Ausschlagung einer Erbschaft nach slowakischem Recht
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Die Frage der Möglichkeit der Ausschlagung einer Erbschaft ist in den Bestimmungen der §§ 463- 468 des Bürgerlichen Gesetzbuches Nr. 40/1964 (nachfolgend “BGB“ genannt) geregelt.
Für den Fall, dass der Erbe kein Interesse an der durch den Tod des Erblassers erworbenen Erbschaft hat, räumt das BGB die Möglichkeit ein, diese Erbschaft auszuschlagen, wobei der Erbe die im BGB vorgesehene Form und Frist einhalten muss. Die Ausschlagung der Erbschaft ist als einseitiger Rechtsakt zu verstehen, mit dem der Erbe erklärt, dass er nicht Erbe werden will. In der Sache der Ausschlagung der Erbschaft ist der beauftragte Notar befugt, als Gerichtskommissar im gesamten erbrechtlichen Verfahren erster Instanz zu handeln.
Die Ausschlagung der Erbschaft muss durch mündliche Erklärung beim zuständigen Notar erfolgen oder eine solche schriftliche Erklärung muss an diesen zuständigen Notar gerichtet werden. Der Vertreter des Erben kann die Erbschaft in seinem Namen nur auf der Grundlage einer besonderen Vollmacht ausschlagen, die ihn ausdrücklich dazu ermächtigt, was bedeutet, dass eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung im Erbschaftsverfahren nicht ausreicht. Für eine wirksame Ausschlagung der Erbschaft reicht es also nicht aus, dass der Erbe gegenüber einem anderen Erben oder einer anderen Behörde eine Erbausschlagungserklärung abgibt.
Eine Erklärung über die Ausschlagung oder Nichtausschlagung der Erbschaft gilt für den gesamten Nachlass des Erblassers oder für den Anteil an der Erbschaft, der dem Erben aufgrund des Erbscheins zusteht. Die Rechtsfolgen der Enterbung treten rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein. Auf der Grundlage der Ausschlagung der Erbschaft wird die Erbfolge für die anderen Berechtigten festgelegt, d.h. es erbt ein Ersatzerbe, wenn der Erblasser ihn testamentarisch eingesetzt hat, oder es erbt ein gesetzlicher Erbe. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Erbe das nachträglich entdeckte Vermögen nur dann ausschlagen kann, wenn er bereits die ursprüngliche Erbschaft ausgeschlagen hat, d. h. die Ausschlagung der Erbschaft gilt auch für das neu entdeckte Vermögen.
Nur der Erbe hat die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, wobei es nicht entscheidend ist, ob es sich um einen gesetzlichen oder testamentarischen Erben handelt. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass sich die Ausschlagung einer Erbschaft, wie bereits erwähnt, auf den gesamten Nachlass des Erblassers bezieht, d. h. es ist nicht möglich, eine Erbschaft nur von Rechts wegen auszuschlagen und eine Erbschaft testamentarisch einzubehalten oder umgekehrt.
Die Ausschlagung einer Erbschaft gehört zu den Rechtshandlungen, die mit der Begründung angefochten werden können, dass dadurch dem Gläubiger die Befriedigung seiner Forderung entzogen werden kann.
Was den Inhalt der Ausschlagung der Erbschaft betrifft, so muss die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft verständlich, unbedingt und uneingeschränkt sein. Die Ausschlagung der Erbschaft darf nicht an Bedingungen geknüpft und nicht mit Vorbehalten versehen werden. Ein Erbe kann eine Erbschaft nur in seinem eigenen Namen ausschlagen; eine Erbschaft zugunsten einer bestimmten Person kann er nicht ausschlagen, da dies eine Ausschlagung unter Vorbehalt darstellen würde, die unzulässig ist. Die Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft ist unwiderruflich. Ein Erbe, der eine Erbschaft ausgeschlagen hat, kann diese Ausschlagung nicht zurücknehmen. Das Gleiche gilt für die Erklärung, dass der Erbe die Erbschaft nicht ausschlägt.
