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Coronavirus Reiserecht - was Sie wissen und beachten müssen!

Coronavirus Reiserecht - was Sie wissen und beachten müssen!
  • Der BGH verlangt vom EuGH Antwort auf die Frage, wann für einen Reiserücktritt entscheidende außergewöhnliche Umstände wie die Coronapandemie vorliegen müssen.
  • Die Corona-Einreiseverordnung, die Anmelde-, Nachweispflichten und Quarantänepflichten bei der Einreise regelt, tritt ab 1. Oktober 2022 außer Kraft.
  • Seit 1. Juni 2022 ist die 3G-Regel bei der Einreise aus Ländern oder Regionen, die nicht als Virusvariantengebiet gelten, entfallen.
  • Seit 3. März 2022 gilt kein Land mehr als Hochrisikogebiet. 
  • Auflagen bei der Einreise sollen künftig von der Verbreitung krankmachenderer Coronavirusarten abhängen. Die 3G-Regel bei der Einreise und damit die Nachweispflicht geimpft, genesen oder negativ getestet zu sein, galt jedoch weiterhin bis 1. Juni 2022.

Corona Testpflicht bei der Einreise

Seit 1. Juni 2022 galt die 3G-Regel nur noch bei der Einreise aus Virusvariantengebieten.

Seit 23. Dezember 2021 galt eine geänderte Einreiseverordnung. Personen über sechs Jahre müssen bei der Einreise nach Deutschland generell einen negativen Testnachweis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis besitzen. Die Ergebnisse von Antigentests oder PCR-Tests durften zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen. Wer mit einem Beförderungsunternehmen, z.B. mit einer Airline, der Bahn oder dem Bus einreiste, bei dem genügte ein PCR-Test, der zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden alt war, also ausgehend von der Abflugzeit oder der Abfahrzeit. Bei Antigentests galt jedoch auch bei der Einreise mit einem Beförderungsunternehmen, dass das Testergebnis zum Zeitpunkt der Einreise maximal 48 Stunden alt sein durfte.

Seit 1. August 2021 galt eine Testpflicht bei der Einreise nach Deutschland unabhängig von der Art der Einreise. Davon ausgenommen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen, sofern diese aus keinem Virusvarianten-Gebiet einreisen. Dann galt auch für diese die Pflicht zum Nachweis eines negativen Testergebnisses. Von der Testpflicht betroffen waren alle Personen ab 12 Jahren. Die Einhaltung sollte insbesondere durch stichprobenartige Grenzkontrollen überprüft werden. Bei Verstoß gegen die Testpflicht droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 Euro.

Der Testnachweis musste sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden bei Antigen-Tests oder 72 Stunden bei einem PCR-Test zurückliegt. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden. Entscheidend war bzw. ist, dass die genannten Zeitpunkte zum Zeitpunkt der Einreise nicht überschritten sind.

Bereits seit 30. März 2021 galt eine Testpflicht für nahezu alle per Flugzeug nach Deutschland einreisenden Personen. Von der Testpflicht ausgenommen sind nur Kinder unter sechs Jahren und Angehörige des Flugpersonals.

Die Tests mussten im Ausland und auf eigene Kosten vor dem Flug erfolgen. Für Fluggesellschaften galt ein bußgeldbewehrtes Beförderungsverbot von nicht getesteten Passagieren. Ein Testzwang besteht jedoch nicht.

Anerkannt wurden PCR, LAMP, TMA und Antigentests, nicht jedoch Antikörpertests. Ein Selbsttest war nicht ausreichend, sondern musste durch eine anerkannte Testperson bzw. Teststelle erfolgen.

Das Testergebnis durfte bei der Einreise nicht älter als 48 Stunden sein und musste der Fluggesellschaft vorgelegt werden.

Fiel der Test positiv aus, mussten sich Reisende im jeweiligen Land auf eigene Kosten in Isolation nach den vor Ort geltenden Bestimmungen begeben. Eine Beförderung war nicht gestattet.

Einreisebeschränkung wegen Corona verhängt – was nun?

Wann gelten Einreisebeschränkungen?

Einreisebeschränkungen nach Deutschland betrafen zuletzt Länder mit hohen Inzidenzwerten und Länder, in denen sich ansteckendere und auch gesundheitsgefährendere Mutationen des Coronavirus verbreiten.

