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Amtshaftung - was Sie wissen und beachten müssen!

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Amtshaftung - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Amtshaftung bedeutet, dass der Staat auf Ersatz der Schäden in der Haftung ist, die durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Angestellten im öffentlichen Dienst oder Beamten in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht werden.
  • Handelt der Amtsträger vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Staat ihn allerdings in Regress nehmen.
  • Wollen Betroffene eine Klage aus einem Amtshaftungsanspruch einreichen, müssen sie sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
  • Amtshaftungsansprüche verjähren in der Regel nach 3 Jahren.

Was bezeichnet man als Amtshaftung?

In zahlreichen Berufen haben die Arbeitnehmer viel Verantwortung. Bei Ärzten oder Piloten beispielsweise kann ein Fehler anderen Menschen das Leben kosten.

Keine Berufsgruppe ist davor geschützt, etwas falsch zu machen. Oft haben Fehler zum Glück nur geringe Auswirkungen. Wenn  Beamten oder Angestellten im öffentlichen Dienst (Amtsträgern) ein Fehler unterläuft und deshalb ein Schaden für Dritte entsteht, greift aber die Amtshaftung.

Unter diesem Begriff versteht man die Übernahme von Schadensersatzleistungen für Amtspflichtverletzungen eines Angestellten im öffentlichen Dienst oder Beamten bei der Erledigung hoheitlicher Aufgaben durch den Staat. Amtspflichten sind Aufgaben des Amtsträgers, die kraft Gesetzes auszuführen sind. Sie werden verletzt, wenn bei der Ausführung schuldhaft Fehler gemacht wurden.

Wann liegt ein Amtshaftungsanspruch vor?

Wenn Angestellte im öffentlichen Dienst oder Beamte einen Fehler begehen, kann dies schwerwiegende Folgen für Dritte haben. Verfügen diese dann über einen gerechtfertigten Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer in der Haftung ist, wenn der Schaden bei der Arbeitsausübung verursacht wurde.

Die Antwort hierauf liefert zunächst einmal das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). § 839 Abs. 1 BGB legt fest, dass ein Beamter, der mit Vorsatz oder zumindest fahrlässig seine Amtspflicht, die er gegenüber einem Dritten hat, verletzt, dem Dritten den daraus resultierenden Schaden ersetzen muss.

Es leuchtet ein, dass derjenige, der den Schaden verursacht, für ihn auch aufkommen muss. Jedoch muss § 839 BGB immer im Zusammenhang mit Artikel 34 Grundgesetz (GG) gesehen werden.

Liegen die Voraussetzungen vor, muss der jeweilige hoheitliche Träger für den Schaden aufkommen. Es haftet also die staatliche Institution, die dem Amtsträger die Aufgaben übertragen hat. Normalerweise ist das die Behörde, die den Amtsträger angestellt hat, die sog. Anstellungsbehörde.

Tritt der Staat dem Bürger gegenüber, so ist er dazu verpflichtet, die Gesetze zu beachten und einzuhalten. Das bestimmt das Gebot der „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung". Aufgrund der überlegenen Stellung staatlicher Hoheitsträger soll der Bürger, dessen Rechte durch hoheitliches Handeln verletzt werden, nicht auf die Haftung des einzelnen Beamten beschränkt werden, sondern seinen Schadensersatz vom Staat selbst fordern können. Denn ihm wird eine rechtlich sicherere Position eingeräumt, wenn der Staat Schuldner des Haftungsanspruchs ist.

Haftungsträger sind nicht nur die Beamten an sich (Sachbearbeiter, Rechtspfleger, Richter, Polizisten, Staatsanwälte, Insolvenzverwalter, Gerichtsvollzieher etc.). Auch das Handeln von sog. Beliehenen, also Privaten, die mit hoheitlichen Aufgaben betraut sind, kann zur Amtshaftung führen (TÜV, DEKRA, Abschleppunternehmen u.a.m.), oder von Verwaltungshelfern, wenn sie aufgrund eines Arbeits- oder Dienstvertrags beim Hoheitsträger tätig sind.

Wie kann man Klage wegen Amtshaftung einreichen?

Wenn Betroffene beim jeweils zuständigen Gericht eine Klage wegen Amtshaftung anstrengen wollen, müssen sie sich einen Rechtsanwalt nehmen. Anwälte besitzen ein Muster für eine Amtshaftungsklage, wonach es möglich ist, die jeweilige Klage einzureichen. Anders als sonstige Ansprüche gegen Hoheitsträger, die vor den Verwaltungsgerichten einzureichen sind, werden Amtshaftungsansprüche vor den Zivilgerichten, genauer bei den Landgerichten, verhandelt.

Pflichtverletzung

Weiter wird für die Amtshaftung vorausgesetzt, dass der Beamte in Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit seine ihm obliegende Pflicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat. Die Pflichtverletzung muss in Zusammenhang mit der Amtsausübung stehen. Hinweis: Hat der Beamte dagegen rein privat gehandelt, ist allein eine direkte, persönliche Haftung des Beamten gemäß § 839 BGB möglich.

