Bundesregierung plant THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml - Vorsicht: tritt nicht zum 01.04.2024 in Kraft!

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Zum 01.04.2024 tritt das neue Cannabis-Gesetz (CanG) in Kraft und auch beim noch offenen Grenzwert für Tetrahydrocannabinol (THC, das ist der Wirkstoff von Cannabis) dürfte es jetzt schneller gehen als erwartet.


Pressemitteilung des Bundesverkehrsministeriums vom 28.03.2024: Unabhängige Experten schlagen Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter im Blutserum vor

Gemäß Pressemitteilung Nr 018/2024 liegt das Ergebnis der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) im Dezember 2023 eingerichteten unabhängigen, interdisziplinären Arbeitsgruppe mit Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Verkehr sowie dem Bereich der Polizei vor, in der Pressemitteilung heißt es:

„Die wissenschaftlichen Experten geben danach folgende Empfehlungen ab:

  • Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.
  • Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.
  • Es seien Speicheltests mit hoher Empfindlichkeit als Vorscreening – zum Nachweis des aktuellen Konsums erforderlich. Es wird empfohlen, die Details zur Umsetzung dieses Ansatzes auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen im Ausland zu klären.

Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille. THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist.

Zur Einführung des von der Expertenarbeitsgruppe empfohlenen Grenzwertes ist laut der Gesetzesbegründung zu § 44 KCanG eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) (§ 24a) durch den Gesetzgeber erforderlich.“

Achtung: Der Grenzwert ist noch nicht verabschiedet, zum 01.04.2024 ändert sich also noch nichts. Wer jedoch bis zur endgültigen Gesetzwerdung des Grenzwerts mit einem niedrigeren Wert festgestellt wird bzw. gegen wen aktuell wegen eines Wertes unter 3,5 ng/ml THC ein Verfahren läuft, sollte sich wehren. Hier empfiehlt es sich, einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu dem Zeitpunkt zu stellen, in welchem Klarheit herrscht.


Fahreignung vor Fahrt prüfen!

Wer fahren will, muss zuvor kritisch überprüfen, ob er hierzu auch körperlich und geistig in der Lage ist. Bei einem Grenzwert, der beim Alkohol 0,2 Promille entspricht, ist große Vorsicht geboten, da schnell eine Fehleinschätzung möglich ist, insbesondere, wenn der Konsum bereits längere Zeit zurückliegt.


Verteidigungsmöglichkeiten ausschöpfen, Verteidiger einschalten!

Wenn die Tatbegehung nachgewiesen werden kann, beschränkt sich die Verteidigung meist auf die Abmilderung der Strafe: Hier gilt es insbesondere, ggf. das Fahrverbot abzuwenden, die Sperrfrist zu verkürzen und die schnellstmögliche Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu erreichen. Auch die Höhe der Geldstrafe kann häufig zugunsten des Beschuldigten reduziert und so eine Eintragung im Bundeszentralregister ggf. vermieden werden.

Wem eine Fahrt unter Drogeneinfluss vorgeworfen wird, sollte gegenüber der Polizei keine Angaben tätigen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, sowie einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragen.


Als erfahrener und bundesweit tätiger Verteidiger in Verkehrsstrafsachen und im Bußgeldrecht vertrete ich Sie gerne, ebenso bei allen Problemen rund um die Fahrerlaubnis!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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