Behinderung Rettungsdienst: Welche Strafe droht?
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Immer wieder war sie in den vergangenen Jahren Thema: die Unfähigkeit der Menschen, eine Rettungsgasse zu bilden. Doch nicht nur auf der Autobahn ist die Behinderung von Rettungsdiensten ein Problem. Auch in den immer voller werdenden Innenstädten kann es schnell zu einer Verzögerung von Rettungseinsätzen kommen.
Wie hoch die Strafe für eine solche Verzögerung ist, ist abhängig vom Einzelfall. Grundsätzlich gilt: Die Behinderung von Rettungskräften wird genauso bestraft wie der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. So kann auch eine nur einminütige Verzögerung eine Verurteilung zu einer Geldstrafe und einem viermonatigen Fahrverbot zur Folge haben. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden (OLG Hamm, Urteil v. 10. März 2022, Az.: III-4 RVs 2/22).
Was war passiert?
Eine ältere Radfahrerin hatte sich bei einem Unfall verletzt und blutete stark am Kopf. Mehrere Ersthelfer eilten ihr zur Hilfe und bald traf auch die Polizei ein. Das Auto eines Ersthelfers stand auf der Fahrbahn, der Streifenwagen auf der anderen Straßenseite schräg gegenüber. Zwischen beiden Fahrzeugen blieb eine Lücke, durch die der Verkehr einspurig weiterlaufen konnte – es kam lediglich zu kleineren Rückstaus.
Kurz bevor der Rettungswagen eintraf, erreichte der spätere Angeklagte den Unfallort. Zwar sah er die verletzte Radfahrerin, blieb aber gleichwohl vor der Lücke stehen und beschwerte sich darüber, dass der Ersthelfer sein Auto auf der Fahrbahn abgestellt hatte. Dadurch versperrte der Fahrer für den – mit Blaulicht und Martinshorn herbeikommenden – Rettungswagen den Weg zur Unfallstelle und fuhr auch erst dann ein Stück weiter, nachdem ihn die Polizei mehrfach dazu aufgefordert hatte. Der Fahrer öffnete sodann seine Fahrertür und blockierte so den Rettungswagen erneut. Erst ein weiteres Signal mit dem Martinshorn konnte ihn dazu bringen, die Tür wieder zu schließen. Insgesamt hat er durch sein Verhalten die Ankunft des Rettungswagens mindestens um eine Minute verzögert.
Ankunft Rettungswagen verzögert: Geldstrafe und Fahrverbot
Vom Amtsgericht Ibbenbüren wurde der Fahrer wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen (vgl. § 115 Abs. 3 Strafgesetzbuch), sowie weiteren Delikten zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen in Höhe von jeweils 65 EUR verurteilt.
Das OLG Hamm hat dieses Urteil bestätigt. Wer bei Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt behindert, werde wie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte bestraft. Gewalt liege hier allein durch das Versperren des Weges zum Unfallort vor.
Weil der Angeklagte die Rettungshandlung durch mehrere verschiedene Handlungen verzögerte, war nach Ansicht des Gerichts auch die hohe Tagessatzanzahl der Geldstrafe gerechtfertigt. Das viermonatige Fahrverbot war ebenfalls angemessen, da der Mann sein Auto „in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht“ hatte. Das Gericht hielt das Fahrverbot als zusätzlichen „Denkzettel“ für erforderlich.
Gilt das Urteil auch für Straßenblockaden?
Ob dieses Urteil auch auf Straßenblockierer übertragen werden kann, ist eine Frage des Einzelfalls. In der Regel dürften Teilnehmer von Straßenblockaden zumindest nicht aktiv wissen, ob in der Nähe ein Unfall passiert ist, der einen Rettungseinsatz erforderlich macht. Gleichwohl können auch Klimaaktivisten bestraft werden, wenn sie etwa billigend in Kauf nehmen, durch ihre Straßenblockade einen Rettungseinsatz zu behindern, weil sie ihr eigenes Anliegen für wichtiger halten.
Wird Ihnen vorgeworfen, einen Rettungseinsatz behindert zu haben? Sprechen Sie mich an! Ich prüfe gerne für Sie, ob die Vorwürfe berechtigt sind, und vertrete Sie – falls nötig – auch vor Gericht. Sie erreichen mich unter 040/413469890 oder per Email: izmirli@dwars-izmirli.de.
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