Aufenthaltstitel: Voraussetzungen, Antrag und Kosten
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Inhaltsverzeichnis
- Aufenthaltstitel beantragen
- Was ist ein Aufenthaltstitel und wer benötigt ihn?
- Welche Arten von Aufenthaltstitel gibt es?
- Welche anderen Aufenthaltsdokumente gibt es?
- Was kostet ein Aufenthaltstitel?
- Aufenthaltstitel verlängern
- Wer benötigt keinen Aufenthaltstitel?
- Häufige Fragen und Antworten zum Aufenthaltstitel
Sie sind kein Bürger eines EU-Landes, eines EWR-Landes oder der Schweiz und möchten in Deutschland wohnen oder arbeiten? Dann benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, der nachweist, dass Sie die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllen. Welcher Aufenthaltstitel für Sie der richtige ist, wie Sie ihn beantragen können und welche Kosten dabei auf Sie zukommen, erfahren Sie von Rechtsanwältin Tuğba Sezer und Rechtsanwältin Meral Hatice.
Experten-Autoren dieses Themas
Aufenthaltstitel beantragen
Antrag stellen: Wo und wie?
Der Aufenthaltstitel ist grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Örtlich zuständig ist immer die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer gewöhnlich aufhält oder nach der Einreise aufzuhalten beabsichtigt.
Das für die Antragstellung erforderliche Formular kann bei der Behörde abgeholt oder online heruntergeladen werden. Das ausgefüllte Antragsformular kann sodann persönlich abgegeben oder per Post oder online versandt werden. Sofern erforderlich, kann fristwahrend auch zunächst formlos ein Antrag per E-Mail erfolgen.
Sofern es sich um eine Ersteinreise aus dem Ausland handelt, ist in der Regel zunächst das entsprechende Visum (z. B. Schengenvisum oder nationales Visum) bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Konsulat) in dem Land des gewöhnlichen Aufenthalts des Ausländers zu beantragen und nach der Einreise bei einem längeren Aufenthalt bei der zuständigen Ausländerbehörde der Aufenthaltstitel zu beantragen.
Wie sieht ein Aufenthaltstitel aus? / Elektronischer Aufenthaltstitel?
Der Aufenthaltstitel wird als elektronische Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgestellt und ähnelt in Aussehen und Funktion dem deutschen Ausweis. Er gilt als elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium und dient als elektronischer Identitätsnachweis. Auf der Karte sind sichtbar sämtliche Angaben über den Inhaber sowie ein biometrisches Lichtbild zu sehen. Zudem ist er mit einem Chip ausgestattet, auf dem sämtliche erforderliche Daten wie Name, Geburtsdatum, Staatsagehörigkeit, Geschlecht, Größe, Augenfarbe, Anschrift, Unterschrift sowie auch die biometrischen Merkmale des Inhabers gespeichert sind. Zudem ist der Aufenthaltstitel selbst, der Zweck, etwaige Auflagen sowie die Angaben zum Nationalpass des Inhabers gespeichert. Der elektronische Aufenthaltstitel hat eine Online-Ausweisfunktion, deren Nutzung jedoch auf freiwilliger Basis zur Verfügung steht und freigeschaltet werden kann.
Was ist ein Aufenthaltstitel und wer benötigt ihn?
Was versteht man unter einem Aufenthaltstitel und wozu dient er?
Viele Drittstaatsangehörige, die nach Deutschland einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und hier einen Wohnsitz nehmen möchten, benötigen gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel. Staatsangehörige einiger Länder dürfen jedoch visumfrei nach Deutschland einreisen und sich dort in der Regel für 90 Tage aufhalten.
Der Aufenthaltstitel regelt neben der Erlaubnis zur Einreise in das Bundesgebiet auch die Dauer des erlaubten Aufenthaltes. Dies soll insbesondere der Steuerung und Begrenzung des Zugangs von Ausländern in das Bundesgebiet dienen.
