Cannabis-Legalisierung und arbeitsrechtliche Folgen
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Seit dem 1. April 2024 ist der Besitz von bis zu 25 g Cannabis für den persönlichen Gebrauch zulässig. Bereits vor diesem Tag war Cannabiskonsum nach den vorliegenden offiziellen Zahlen ein Massen-Phänomen. Die Neuregelung wird für eine weitere Verbreitung des Konsums sorgen.
Wer nun aber als Arbeitnehmer meint, diese gesetzliche Neuregelung sei auch im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis ein Freibrief, täuscht sich im Einzelfall gewaltig.
Zwar hat der Arbeitgeber kraft Arbeitsvertrags eine Fürsorgepflicht, diese betrifft aber nicht den rein privaten Bereich des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitnehmer also privat Drogen konsumieren möchte und dies keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat, hat der Arbeitgeber keine Eingriffsmöglichkeiten.
Weiterhin gültig ist allerdings, wie auch bisher schon bei Alkohol und anderen Drogen und auch bei Cannabis, dass keiner in seinem Betrieb arbeiten darf, der aufgrund seines Drogenkonsums nicht dazu in der Lage ist und der damit Kolleginnen und Kollegen, Betriebsabläufe und das Vermögen des Arbeitgebers gefährdet.
Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, zu agieren: Weiß der Arbeitgeber davon, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, weiter zu arbeiten und kommt es zu einem Unfall, weil der Arbeitgeber nichts tut, kann dies Folgen für den Arbeitgeber haben. Es kann je nach Unfallfolge bis hin zu einer strafrechtlichen Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar fahrlässiger Tötung kommen.
Der Arbeitgeber wird daher jederzeit Hinweisen auf eine durch Drogen verursachte Arbeitsunfähigkeit unverzüglich nachgehen müssen (egal, welche Droge!) und wird einen berauschten Arbeitnehmer nach Hause schicken müssen. Im Extremfall kann dies sogar bedeuten, dass dieser zu seinem eigenen Schutz begleitet werden muss.
In jedem Fall ist Arbeitgebern anzuraten, dass die genauen Umstände und Ausfallerscheinungen, die Schäden und die Aussagen des Arbeitnehmers dazu kurzfristig und genau festgehalten werden, idealerweise in Form schriftlicher Protokolle.
Abhängig davon und von folgenden Gesprächen wird im Einzelfall zu klären sein, welche arbeitsrechtlichen Maßnahmen durch den Arbeitgeber zu treffen sind.
Dies ist im Einzelfall auch davon abhängig, ob es einen Betriebsrat und Betriebsvereinbarungen zum Thema Sucht gibt.
In jedem Fall dürfen Arbeitgeber Cannabiskonsum und vor allem Cannabishandel auf dem Gelände des Betriebes verbieten. Hier drohen bei Verstößen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer fristlosen Kündigung des Arbeitnehmers im Einzelfall.
Für besondere Berufe wie Busfahrer, Lkw-Fahrer oder Piloten kann es arbeitsrechtlich absolute Verbote geben, sich im Dienst oder davor zu berauschen, aufgrund der Risiken für Leib und Leben der Passagiere. Ähnliches kann auch in anderen besonders bedeutsamen Berufen der Fall sein.
Arbeitnehmer sollten sich in jedem Fall darüber im Klaren sein, dass es schwierig ist, im Vorfeld zu prognostizieren, ab wann sämtliche Wirkstoffe eines Cannabiskonsums im Einzelfall aus dem Blut verschwunden sind – schon geringe Mengen führen nachweislich zu erhöhten Risiken.
Hier drohen nicht nur arbeitsrechtliche Risiken.
Arbeitnehmer müssen sich im Einzelfall auch darüber im Klaren sein, dass ein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Sozialversicherung im Einzelfall durch Cannabiskonsum komplett entfallen kann.
Letztlich ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsprechung zu Drogenkonsum in Arbeitsverhältnissen, die meist auf anderen legalen oder (gegebenenfalls: früher) illegalen Rauschmitteln beruht, übernommen wird.
Vor allem aber möge man von dem Argument Abstand nehmen, man dürfte ja jetzt kiffen, dass müsse auch im Arbeitsverhältnis gelten. Bei der erlaubten Droge Alkohol galt bisher ja auch schon nicht, dass man generell Alkohol trinken dürfe und deshalb blau hinter dem Steuer des Lastwagens sitzen dürfe. Es fällt schwer zu argumentieren, dass das bei Cannabis anders sein solle.
Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater
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