Die Haftung des Staates greift, wenn eine Behörde pflichtwidrig gegenüber dem Bürger handelt. Voraussetzung ist, dass die Pflicht des Amtsträgers auf einer gesetzlichen Grundlage beruht. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Vorschriften innerhalb der Behörde handelt (Verwaltungsanordnungen, innerbehördliche Weisungen, Verwaltungsvorschriften etc.) oder um gesetzliche Regelungen, die im Verhältnis zwischen Behörde und Bürger gelten.

Beispiele aus der Praxis

Pflichtverletzungen können zum Beispiel bei der Auskunftserteilung, Sachverhaltsermittlung oder im Rahmen von Zuständigkeiten gemacht werden. Im Bereich der Leistungsverwaltung kann das beispielsweise die unzulässige Ablehnung einer Umschulung, die Versagung von Arbeitslosengeld oder die Verweigerung einer Rehabilitationsmaßnahme zur Wiedereingliederung in das Berufsleben sein. Klassisch sind auch Fälle, in denen es um die Erteilung einer behördlichen Genehmigung (z.B. Baugenehmigung) geht oder um das Handeln von Ordnungsbehörden, z.B. bei einer Gewerbeuntersagung. Amtshaftung kommt auch bei polizeilichem Handeln (Eingreifen bei einer Demonstration etc.), bei Tätigwerden der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren, von Richtern oder Strafvollzugsbehörden in Betracht (wegen rechtswidriger Haftbedingungen u.v.m.). Auch andere Bereiche staatlichen Handelns werden von der Amtshaftung erfasst, etwa wenn eine Prüfung falsch bewertet wird, wenn ein Notar Fehler bei der Beurkundung macht oder wenn ein öffentlich bestellter Sachverständiger eine fehlerhafte Begutachtung durchführt.

Haftung bei Verzögerung 

Angesichts zunehmend überlasteter Behörden und Gerichte stellt sich die Frage, ob auch eine Verzögerung von Entscheidungen eine Haftung gemäß § 839 BGB auslösen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu diesem Thema ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Es ging um die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch, die sich wegen der mangelhaften Ausstattung des Grundbuchamtes um knapp zwei Jahre (!) verzögert hatte. Durch diese Verzögerung erlitt ein Bauträger erhebliche finanzielle Schäden. Nachdem der Bauunternehmer inzwischen Insolvenz anmelden musste, zog eine Sparkasse, die bei der Kreditvergabe für die Immobiliengeschäfte beteiligt war, vor Gericht und machte Zinsausfälle und Ratenausfälle aufgrund der Insolvenz geltend. 

Die Karlsruher Richter gaben der Klage statt und bestätigten: Die Justizbehörden sind dazu verpflichtet, Gerichte so auszustatten, dass sie die anstehenden Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen abschließen können. Kommt der Staat dieser Pflicht nicht nach, muss er für etwaige daraus resultierende Schäden aufkommen. Den Einwand des zuständigen Amtsgerichts, zu wenig Finanzmittel zugeteilt bekommen zu haben, ließ der BGH nicht gelten. (Urteil vom 11.01.2007, Az.: III ZR 302/05)

Kann der Anspruch aus Amtshaftung verjähren?

Zur Verjährung der Ansprüche aus Amtshaftung kommt es im Regelfall nach 3 Jahren. Die Frist fängt an zu laufen, wenn der jeweilige Geschädigte Kenntnis vom Haftungsfall erlangt hat oder die Kenntnisnahme lediglich aus grober Fahrlässigkeit unterlassen hat.

Haftungsausschluss

Gemäß § 839 Absatz 3 BGB kommt der Anspruch aus Amtshaftung allerdings nur in Betracht, wenn der Betroffene keine anderen Ansprüche zur Abwehr des Schadens geltend machen kann.

Da für den Laien schwer abzuschätzen ist, ob er zunächst weitere Rechtsmittel gegen den Behördenfehler einlegen kann, und in Anbetracht der vielen verschiedenen Anspruchsgrundlagen im Staatshaftungsrecht ist die Hinzuziehung fachkundigen Rats dringend zu empfehlen. So haben Betroffene bessere Chancen, zu ihrem Recht zu kommen.

Kann der Verursacher in Regress genommen werden?

Amtshaftung heißt aber nicht, dass der Staat automatisch die Verantwortung für jeden Schaden übernehmen und die damit verbundenen Kosten tragen muss. Schließlich sieht das Grundgesetz die Möglichkeit vor, den Verursacher des Schadens in Regress zu nehmen (Artikel 34 Satz 2 GG).

Dies kommt jedoch nur zum Tragen, wenn dem Verursacher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Lediglich in diesen Fällen kann der Staat den gezahlten Betrag vom Betroffenen zurückverlangen.

Foto(s): ©Pixabay/succo

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