall ein - wie etwa ein Hundebiss bzw. ein Pferdebiss oder ein Reitunfall -, ist die Haftpflicht einstandspflichtig und muss die entstandenen und teilweise sehr hohen Kosten für z. B. Arzneimittel oder die ärztliche Behandlung übernehmen. In welchen Fällen die Versicherung leistet, lässt sich leicht durch einen Blick in die Versicherungsbedingungen feststellen.
Tierhalter ist man vor allem dann, wenn man das Haustier dauerhaft in seiner Gewalt hat und sich darum kümmert. Dabei wird zwischen Nutztier und Luxustier unterschieden. Ein Nutztier dient etwa der Erwerbstätigkeit, z. B. eine Kuh, während das Luxustier zur Unterhaltung oder für die Freizeit gehalten wird, z. B. ein Hund oder eine Katze. Passiert ein Unfall mit einem Nutztier, kann sich der Tierhalter exkulpieren. Das bedeutet, er haftet nicht, wenn er nachweisen kann, dass er die notwendige Sorgfalt bei der Aufsicht des Haustiers beachtet hat bzw. der Schadensfall in jedem Fall eingetreten wäre, egal ob die nötige Sorgfalt beachtet wurde oder nicht.
Im Übrigen muss sich bei der Tierhalterhaftung die tierspezifische Gefahr - also die Unberechenbarkeit eines Tieres - verwirklicht haben. Denn selbst zahme Tiere sind unberechenbar. So kann ein sonst zahmer Hund aggressiv werden, wenn er bei einem Unfall verletzt wird oder schrille Pfeifengeräusche hört. Die tierspezifische Gefahr realisiert sich aber auch schon, wenn der Schaden nur mittelbar vom Haustier verursacht wird. Bellt etwa ein Hund ein Kind an, das vor Schreck auf die Straße läuft und daraufhin angefahren wird, muss der Tierhalter ebenfalls haften. Er - bzw. seine Haftpflicht - muss dann in der Regel für jeden Personenschaden und jede Sachbeschädigung aufkommen, die vom Tier verursacht wurden.
Im Hunderecht gelten für einen Kampfhund keine gesonderten Haftungsregeln. Zu beachten ist nur, dass der Tierhalter eine Erlaubnis zur Tierhaltung benötigt, da bei einem Unfall ansonsten neben der Tierhalterhaftung auch ein saftiges Bußgeld sowie die Zwangsabgabe des Hundes drohen. Wann ein Hund als Kampfhund gilt, wird von jedem Bundesland in seiner eigenen Kampfhundeverordnung geregelt.
Wer sich jedoch „sehenden Auges" in Gefahr begibt - sich also z. B. einem Bienenstock unnötig nähert - und dann gestochen wird, wird sich eine Mitschuld am Unfall anrechnen lassen müssen. Auch ein Haftungsausschluss kommt in Betracht, wenn er ausdrücklich oder konkludent vereinbart wurde. Letzteres spielt etwa im Rahmen der Pferdehaltung eine Rolle, wenn der Geschädigte unbedingt das Pferd des Tierhalters reiten möchte, obwohl er weiß, dass dieses Tier störrisch ist.
Im Tierrecht gibt es viele Konstellationen, in denen eine Tierhalterhaftung möglich ist. Bevor ein Streit zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten eskaliert, könnte man eine außergerichtliche Konfliktlösung bei einem Mediator in Erwägung ziehen.
(VOI)
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