Erstere werden als Hochrisikogebiete und letztere werden als Virusvariantengebiete bezeichnet. Seit 25. Juni 2021 sind Einreisebeschränkungen für vollständige geimpfte Personen aus Nicht-EU-Ländern entfallen, sofern diese nicht als Virusvarianten-Gebiet gelten.

Was gilt bei einer Herabstufung des betroffenen Gebiets nach der Einreise?

Wird ein Gebiet in eine niedrigere Risikokategorie nach der Einreise eingestuft, gelten dadurch seit 28. Juli 2021 die jeweils entsprechenden Absonderungspflichten.

Bei der Herabstufung eines Virusvariantengebiets zu einem Hochrisikogebiet sind danach die Regeln für Hochrisikogebiete maßgeblich, bei der Herabstufung zu einem einfachen Risikogebietes, die seit 1. August 2021 als Kategorie entfallen sind, waren es entsprechend die Regeln für einfache Risikogebiete. Diese werden jeweils im Folgenden dargestellt.

Fällt ein Land oder ein Gebiet ganz aus der Liste der Risikogebiete, endet die Quarantänepflicht.

Welche Anforderungen gelten bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet?

Die Einreise ist auf dem Portal www.einreiseanmeldung.de anzumelden bei einem Aufenthalt in einem Virusvariantengebiet in den letzten zehn Tagen vor der Einreise.

Reiserückkehrer müssen auf Nachfrage auch Auskunft über ihre Route und ihre Kontaktpersonen geben.

Einreisende aus einem Virusvariantengebiet dürfen nur bei einem Wohnsitz in Deutschland und mit einem vorher eingeholten und nicht mehr als 72 Stunden alten negativen PCR-Testergebnis bzw. nicht mehr als 24 Stunden alten negativen Antigen-Testergebnisses einreisen.

Unmittelbar nach der Einreise müssen sich Personen für 14 Tage in Quarantäne begeben. Eine vorzeitige Beendigung durch einen negativen Test ist anders als bei der Einreise aus einem Hochinizidenzgebiet nicht möglich.

Die Quarantänepflicht gilt auch bei einer vollständigen Impfung und Genesung. Diese Regelung bestätigte das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Juni 2021 (Aktenzeichen 29 L 1267/21). Ein aus Brasilien – das zu diesem Zeitpunkt als Virusvariantengebiet galt – zurückgekehrtes Ehepaar blieb trotz vollständiger Impfung gegen das Coronavirus mit seiner Klage gegen ihre 14-tägige Quarantänepflicht erfolglos. 

Eine Ausnahme bei einem geringeren Aufenthalt von 24 Stunden und der bloßen Durchreise durch ein Virusvariantengebiet gilt nicht.

Welche Anforderungen gelten bei der Einreise aus einem Hochrisikogebiet?

Die Einreise ist auf dem Portal www.einreiseanmeldung.de anzumelden bei einem Aufenthalt in einem Hochrisikogebiet in den letzten zehn Tagen vor der Einreise. Reiserückkehrer müssen auf Nachfrage auch Auskunft über ihre Route und ihre Kontaktpersonen geben.

Vor der Einreise ist ein negatives, nicht mehr als 72 Stunden altes PCR-Testergebnis bzw. nicht mehr als 48 Stunden altes Antigen-Testergebnis oder der Nachweis einer vollständigen Impfung gegen das Coronavirus oder der vollständigen Genesung von einer Coronavirus-Erkrankung erforderlich.

Nicht vollständige geimpfte oder genesene Einreisende müssen sich nach der Einreise zudem unmittelbar für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben.

Nach fünf Tagen in Quarantäne ist ein Test möglich, der bei einem negativen Ergebnis das vorzeitige Beenden der Quarantäne ermöglicht. 

Die häusliche Quarantäne kann zudem orzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endet mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

Ausgenommen von den Anforderungen sind Personen, die sich zur bloßen Durchreise weniger als 24 Stunden im Risikogebiet aufgehalten haben.

Welche Anforderungen galten bei der Einreise aus einem einfachen Risikogebiet?

Die Kategorie des einfachen Risikogebiets ist seit 1. August 2021 entfallen. Seitdem werden Risikogebiete nur noch

Bei einem Aufenthalt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise war diese vorab online über die Seite www.einreiseanmeldung.de anzumelden.