EU-Bürger und Staatsangehörige der EWR-Staaten sowie Schweizer sind freizügigkeitsberechtigt bzw. aufgrund von EU-Abkommen von dem Erfordernis eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels für die Einreise und für den Aufenthalt befreit. Sie genießen in den EU- und EFTA-Staaten sowie in der Schweiz Freizügigkeit und müssen in den ersten drei Monaten lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein. Bei einem längeren Aufenthalt muss eine behördliche Anmeldung erfolgen. Das Freizügigkeitsrecht besteht nach drei Monaten Aufenthalt für EU-Bürger sowie Staatsangehörige der EWR-Staaten in der Regel nur dann fort, wenn eine Beschäftigung ausgeübt wird. Sofern nach einem Aufenthalt von über drei Monaten keine Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde, müssen jedoch weitere Nachweise, wie der ausreichende Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Existenzmittel, erbracht werden. Ein Studium oder eine Ausbildung, die Arbeitssuche für bis zu sechs Monate oder ein Daueraufenthaltsrecht nach mehrjährigem Aufenthalt können zudem zu einem längeren Aufenthalt berechtigen. Schweizer müssen bei einem längeren Aufenthalt als drei Monate zusätzlich einen Aufenthaltstitel beantragen und erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen eine sog. Aufenthaltserlaubnis-Schweiz.
Welche Arten von Aufenthaltstitel gibt es?
Gesetzliche Grundlage
Die Erforderlichkeit des Aufenthaltstitels für die Einreise und den Aufenthalt wird in § 4 Abs. 1 S. 1 AufenthG geregelt. In § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG ist abschließend geregelt, welche Aufenthaltstitel erteilt werden können.
Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel werden in § 5 AufenthG geregelt. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel u. a. voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität festgestellt ist, kein Ausweisungsinteresse besteht, die Passpflicht erfüllt wird und der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.
Von diesen Voraussetzungen kann in begründeten Ausnahmefällen und zur Vermeidung einer Härte abgewichen bzw. gänzlich abgesehen werden.
Aufenthaltstitel gleich Aufenthaltserlaubnis?
Zwar wird der Begriff „Aufenthaltserlaubnis“ weitläufig als Synonym und Oberbegriff für alle Aufenthaltstitel verwendet. Jedoch ist die Aufenthaltserlaubnis lediglich einer von mehreren Aufenthaltstiteln, die das Aufenthaltsgesetz in § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG nennt. Gem. § 7 AufenthG ist die dort genannte Aufenthaltserlaubnis ein Aufenthaltstitel, der immer befristet und zu einem bestimmten Zweck erteilt wird, d. h., sie ist an den der Erteilung zugrunde liegenden Zweck gebunden.
Die verschiedenen Aufenthaltstitel
Visum
Ein Visum wird von der deutschen Auslandsvertretung im Land des gewöhnlichen Aufenthalts als Schengen-Visum oder als nationales Visum ausgestellt und hat in der Regel nur eine Gültigkeit von 90 Tagen. Je nach Zweck und Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entscheidet die deutsche Auslandsvertretung allein über die Erteilung oder muss die zuständige Ausländerbehörde bzw. die Bundesagentur für Arbeit beteiligen. Je nach Zweck und Dauer, aber auch in Abhängigkeit zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers können hier die Erteilungsvoraussetzungen variieren.
Aufenthaltserlaubnis, § 7 AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnis ist, wie bereits erwähnt, ein Aufenthaltstitel, der befristet und zu einem bestimmten Zweck erteilt wird. Das Aufenthaltsgesetz kennt vier verschiedene „Zwecke“: Den Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16–17 AufenthG), der Erwerbstätigkeit (§§ 18–21 AufenthG) sowie den Aufenthalt aus familiären (§§ 27–36a AufenthG), humanitären und politischen (§§ 22–26 AufenthG) Gründen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck ist jeweils an bestimmte, im Aufenthaltsgesetz genau festgelegte Voraussetzungen geknüpft, die auch bei der jeweiligen Verlängerung vorliegen müssen. Sofern dem Ausländer bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Verpflichtung auferlegt worden, so wird diese beim Verlängerungsantrag ebenfalls als weitere Voraussetzung überprüft.
Blaue Karte EU, § 18b Abs. 2 AufenthG
Die Blaue Karte EU ist einer der unionsrechtlichen Aufenthaltstitel und wurde für die Zuwanderung Hochqualifizierter zur Ausübung einer ihrer Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eingeführt. Die Voraussetzungen entsprechen weitestgehend denen der Aufenthaltserlaubnis. Hinzu kommt, dass ein abgeschlossener und gleichwertiger (anerkannter) Hochschulabschluss zu einem in Deutschland existierenden Hochschulabschluss vorliegen sowie zumindest ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem Mindestgehalt von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nachgewiesen werden muss. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen wird, ohne das Erfordernis der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, ein auf vier Jahre befristeter Aufenthaltstitel erteilt.