Der Erbe kann die Ausschlagung der Erbschaft nur innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt erklären, zu dem er vom Gericht über das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, und über die Folgen der Ausschlagung belehrt wurde. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft ist eine materiell-rechtliche Frist, d. h. die Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft muss dem zuständigen Notar spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Frist übermittelt werden, d. h. es reicht nicht aus, eine solche Erklärung innerhalb der angegebenen Frist an das Subjekt zu übermitteln, das verpflichtet ist, die Sendung dem Gericht zu übergeben. Die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft läuft für jeden Erben gesondert. Das Gericht kann diese Frist aus wichtigen Gründen verlängern. Stirbt der Erbe, bevor er erklärt hat, ob er die Erbschaft ausschlägt, so geht das Recht auf Ausschlagung der Erbschaft auf seine Erben über, jedoch nur als deren Recht und nur in Höhe des auf den jeweiligen Erben entfallenden Anteils.
Gemäß den Bestimmungen der §§ 189 und 190 der Zivilprozessordnung (nachfolgend “ZPO“ genannt) gilt Folgendes: wenn das Verfahren nicht eingestellt worden ist, informiert das Gericht die Personen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie Erben sind, über ihr Erbrecht und die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen, innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem das Gericht den Erben über das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, unterrichtet hat; diese Frist kann vom Gericht aus wichtigen Gründen verlängert werden. Gleichzeitig werden die Erben über die Formalitäten und Auswirkungen einer Ausschlagung der Erbschaft belehrt. Das Gericht hat die Mitteilung einschließlich der entsprechenden Weisung mündlich im Protokoll niederzulegen oder persönlich auszuhändigen. Die Zustellung ist wirksam, wenn das Schriftstück vom Erben oder seinem mit einer speziellen Vollmacht versehenen Vertreter übernommen wurde. Unterlässt das Gericht die Zustellung der Benachrichtigung über das Erbrecht auf diese Weise, so ist es verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den tatsächlichen Aufenthaltsort des Erben festzustellen. Ein Erbe, dem die Benachrichtigung über das Erbrecht trotz der erforderlichen Nachforschungen nicht zugestellt worden ist, gilt als Erbe, dessen Aufenthalt unbekannt ist.
Ist die Person, von der angenommen werden kann, dass sie der Erbe des Erblassers ist, nicht bekannt oder ist ihr Aufenthaltsort unbekannt, so bestellt das Gericht für sie einen Verfahrenspfleger. Es unterrichtet ihn durch öffentliche Bekanntmachung über sein Erbrecht. In der öffentlichen Bekanntmachung fordert das Gericht den Antragsteller auf, sich innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat nach Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung an der Amtstafel des Gerichts an das Gericht oder an den Verfahrenspfleger zu wenden, und weist ihn auf die Folgen einer nicht rechtzeitigen Antragstellung hin. Die öffentliche Bekanntmachung wird den anderen Parteien und dem Verfahrenspfleger zugestellt und an der Amtstafel des Gerichts, auf der Website des zuständigen Gerichts und auf der Website der Notarkammer der Slowakischen Republik veröffentlicht. Die öffentliche Bekanntmachung kann auch in den Massenmedien veröffentlicht werden.
Ein Erbe, der durch sein Verhalten deutlich gemacht hat, dass er die Erbschaft nicht ausschlagen will, darf die Erbschaft nicht ausschlagen. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Erbe der Rechtsfolgen seines Verhaltens voll bewusst ist. Ein Verhalten des Erben kann als solches angesehen werden, wenn es zeigt, dass der Erbe bereits als Eigentümer der geerbten Sache gehandelt hat und nicht die Absicht hat, die Erbschaft auszuschlagen. Zu solchen Handlungen gehören Handlungen, durch die der Erbe nach dem Tod des Erblassers einen Nachlassgegenstand veräußert oder eine Schuld des Erblassers beglichen hat oder durch die er über das Vermögen des Erblassers verfügt hat oder auf andere Weise mit zum Nachlass gehörenden Gegenständen umgegangen ist.
Ein unbekannter Erbe oder ein Erbe, dessen Aufenthalt unbekannt ist, der durch gerichtliche Verfügung von seinem Erbrecht benachrichtigt worden ist und sich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gemeldet hat, wird bei der Prüfung der Erbfolge nicht berücksichtigt. Sein Verfahrenspfleger darf keine Erklärung über die Ausschlagung oder Nichtausschlagung der Erbschaft abgeben.
Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache.
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