Reisende benötigten zudem spätestens 48 Stunden nach der Einreise ein negatives Testergebnis oder einen Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung. Nach der Einreise galt eine zehntägige Quarantänepflicht für nicht vollständig geimpfte bzw. genesene Personen mit vorzeitiger Beendigungsmöglichkeit durch einen erstmals nach fünf Tagen möglichen Test, wenn dieser negativ ausfällt.

Die häusliche Quarantäne konnte vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis, ein Impfnachweis oder ein negativer Testnachweis über www.einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die Quarantäne endete mit dem Zeitpunkt der Übermittlung. Wird der Nachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

Ausgenommen von den Anforderungen waren Personen, die sich zur bloßen Durchreise weniger als 24 Stunden im Risikogebiet aufgehalten haben.

Reiserückkehrer mussten zudem auf Nachfrage Auskunft über ihre Identität, ihre Route und weitere Kontaktpersonen geben.

Was ist, wenn die Einreiseanmeldung online nicht möglich ist?

Ist sie technisch nicht möglich, weil ein Internetzugang oder Gerät fehlt, muss die Einreiseanmeldung auf Papier erfolgen durch Verwendung des hier abrufbaren PDF: 

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Infoblatt/2021/DEU.pdf 

und Mitteilung an Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim. Dies muss spätestens 24 Stunden nach der Einreise erfolgen.

Welche Länder sind derzeit von Reisebeschränkungen betroffen?

Aktuell ist die Einreise aus Ländern beziehungsweise Regionen nach Deutschland bei einem dortigen Aufenthalt in den letzten 10 Tagen nur mit einem negativen und nicht mehr als 48 Stunden alten Testergebnis sowie nach vorheriger Einreiseanmeldung über die Seite www.einreiseanmeldung.de erlaubt, wenn das RKI diese als Regionen einstuft, in denen eine krankmachendere Variante als die Omikron-Variante festgestellt wird.

Virusvariantengebiete

  • Keine Staaten/Regionen gelten derzeit als Virusvariantengebiete.

Hochrisikogebiete

  • Seit 3. März 2022 gelten keine Länder mehr als Hochrisikogebiete.

Bei der Einreise aus anderen als Risikogebiet eingestuften Ländern muss ein Test innerhalb von 48 Stunden nach der Einreise erfolgen. Betroffene Reisende müssen sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses unmittelbar in häusliche Quarantäne begeben.

Zudem schränkte die EU die Einreise ein und hat insofern alle nicht zwingend notwendigen Reisen in die EU verboten. Von strengen Einreisebeschränkungen ausgenommen waren mit Stand 1. Juli 2021 dabei die folgenden Länder:

  • Algerien
  • Australien
  • Kanada
  • Georgien
  • Japan
  • Montenegro
  • Marokko
  • Neuseeland
  • Ruanda
  • Serbien
  • Südkorea
  • Thailand
  • Tunesien
  • Uruguay
  • China, vorbehaltlich der Bestätigung der Gegenseitigkeit

Einwohner von Andorra, Monaco, San Marino und Vatikanstadt wurden insofern wie EU-Einwohner behandelt.

Um die Corona-Pandemie einzudämmen, hatten die Staats- und Regierungschefs der EU-Staaten bereits zuvor Einreisen aus Nicht-EU-Staaten verboten – für einen Zeitraum von 30 Tagen. In der Bundesrepublik galt der Einreisestopp seit dem 17. März 2020. Konkret bedeutete das: Bürger, die aus Nicht-EU-Staaten stammen, durften die nächsten 30 Tage nicht nach Deutschland reisen.

Seit dem 2. Juli 2020 wurde der Einreisestopp für folgende Länder gelockert: Australien, Georgien, Kanada, Montenegro, Neuseeland, Thailand, Tunesien und Uruguay. Für China, Japan und Südkorea hängt das von ihren Einreisebestimmungen für Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit ab. Aktuell gelten die oben genannten Einreisestopps.

Für Drittstaatsangehörige, die einen Wohnsitz oder ein Aufenthaltsrecht in Deutschland besitzen, galt der Einreisestopp nicht. Zudem konnten bestimmte Gründe, wie beispielsweise ein Todesfall im engen Familienkreis oder ein notwendiger ärztlicher Eingriff die Einreise erlauben.