ICT-Karte und Mobiler-ICT-Karte, §§ 19, 19b AufenthG
Auch bei diesen Aufenthaltstiteln handelt es sich um die Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien. Hierbei handelt es sich um einen Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige, die als Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees in einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU tätig sind und nun in eine inländische Niederlassung des Unternehmens abgeordnet werden, sog. unternehmensinterner Transfer. Die gilt auch für eine Abordnung in eine inländische Niederlassung eines anderen Unternehmens der Unternehmensgruppe, zu der auch das Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland gehört. Dieser Aufenthaltstitel wird nach Zustimmung der Bundesagentur für bis zu drei Jahre erteilt.
Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen des unternehmensinternen Transfers bereits mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel in einem EU-Mitgliedsstaat aufhalten, können sich ohne einen zusätzlichen nationalen Aufenthaltstitel bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen im Bundesgebiet aufhalten und in der deutschen Niederlassung arbeiten.
Drittstaatsangehörige Führungskräfte, Spezialisten oder Trainees, die in andere EU-Mitgliedstaaten entsandt wurden und für diesen Mitgliedstaat über eine ICT-Karte verfügen, können im Bundesgebiet eine Mobiler-ICT-Karte für unternehmensinterne Transfers für mehr als 90 Tage erhalten, sofern sie einen gültigen Arbeitsvertrag und einen Nachweis über die Abordnung vorweisen können, in dem sämtliche Einzelheiten über die Beschäftigung und Abordnung geregelt sind.
Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie stellt ein Daueraufenthaltsrecht dar, das keine zeitlichen und räumlichen Einschränkungen beinhaltet und auch die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt erlaubt. Entsprechend hoch sind die Erteilungsvoraussetzungen. In der Regel setzt sie u. a. einen vorherigen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren voraus sowie einen gesicherten Lebensunterhalt, Leistung von mindestens 60 Monatsbeiträgen in die Rentenversicherung und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Die Niederlassungserlaubnis bietet eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit deutschen Staatsangehörigen.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, § 9a AufenthG
Drittstaatsangehörige erhalten nach einem fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in der EU auf Antrag die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Sie wird ebenfalls unbefristet erteilt und entspricht in den Erteilungsvoraussetzungen sowie den Rechtsfolgen weitestgehend denen der Niederlassungserlaubnis. Als ein Mehr im Vergleich zur Niederlassungserlaubnis beinhaltet die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU jedoch auch das Recht auf Weiterwanderung in alle anderen Mitgliedstaaten, sowohl zum Zweck des einfachen Aufenthaltes als auch zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Welche anderen Aufenthaltsdokumente gibt es?
Außer den genannten Aufenthaltstiteln kennt das Ausländerrecht noch diverse Dokumente, die lediglich deklaratorische Funktion haben, ohne einen rechtlichen Anspruch zu begründen oder die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts zur Folge zu haben. In der Regel ist das Aufenthaltsrecht, das durch diese rein deklaratorischen Bescheinigungen und Karten festgestellt wird, bereits durch Unionsrecht oder sonstige zwischenstaatliche Abkommen begründet.
Hierzu zählen z. B. die Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts, die Aufenthaltskarte, die Daueraufenthaltskarte und die Aufenthaltserlaubnis-CH.
Andere – ebenfalls rein deklaratorische – Dokumente entfalten die Wirkung unabhängig vom Besitz des Papiers, etwa mit dem förmlichen Asylgesuch (Aufenthaltsgestattung) oder dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Fiktionsbescheinigung). Der Aufenthalt ist während der Verfahren bis zu einer Entscheidung legal.
Ebenfalls kein Aufenthaltstitel ist die Duldung (Aussetzung der Abschiebung). Der Inhaber ist zur Ausreise verpflichtet. Sofern jedoch die Voraussetzungen für eine Duldung vorliegen, ist die Abschiebung auszusetzen, der Ausländer mithin zu dulden. Die daraufhin ausgestellte Bescheinigung über die Duldung hat lediglich deklaratorischen Charakter.
