182 Anwälte für Vereinsvorstand
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vereinsvorstand
Fragen und Antworten
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Vereinsvorstand: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Vereinsvorstand umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vereinsvorstand und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Vereinsvorstand: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vereinsvorstand sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen. -
Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.
Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Der Vereinsvorstand repräsentiert einen Verein und führt somit dessen laufende Geschäfte, vgl. § 26 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Vereinsvorstand ist ferner für viele Aufgaben verantwortlich. So muss er etwa einen neu gegründeten Verein im Vereinsregister eintragen lassen oder den Vereinszweck erfüllen, ohne etwa die Gemeinnützigkeit des Vereins oder dessen Vermögen zu gefährden. Muss ein Vertrag abgeschlossen oder eine Erklärung vor einer Behörde abgegeben werden, ist der Vereinsvorstand in der Regel auch dafür zuständig. Sobald klar wird, dass etwaige Schulden nicht mehr beglichen werden können, der Verein also zahlungsunfähig ist, muss der Vereinsvorstand Insolvenzantrag stellen. Welche Pflichten der Vereinsvorstand explizit hat, wird jedoch in der Satzung des jeweiligen Vereins festgelegt.
So kann in der Satzung z. B. bestimmt werden, wie sich der Vereinsvorstand zusammensetzen soll - also etwa aus Vorsitzendem, Schriftführer und Kassenwart etc. -, wer von diesen Personen zur Vertretung des Vereins berechtigt sein soll oder ob der Vereinsvorstand in der Vertretung des Vereins beschränkt ist. So kann etwa geregelt werden, dass der Vereinsvorstand nicht befugt ist, ohne Zustimmung der Vereinsversammlung einen Grundstückskaufvertrag abzuschließen. Obwohl der Vereinsvorstand grundsätzlich unentgeltlich für den Verein tätig wird, kann in der Satzung ferner bestimmt werden, dass mit dem Vereinsvorstand ein Anstellungsvertrag - zumeist ist das ein Dienstvertrag - geschlossen wird und er ferner eine Vergütung für seine Tätigkeit erhalten soll. Wird dem Vorstand ohne eine Satzungsregelung Geld gezahlt, gefährdet der Verein seine Gemeinnützigkeit.
Im Vereinsrecht gilt bei der Haftung eines Vereinsvorstandes vor allem Folgendes: Hat der Vereinsvorstand lediglich einen wirksamen Beschluss der Versammlung befolgt und ist daraufhin ein Schaden entstanden - egal, ob Personenschaden, Sachschaden oder Vermögensschaden -, dann haftet der Vorstand nicht. Bei einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vorstandes, bei der ihm entweder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist, hat der Verein dagegen einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB. Nach § 31a BGB haftet der Vereinsvorstand aber nicht im Falle der leichten Fahrlässigkeit, sofern er unentgeltlich tätig wurde bzw. nicht mehr als 720 Euro jährlich für seine Tätigkeit erhalten hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn Dritte zu Schaden gekommen sind. Dagegen gilt sie zwar gegenüber Vereinsmitgliedern; sie kann aber in der Vereinssatzung ausgeschlossen werden. Zwar wird dem Verein grundsätzlich die Pflichtverletzung des Vorstandes zugerechnet; in bestimmten Fällen ist aber auch eine persönliche Haftung des Vereinsvorstandes möglich, etwa wenn er einen Haftungstatbestand erfüllt hat. So haftet der Vorstand etwa persönlich, wenn er die Steuererklärung zu spät oder gar nicht abgegeben hat oder wenn er eine Verkehrssicherungspflicht nicht beachtet hat - etwa die Schneeräumpflicht - und ein Dritter sich daraufhin verletzt.
Sofern in der Satzung nichts anderes geregelt wurde, wird der Vereinsvorstand durch die Mitgliederversammlung bestellt. Dieser Erklärung muss der Gewählte zustimmen, nachdem sie ihm zugegangen ist. In der Regel findet sich in der Vereinssatzung eine Klausel, wonach eine Mitgliedschaft im Verein Voraussetzung dafür ist, dass man zum Vereinsvorstand gewählt werden kann. Die Amtsdauer eines Vereinsvorstandes endet entweder, weil die in der Satzung vorgesehene Amtszeit abgelaufen ist, oder durch den Tod des Vorstandes, durch Wegfall persönlicher Voraussetzungen (etwa die Mitgliedschaft im Verein), durch Widerruf oder durch vorzeitige Amtsniederlegung.
(VOI)
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