303 Anwälte für UNO
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema UNO
Fragen und Antworten
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UNO: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit UNO sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
UNO: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema UNO umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema UNO und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt. -
Brauche ich unbedingt einen Anwalt?
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich vor dem Amtsgericht selbst zu verteidigen. Geht es allerdings um familienrechtliche Sachen, müssen Sie wissen, dass vor dem Familiengericht (eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts) Anwaltszwang herrscht. Auch vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten oder vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Der Gang zum Anwalt lohnt sich in den meisten Fällen, insbesondere wenn viel auf dem Spiel steht. Er berät Sie individuell, bespricht mit Ihnen die Erfolgsaussichten und wenn eine außergerichtliche Lösung nicht möglich ist, kämpft er für Ihr gutes Recht vor dem zuständigen Gericht. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, gibt es auch hier Möglichkeiten. So können Sie beispielsweise einen Beratungsschein und/oder Prozesskostenhilfe beantragen.
Die UNO (United Nations Organization) - zu deutsch: Vereinte Nationen - ist ein internationaler Zusammenschluss von derzeit 193 Staaten zu einer Organisation, die vorrangig folgende Ziele verfolgt:
- den Erhalt des Weltfriedens,
- die Entwicklung und Förderung der internationalen Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten,
- die internationale Sicherheit und ferner
- die Förderung des sozialen Fortschritts. Nicht nur der Lebensstandard in den Ländern soll besser werden, auch jedes einzelne Menschenrecht soll geschützt sowie das Völkerrecht eingehalten werden. Dazu wurden einige Unterorganisationen wie etwa die UNICEF oder die UNESCO gegründet.
Die UNO wurde 1945 nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges gegründet, um zu verhindern, dass es zu einem weiteren Weltkrieg kommt. Die Vereinten Nationen haben ihren Hauptsitz in den USA, New York City, und sind an die UN-Charta - das ist ein völkerrechtlicher Vertrag - gebunden. Bei der Stimmverteilung im Rahmen der Vereinten Nationen gilt übrigens: Jedes Land hat eine Stimme - und zwar unabhängig von seiner jeweiligen Einwohnerzahl. Die Amtssprachen sind Englisch und Französisch, daneben werden auch noch die Sprachen Arabisch, Französisch, Russisch, Chinesisch und Spanisch benutzt. Die sechs Hauptorgane der UNO sind:
- die Generalversammlung,
- das Generalsekretariat,
- der Sicherheitsrat,
- der Internationale Gerichtshof,
- der Wirtschafts- und Sozialrat,
- der Treuhandrat, der seine Aufgaben jedoch suspendiert hat.
Eine besonders wichtige Rolle spielt bei der UNO der Sicherheitsrat. Er besteht aus 15 Mitgliedern, wobei aber nur fünf ständige Mitgliedsstaaten sind: USA, Großbritannien, Frankreich, Russland und China. Die anderen Mitglieder werden aus den übrigen Mitgliedsstaaten für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt. Der Sicherheitsrat ist das mächtigste und vor allem einzige Organ der UNO, das völkerrechtlich bindende Beschlüsse erlassen kann. In seine Zuständigkeit fallen die Friedenssicherung sowie die Wahrung der internationalen Sicherheit. Den fünf ständigen Mitgliedern steht ferner ein Vetorecht zu, mit dem sie Verurteilungen bzw. Sanktionen gegen sich oder andere Staaten verhindern können.
Grundsätzlich gilt nach Art. 2 Nr. 4 der UN-Charta ein Gewaltverbot, d. h., die Mitgliedsstaaten haben sich in dieser Verfassung dazu verpflichtet, sämtliche Anwendung von Gewalt zu unterlassen, und so als Vereinte Nationen dafür gesorgt, dass die Mitgliedstaaten nicht gegen die festgelegten Ziele verstoßen können, mithin eine Art Sicherheitsnetz geschaffen, das sich auf alle Mitgliedsstaaten bezieht. Unter gewissen Umständen können aber durch den Sicherheitsrat z. B. die sog. Blauhelme in einen Mitgliedsstaat geschickt werden, die ihre Waffen aber nur zur Selbstverteidigung nutzen dürfen. Auch steht den Ländern natürlich das individuelle Selbstverteidigungsrecht zu. Damit ist eine Gewaltanwendung theoretisch als Reaktion auf eine Angriffshandlung oder Bedrohung zulässig.
(VOI)
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