Auch umgekehrt erschweren Länder die touristische Einreise. Das gilt aktuell unter anderem für:

  • Nach Japan dürfen seit 9. Juni 2022 wieder Touristen einreisen. Voraussetzung ist ein negativer PCR-Test, eine Maskenpflicht und der Abschluss einer Krankenversicherung. Vorerst dürfen nur geführte Gruppen einreisen unter Begleitung eines Reiseleiters.
  • Australien lässt seit 21. Februar 2022 nach 704 Tagen erstmals wieder Touristen ins Land einreisen. Voraussetzung ist eine zweifache Impfung gegen das Coronavirus, ohne dass sich Einreisende zunächst in Quarantäne begeben müssen.
  • Griechenland setzt seit 10. Januar 2022 einen maximal 72 Stunden alten negativen PCR-Test oder maximal 24 Stunden alten Schnelltest vor Reiseantritt für alle Personen ab fünf Jahren. Das gilt auch, wenn diese geimpft sind.
  • Großbritannien verlangte zur Einreise seit 7. Dezember 2021 von allen Personen ab zwölf Jahren ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis. Dieses durfte nicht mehr als 48 Stunden alt sein. Seit 18. März 2022 sind alle Einreisebeschränkungen für EU-Bürger sowie Bürger Norwegens, Islands, Liechtensteins und der Schweiz aufgehoben.
  • Österreich verlangt seit 22. Februar 2022 nur noch einen negativen PCR-Test oder Antigen-Schnelltest von ungeimpften Personen bei der Einreise ab zwölf Jahren. Ein PCR-Test darf maximal 72 Stunden alt sein und Schnelltest nur maximal 24 Stunden alt sein.
  • USA bis 8. November 2021, ab dem vollständig Geimpfte wieder einreisen können sollen, Personen unter 18 Jahren sind ausgenommen, ein Test ist unabhängig davon weiterhin Pflicht
  • Großbritannien (Schnelltestpflicht zur Einreise ist seit 4. Oktober 2021 entfallen, Testpflicht nach Einreise bleibt jedoch bestehen)
  • Nordirland
  • Slowakei ab 9. Juli 2021 mussten sich alle nicht vollständig geimpften Personen in eine 14-tägige Quarantäne begeben, sofern die Slowakische Republik ihnen nicht nur zur Durchreise dient. Das slowakische Verfassungsgericht hat dies jedoch am 14. Juli 2021 außer Kraft gesetzt.
  • Ungarn
  • Dänemark seit 1. Mai 2021 wieder für vollständig geimpfte Personen und seit 10. September 2021 auch für genesene und negativ getestete Personen erlaubt, Grenzkontrollen sind seit 25. Oktober 2021 eingestellt.
  • Schweden von Norwegen, Dänemark oder Großbritannien kommend
  • Norwegen bis 5. Juli 2021
  • Indonesien
  • Israel
  • Mauritius seit 16. Juli 2021 erstmals wieder möglich für Einreisende, die geimpft sein müssen, einen negativen PCR-Test vorweisen müssen und nach ihrer Ankunft eine 14-tägige Quarantäne im Hotel antreten
  • Thailand möchte ab 1. Februar 2022 wieder Touristen einreisen lassen. Erforderlich sein soll ein PCR-Test nach der Ankunft und ein weiterer PCR-Test fünf Tage danach. Touristen sollen ihren Aufenthaltsort zudem mit einer App nachverfolgen lassen müssen.

Auch die Ausreise wird in manchen Ländern erschwert:

  • Marokko hatte Direktflüge nach Deutschland, Großbritannien und in die Niederlande seit 21. Oktober 2021 verboten.

Auch eine hohe Inzidenz an Infektionen kann zur Einstufung als Corona-Risikogebiet führen. Rückkehrer aus einem Corona-Risikogebiet nach Deutschland müssen sich unmittelbar in Quarantäne begeben und ein Testergebnis vorlegen. Ein vorzeitiges Quarantäneende bei einem negativen Testergebnis schließen einige Bundesländer dabei aus.

Corona Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes

Das Auswärtige Amt hatte am 17. März 2020 eine weltweite Reisewarnung für touristische Reisen herausgegeben, die bis 14. Juni 2020 galt. Anschließend galt sie bis 31. August 2020 fort mit Ausnahme von EU-Ländern, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz, Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikanstaat und dem Vereinigten Königreich. Von Reisen ins Ausland wird vonseiten der Bundesregierung dringend abgeraten.