Auch die Grenzübertrittsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel und im Gegensatz zu den übrigen Bescheinigungen gesetzlich nicht geregelt. Sie wird ausreisepflichtigen Ausländern ausgehändigt, deren Ausreise lediglich vorübergehend nicht möglich ist, und stellt eine Bescheinigung dar, die eine Ausreisefrist beinhaltet und bei Abgabe an der Schengener Außengrenze dem Nachweis der tatsächlich erfolgten Ausreise dient.
Was kostet ein Aufenthaltstitel?
Der Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist mit Kosten verbunden, die bei Antragstellung erbracht werden müssen und regional unterschiedlich ausfallen können. Antragsteller müssen diese Kosten bei der Vorsprache während des Termins bezahlen und erhalten erst so ihren Aufenthaltstitel. Dabei unterscheiden sich die Kosten je nach Aufenthaltstitel, also bei der Niederlassungserlaubnis oder etwa einer Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels. Die Beantragung einer Blauen Karte EU kostet in der Regel 100 bis 110 Euro. Die Verlängerung ca. 90 bis 100 Euro. Die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis kostet dagegen ab 113 Euro. Ein Visum kostet dagegen je nach Art, Herkunftsland und Person des Antragstellers weniger. Die Möglichkeit des elektronischen Identitätsnachweises sollte man bereits früh in Betracht ziehen, da die erstmalige Freischaltung noch kostenlos ist, die nachträgliche Freischaltung bereits sechs Euro kostet. Die Abschaltung und Sperrung der Funktion sind gebührenfrei. Wer also im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels für die Dauer eines Jahres ist, zahlt jedes Jahr einen Betrag von etwa 100 Euro.
Aufenthaltstitel verlängern
Befristeten Aufenthaltstitel verlängern
Befristete Aufenthaltstitel müssen vor Ablauf der angegebenen Dauer verlängert werden. Es ist nicht unüblich, dass Ausländer auch nach jahrelangem Aufenthalt in Deutschland nur auf befristete Aufenthaltstitel verwiesen werden, sodass sie sich stets selbst um die Verlängerung kümmern müssen.
Der Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis muss grundsätzlich mind. sechs Wochen vor Ablauf gestellt werden. Um einen reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollten sich Betroffene bereits acht Wochen vorher um einen Termin kümmern.
Bei der Antragstellung ist neben der Bezahlung der Gebühr auch die Einreichung von Unterlagen notwendig. Grundsätzlich muss das Antragsformular, das auf den Webseiten der Ausländerbehörden heruntergeladen werden kann, ausgefüllt und unterschrieben werden. Zusätzlich bedarf es eines gültigen Reisepasses und eines aktuellen biometrischen Passfotos. Diese Unterlagen werden der Behörde bei der Vorsprache vorgelegt und anschließend bearbeitet.
Je nach Aufenthaltstitel bedarf es eventuell noch zusätzlicher Dokumente, die ebenfalls bei der Antragstellung eingereicht werden müssen. Will ein Ausländer seinen Aufenthaltstitel verlängern, weil er noch studiert, so muss er eine Immatrikulationsbescheinigung seiner Universität vorlegen. Arbeitet er und ist sein Aufenthaltstitel mit seiner Erwerbstätigkeit verbunden, so muss er Abrechnungen oder Arbeitsverträge vorzeigen. Weiter können auch Nachweise zur bestehenden Ehe, einer Wohnung, eines Kindes oder auch der Nachweis eines Sprachkurses verlangt werden. Wer also seinen Aufenthaltstitel verlängern möchte, sollte bereits bei der Antragstellung diese Unterlagen einreichen, um eine schnelle Bearbeitung zu gewährleisten. Fehlende Unterlagen fordert die Ausländerbehörde nach, jedoch dauert die Antragsbearbeitung in einem solchen Fall länger.
