Arbeitsunfall im Homeoffice
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Der pandemiebedingte Homeoffice-Boom hat es möglich gemacht und den Gesetzgeber umdenken lassen. Seit 2021 ist es nun amtlich: Auch der Unfall im Homeoffice kann nach der Neuregelung durch § 8 Abs. 1 S. 3 SGB VII ein Arbeitsunfall sein.
Im Homeoffice ist damit also auch jede Tätigkeit versichert, die dem betrieblichen Zweck dient, also z.B. ein Sturz auf der Kellertreppe auf dem Weg zum häuslichen Arbeitsplatz, um dort den Dienstlaptop für ein dienstliches Telefonat anzuschließen (BSG, Urteil vom 27.11.2018, Az. B 2 U 28/17 R). Jedoch z.B. nicht der Gang zur Haustür um dort vom Paketboten ein privates Paket entgegenzunehmen.
Im vorliegenden Fall übte die Arbeitnehmerin Ihre Arbeit überwiegend von einem häuslichen Arbeitsplatz aus aus, der sich im Kellergeschoss ihres Wohnhauses befindet.
Am Unfalltag besuchte sie eine Messe und wurde gegen 14.45 Uhr von einer anderen Mitarbeiterin ihres Arbeitgebers telefonisch aufgefordert, um 16.30 Uhr den Geschäftsführer anzurufen. Sie fuhr zurück zu ihrem Haus und wollte von dort aus das Telefonat führen.
Gegen 16.10 Uhr stürzte sie auf der in den Keller führenden Treppe.
Während ihre Klage erstinstanzlich Erfolg hatte, hat das Bayerische Landessozialgericht diese abgewiesen. Ihrer Revision jedoch wurde vom BSG stattgegeben. Der Weg vom Messegelände zum häuslichen Arbeitsplatz war ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg, der - anders als ein nach § 8 Abs. 2 SGB VII versicherter Weg - nicht bereits mit dem Durchschreiten der Außenhaustür des Wohnhauses sein Ende gefunden hatte.
Aber Obacht: Kein Homeoffice-Schutz ohne Vereinbarung!
Unfallversicherungsschutz im Homeoffice ist nur möglich, wenn es diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt. Diese kann natürlich formlos erfolgen, sollte aber schon aus Gründen der beiderseitigen Absicherung schriftlich vorliegen, z.B. als Zusatz zum Arbeitsvertrag.
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