Seit 1. Oktober 2020 ist die weltweite Reisewarnung aufgehoben. Seitdem gilt bei der Einstufung eines Landes oder eines Landesteils als Corona-Risikogebiet eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Aufgrund des nach wie vor aktiven Infektionsgeschehens gelten für weit über 100 Länder Reisewarnungen.

Mit einer Reisewarnung rät das Auswärtige Amt von allen nicht notwendigen touristischen Reisen ins jeweilige Land bzw. in die jeweilige Region ab. Davon ausgenommen sind beruflich Reisende. Diese sollten sich trotzdem vor Antritt der Dienstreise mit ihrem Arbeitgeber abstimmen, ob diese nötig ist. Dazu finden Sie unten weitere Informationen.

Das Auswärtige Amt warnt nach wie vor vor erheblichen Einschränkungen im internationalen Luft- und Reiseverkehr. Es ist mit Einreisekontrollen und -beschränkungen, Quarantänemaßnahmen sowie mit der Einschränkung des öffentlichen Lebens in den meisten Ländern der Welt zu rechnen. Auf der Website des Auswärtigen Amtes sind nähere Informationen zu finden.             

Coronavirus Reiserecht: Das sind Ihre Rechte

  • Im Zuge der Corona-Pandemie haben zahlreiche Fluglinien ihren Flugverkehr eingestellt oder drastisch eingeschränkt.
  • Reisende müssen aktuell mit Grenzkontrollen und von Land zu Land unterschiedlichen Einreisebestimmungen wie insbesondere Quarantänepflichten nach der Einreise und die Vorlage von Testergebnissen zur Ermöglichung der Einreise rechnen.

Reise mit Flug oder Fernbus wegen Corona gestrichen: Was nun?

Zahlreiche internationale Fluglinien, wie unter anderem British Airways, Ryanair, Aer Lingus und Lufthansa, haben aufgrund der Ausbreitung der Corona-Epidemie  den Flugverkehr drastisch eingeschränkt.

Urlauber, die von Streichungen betroffen sind, erhalten gemäß der Fluggastrechteverordnung in der Regel ihr Geld für das Flugticket zurück. Manche Fluglinien, darunter auch die Lufthansa, bieten Betroffenen kostenlose Stornierungen bzw. Umbuchungen sämtlicher Flüge an.

Nicht nur die Fluglinien haben ihre Verbindungen eingeschränkt oder eingestellt, sondern auch zahlreiche Fernbusunternehmen, wie unter anderem Flixbus und BlaBlaBus. Alle nationalen und internationalen Busverbindungen von und nach Deutschland werden eingestellt. Das gleiche gilt für Flixtrain-Züge.

Pauschalreise wegen Coronavirus storniert – Geld zurück?

Personen, die eine Pauschalreise gebucht haben und nun von einem Einreisestopp betroffen sind, können diese kostenlos stornieren. Wurde die Reise bereits bezahlt, muss der jeweilige Veranstalter die Kosten erstatten. Für Individualreisende, die selbst Hotel und Mietwagen gebucht haben, gelten hingegen die Gesetze des Sitzes des Veranstalters. Ob die Kosten erstattet werden, ist vom Einzelfall abhängig.

Eine Reisewarnung berechtigt zur Stornierung einer Reise. Sie gilt als unvermeidbarer außergewöhnlicher Umstand am Urlaubsort oder in dessen unmittelbarer Nähe.  Verschiedene Amtsgerichte haben allerdings auch ohne Reisewarnung bereits ein erhöhtes Infektionsrisiko vor Ort als ausreichend erachtet. Reiseveranstalter mussten den Reisepreis danach zurückzahlen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Gesundheitsgefährdung durch die Infektionslage am Reiseziel bestand. Was bei einer Reisebuchung trotz bekannter Reisewarnung gilt, ist auf Grundlage des neuen Reiserechts noch nicht gerichtlich geklärt. Stornogebühren müssen Reisende jedenfalls nur zahlen, wenn sie die Reise selbstverschuldet nicht antreten wie etwa aufgrund einer Erkrankung. Vor weiteren Kosten, die bei einem selbstverschuldeten Reiserücktritt entstehen, schützt eine Reiserücktrittsversicherung.

Gutscheine statt der Rückzahlung müssen Reisende jedenfalls nicht annehmen. Bei Reisen besteht schon keine entsprechende Pflicht, worauf Anbieter auch hinweisen müssen. Außerdem gilt die sogenannte Gutscheinlösung nur für vor dem 8. März 2020 gebuchte Reisen. Der Reisegutschein gibt grundsätzlich nur einen Anspruch auf Erstattungen im Wert der geleisteten Vorauszahlungen. Nach Geltendmachung muss diese spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgen. Seine Gültigkeit verliert der besondere Gutschein aufgrund von Art. 240 § 6 EGBGB spätestens am 31. Dezember 2021.

Wird ein Reiseveranstalter zwischenzeitlich zahlungsunfähig, das Insolvenzverfahren eröffnet oder es mangels Masse abgewiesen, können Reisende Ansprüche an den im Pauschalreisevertrag genannten Kundengeldabsicherer richten. Überschreiten die Forderungen die Haftungssumme, springt der Bund ein. Weitere Gesetzesänderungen infolge der anhaltenden Krisensituation sind möglich.

Costa, das italienische Kreuzfahrtunternehmen, hatte mit Stand 9. April 2020 alle Kreuzfahrten abhängig vom jeweiligen Schiff bis mindestens 28. Mai 2020 ausgesetzt. Jedoch konnten bis Ende März die bereits gebuchten Kreuzfahrten umgebucht werden, ohne dass dabei Kosten entstanden. Aida Cruises, die Rostocker Seereederei, hat am 28. April 2020 bekanntgegeben, dass auch alle Reisen bis einschließlich 31. Mai 2020 nicht wie geplant stattfinden können. Das Unternehmen Princess Cruises hat alle Kreuzfahrten sowie See- und Landrundreisen mit Abfahrt vom 11. Mai 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 abgesagt.

Was muss man bei Reisen innerhalb Deutschlands beachten?

Auch das Reisen innerhalb Deutschlands kann mit erheblichen Einschränkungen verbunden sein. Einzelne Bundesländer hatten touristische Ausflüge in Landkreisen und kreisfreien Städten mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vergangenen sieben Tagen auf einen Radius von 15 km begrenzt. Dieser Radius ging meist von der Gemeindegrenze aus, war aber auch wie in Niedersachsen bereits von der genauen Wohnadresse zu berechnen. Aufgrund gerichtlicher Entscheidungen und aktuell insbesondere aufgrund sinkender Zahlen wurde die Bewegungsbeschränkung auf einen 15-km-Radius vielerorts bereits aufgehoben. In Sachsen ist die Entscheidung noch den Landkreisen und kreisfreien Städten überlassen.

Touristen durften bereits zuvor die schleswig-holsteinischen und niedersächsischen Inseln der Nord- und Ostsee nicht besuchen. Dazu zählen Sylt, Fehmarn, Föhr und Amrum. Die Ostseeinseln Rügen, Hiddensee, Poel und Usedom sowie die Halbinsel Fischland-Darß-Zingst waren ebenfalls abgeriegelt. Urlauber wurden aufgefordert, ihre Unterkünfte zu verlassen und von den Inseln abzureisen. Einzig Reisen aus dringenden privaten oder beruflichen Gründen wurden gestattet.

Erst ab 1. Mai 2020 durften in Mecklenburg-Vorpommern Besitzer von Ferienwohnungen und heimische Dauercamper wieder ihre privaten Unterkünfte nutzen. Die Einreise von Tagestouristen ist dort erst seit 4. September 2020 wieder erlaubt worden.

In Schleswig-Holstein durften Besitzer von Zweitwohnungen diese ab dem 4. Mai 2020 wieder privat nutzen. Das galt sowohl für Zweitwohnungen auf dem Festland wie auf den Inseln und Halligen. Ein Einreiseverbot für Tagestouristen bestand bis zum 18. Mai 2020.

Wer privat an Touristen vermietete und durch die Corona-Regelungen Einbußen hatte, konnte finanzielle Hilfen oder Darlehen beantragen.

Reisen mit der Bahn – mit welchen Einschränkungen ist zu rechnen?

Die Deutsche Bahn (DB) hielt zwar weiterhin den Bahnverkehr aufrecht – jedoch eingeschränkt. Teilweise endeten Zugverbindungen vorzeitig vor der Bundesgrenze oder fielen vollständig aus, wie beispielsweise Fahrten nach Österreich, Italien, Dänemark, Polen, Tschechien und in die Schweiz. Aktuell gilt kein Beförderungsverbot mehr in die Tschechische und die Slowakische Republik sowie in das österreichische Bundesland Tirol.

Dennoch ist weiterhin mit Einschränkungen im Regionalverkehr zu rechnen. Die Anzahl der Züge wird die Nachfrage von Reisenden angepasst.

Bahnreisende, die ihre Reise verschieben wollen, konnten ihre bis zum 13. März 2020 gekauften Bahntickets bis zum 30. Juni 2020 flexibel nutzen. Die Zugbindung galt nicht mehr. Kunden der Deutschen Bahn, die ihre Reise nicht mehr antreten möchten, konnten ihr bis zum 13. März 2020 gebuchtes Ticket mit Reisetag bis zum 30. April 2020 kostenlos in einen Gutschein im Wert ihres Tickets umwandeln lassen. Der Antrag auf Erstattung musste bis zum 30. Juni 2020 bei der Deutschen Bahn eingereicht werden.


Vor Reiseantritt sollten sich Reisende auf der Website der Deutschen Bahn über mögliche Zugausfälle informieren.


Wissenswertes zu Dienstreisen während der Corona-Krise

  • Im Arbeitsalltag gilt die Fürsorgepflicht, die der Arbeitgeber beachten muss. Sie dient dem Schutz seiner Mitarbeiter vor Gefahren für Gesundheit und Leben.
  • Dienstreisen ins Ausland können arbeitsvertraglich geregelt sein, in Einzelfällen sind sie mit dem Einverständnis des Arbeitnehmers aber auch ohne eine arbeitsvertragliche Regelung möglich.
  • Arbeitgeber sollten im Sinne des Gesundheitsschutzes eine Reisenotwendigkeit fortlaufend überprüfen. Denn sie müssen auch hier ihre Fürsorgepflicht beachten.

Wann darf der Arbeitgeber eine Dienstreise anordnen?

Der Arbeitsvertrag regelt, ob der Arbeitnehmer grundsätzlich zu einer Dienstreise verpflichtet ist. Dienstreisen ins Ausland müssen ausdrücklich im Arbeitsvertrag stehen, wenn sie zum Aufgabenbereich des Arbeitnehmers gehören.

In Einzelfällen kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer aber auch individuell einen Auslandseinsatz vereinbaren und sich dafür sein Einverständnis geben lassen.

Die Gesundheit der Mitarbeiter muss der Arbeitgeber auch bei Dienstreisen schützen und sich entsprechend an die Fürsorgepflicht halten: Er darf Arbeitnehmer nicht ins Ausland schicken, ohne einerseits die Interessen des Arbeitnehmers und andererseits die betrieblichen Interessen abzuwägen (§ 106 Gewerbeordnung).                                   

Muss ein Arbeitnehmer eine Dienstreise antreten?

Besteht eine Reisewarnung für ein Gebiet, ist zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen abzuwägen. Überwiegen die Arbeitnehmerinteressen, darf der Beschäftigte die Reise verweigern. Andererseits droht Arbeitnehmern bei grundloser Verweigerung eine Abmahnung.

Da das Auswärtige Amt Reisewarnungen herausgibt, tun Arbeitgeber also gut daran, im Sinne des Gesundheitsschutzes eine Reisenotwendigkeit fortlaufend zu überprüfen. Denn sie müssen auch hier ihre Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern beachten. Aufgrund der aktuellen Reisebeschränkungen im In- und Ausland und der Einschränkung des Bahn- und Flugverkehrs können zahlreiche Dienstreisen grundsätzlich nicht stattfinden, da hierfür keine Ausnahmen gelten.

„Luftbrücke“ für Reisende – wie funktionierte die Rückholaktion?

Aufgrund von Grenzschließungen und Flugausfällen saßen Tausende Touristen und Reisende aus Deutschland im Ausland fest. Aus diesem Grund hatte das Auswärtige Amt eine einmalige Rückholaktion – die sogenannte „Luftbrücke“ – für im Ausland gestrandete Personen aus Deutschland, die sich dort zum Beispiel für einen Urlaub oder einen Schüleraustausch aufhalten, ins Leben gerufen. Den Reisenden wurde damit die Rückreise nach Deutschland ermöglicht. Die Rückholaktion begann am 18. März mit einem Flug von Tunesien nach München.

Die Rückholaktion betraf unter anderem folgende Länder: Algerien, Ägypten, Tunesien, Marokko, Gambia, Argentinien, Mexiko, Chile, Ecuador, Peru, