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Beschlagnahme - was Sie wissen und beachten müssen!

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Beschlagnahme - was Sie wissen und beachten müssen!

Die Beschlagnahme ist die zwangsweise Bereitstellung einer Sache zur Verfügung einer Behörde. Ziel der Beschlagnahme ist es, private oder öffentliche Belange zu schützen.

Vor allem im Strafrecht hat die Beschlagnahme als Mittel der Staatsanwaltschaft besondere Bedeutung, wenn es um Fragen der Straftatermittlung und des Ermittlungsverfahrens geht. Sie richtet sich nach den §§ 94 ff. Strafprozessordnung (StPO). Dabei werden Gegenstände sichergestellt, die für die Absicherung des Strafverfahrens gegen Beweisverluste von Bedeutung sind.

Was ist die Beschlagnahme?

Mit einer Beschlagnahme können Gegenstände, die für die strafrechtliche Untersuchung relevant sind und als Beweismittel dienen sollen, sichergestellt und vor der Vernichtung oder Weiterverwertung gerettet werden.

Wie läuft die Beschlagnahme ab?

In der Regel muss die Beschlagnahme durch einen Richter angeordnet werden. Ausnahmen entstehen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. In diesen Fällen kann die Beschlagnahme auch durch die Staatsanwaltschaft oder deren Hilfsbeamte angeordnet werden. Bei Ordnungswidrigkeit kann die Beschlagnahme auch durch die Verwaltungsbehörden vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus den §§ 94 ff. StPO, § 46 OWiG und den §§ 399 ff. AO.

Handelt es sich um Postsendungen, müssen diese in der Regel immer dem Richter vorgelegt werden. Dies ergibt sich aus § 99 StPO.

Handelt es sich bei den zu beschlagnahmenden Gegenständen um Druckschriften, richtet sich deren Beschlagnahme nach den §§ 111 m und n StPO. Hier spielt das Presserecht und die Pressefreiheit eine gewichtige Rolle. Zudem können Gegenstände durch Beschlagnahme mitgenommen werden, wenn Hinweise gegeben sind, dass es zu einem Verfall oder zur Einziehung kommen wird. (§ 111b StPO).


Wenn es sich um Steuerstraftaten handelt, kann die Ermittlungsbehörde (Finanzbehörde oder Staatsanwaltschaft) ebenfalls Beschlagnahmungen vornehmen. Dabei hat sie dieselben Befugnisse und Verbote wie im Strafverfahren. Dies ergibt sich aus § 399 der Abgabenordnung (AO).

Im Verwaltungsrecht, namentlich im Polizei- und Ordnungsrecht, kann die Beschlagnahme vorgenommen werden, wenn dies zum Schutz von einzelnen Personen oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist. Sie unterscheidet sich in einzelnen Ebenen von der Sicherstellung und der Einziehung.

Gilt die Möglichkeit der Beschlagnahme uneingeschränkt?

Wenn der Adressat der Maßnahme den Gegenstand freiwillig herausgibt, wird der Gegenstand gemäß § 94 Abs. 1 StPO in Verwahrung genommen. Einer besonderen Anordnung bedarf es in diesem Fall nicht mehr.

Wenn der Adressat sich jedoch nicht bereit erklärt, den Gegenstand freiwillig herauszugeben, muss die Beschlagnahme angeordnet werden. Dabei muss der Gegenstand als Beweismittel geeignet sein, also im konkreten Verfahren dazu dienlich sein, einen Umstand beweisen zu können.

 

Hinzu kommt, dass es sich nicht um einen Gegenstand handeln darf, der nicht beschlagnahmt werden darf. Welche Gegenstände dem Beschlagnahmeverbot unterliegen, ergibt sich aus den §§ 96, 97 StPO.

Zugunsten von bestimmten Personen gilt, dass die Beschlagnahme eingeschränkt werden kann. So kann zugunsten von u. a. Geistlichen, Verteidigern oder Anwälten der Umfang der Beschlagnahme eingegrenzt werden. Aus § 97 Abs. 2 S. 1 StPO ergibt sich, dass Gegenstände, die im Gewahrsam des Strafverteidigers sind, nicht beschlagnahmt werden dürfen. Sinn und Zweck der Norm ist es, eine effektive Verteidigung sicherzustellen

Wenn diese Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, unterliegen damit auch schriftliche Dokumente, die der Beschuldigte an sie gerichtet hat, nicht der Beschlagnahme. Dabei muss es sich um Aufzeichnungen handeln, die besonders schutzbedürftig sind. Damit sind beispielsweise Schriftstücke oder Unterlagen gemeint, die der Beschuldigte im Vorfeld seiner Verteidigung angefertigt hat.

Wenn die Herausgabe zu Unrecht verweigert wird, können Ordnungs- und Zwangsmittel eingesetzt werden, um die Durchsetzung der Maßnahme zu erreichen. Dies ergibt sich aus § 95 Abs. 2 StPO. Eine Ausnahme besteht, wenn jemand ein Zeugnisverweigerungsrecht hat.

Was kann man gegen die Anordnung der Beschlagnahme tun?

Wenn man gegen die Beschlagnahme vorgehen möchte, kann man dieser widersprechen und Beschwerde bei Gericht einreichen. Dies richtet sich nach § 98 StPO. Anders ist es bei einer freiwilligen Übergabe der Sache, da es in diesen Fällen an einer Beschwer fehlt. In diesen Fällen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an.

Für ein Beschwerdeverfahren ist zunächst zu unterscheiden, ob ein Durchsuchungsauftrag der Polizei durch ein Gericht vorliegt und sich eine Durchsuchung der Wohnung/Geschäftsräume eben auf jene Beweismittel bezieht.

In jedem Fall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen, der einem in dem Verfahren weiterhelfen kann und rechtlich unterstützt.

Beschlagnahme im Zivilrecht

Im Zivilrecht kann eine Beschlagnahme im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgenommen werden. Wenn eine Pfändung, eine Zwangsversteigerung oder eine Zwangsverwaltung durchgeführt werden soll, spielt die Beschlagnahme eine gewichtige Rolle.

Foto(s): ©Pexels/cottonbro

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