Unbefristeten Aufenthaltstitel verlängern
Eine Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gelten unbefristet. Wer also die Voraussetzungen erfüllt (vgl. Kapitel 3) und einen solchen Aufenthaltstitel in den Händen hält, muss ihn nicht wieder verlängern, was natürlich eine große Erleichterung darstellt. Das Ausweisdokument kann jedoch nach 10 Jahren ablaufen und muss verlängert werden. Bei der Verlängerung des Dokuments ist aber kein zusätzlicher Nachweis wie bei der Verlängerung eines befristeten Aufenthaltstitels nötig. Der Aufenthaltstitel gilt unbefristet und der Ausländer muss lediglich einen Reisepass und ein aktuelles biometrisches Passfoto vorlegen. Zusätzlich muss er die anfallende Gebühr entrichten. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel kann nur bei Vorliegen schwerer Ausweisungsgründe entzogen werden. Je länger ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, desto sicherer ist auch sein zukünftiges Aufenthaltsrecht gewährleistet.
Wer benötigt keinen Aufenthaltstitel?
Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit benötigen in der Regel einen Aufenthaltstitel für den berechtigten Aufenthalt in Deutschland. Dies betrifft sowohl kurzzeitige als auch lange Aufenthalte in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem kann die Aufenthaltserlaubnis eingeschränkt werden, sodass die Erwerbstätigkeit verboten oder der Wohnort in einem Landkreis festgeschrieben ist. Diese Regeln gelten aber nicht für alle Ausländer, da nicht jeder Ausländer eines Aufenthaltstitels bedarf. Ohne Aufenthaltstitel dürfen innerhalb Europas und speziell nach Deutschland Bürger von EU-Mitgliedsstaaten, EFTA-Staaten und der Schweiz aufgrund des sogenannten Freizügigkeitsrechts einreisen. Dies betrifft die EU-Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern und die EFTA-Länder Norwegen, Island und Liechtenstein. Das Freizügigkeitsrecht wird durch die europäischen Verträge gewährleistet und darf nicht unterbunden werden. Auch dürfen Einreisende aus den EU-Mitgliedsstaaten im Vergleich zu Deutschen nicht diskriminiert werden, um dieses Freizügigkeitsrecht nicht auszuhöhlen.
Das Aufenthaltsrecht und die jeweiligen Rechte unterscheiden sich stark nach der Staatsangehörigkeit des Ausländers. Während EU-Bürger den Deutschen beinahe gleichgestellt sind, bedürfen sog. Drittstaatsangehörige bestimmter Gründe, um in Deutschland zu verbleiben. So soll eine kontrollierte Einwanderung gewährleistet werden, um eventuellen Gefahren für die Wertegemeinschaft vorzubeugen.
Häufige Fragen und Antworten zum Aufenthaltstitel
Worauf muss man achten, wenn die Aufenthaltserlaubnis abläuft?
Noch bevor die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels überschritten wird, muss man rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels stellen. Geht der Antrag vor Ablauf der Frist ein, ist der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde ohne jegliche Einschränkungen erlaubt. Geht der Antrag zu spät ein – also nach Ende der Befristung, die im Aufenthaltstitel genannt wird –, sind schwerwiegende rechtliche Nachteile möglich. Bei unerlaubtem Aufenthalt drohen regelmäßig Ausreisepflicht und ein Beschäftigungsverbot.
Was gilt für Selbstständige, die in Deutschland arbeiten wollen?
§ 21 AufenthG regelt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Inhabern ist es gestattet, als Selbstständige ihre Tätigkeit in Deutschland auszuüben. Darunter fallen auch Tätigkeiten bei Beteiligung an einer Gesellschaft. Neben dem wirtschaftlichen Interesse oder regionalem Bedürfnis wird eine positive Auswirkung der Tätigkeit auf die Wirtschaft und eine gesicherte Kapitalausstattung bzw. Finanzierung vorausgesetzt.
Welche Regelungen gelten für Studenten?
Was zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke vorausgesetzt wird, ist in § 16 Aufenthaltsgesetz geregelt. Eine Neuerung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration hat die Einreise für Studenten vereinfacht. Seit August 2017 können Studenten mit dem deutschen Aufenthaltstitel problemlos an Projekten und Studiengängen teilnehmen, die über Ländergrenzen innerhalb der EU hinausgehen.
Ausländische Studenten dürfen neben dem Studium bis zu 120 ganze beziehungsweise 240 halbe Tage arbeiten. Studentische Nebenbeschäftigungen sind dagegen uneingeschränkt möglich. Für Studenten, die nach ihrem Abschluss in Deutschland auf Jobsuche gehen, kann die Aufenthaltserlaubnis für bis zu 18 Monate verlängert werden. Währenddessen ist jede Nebentätigkeit erlaubt.
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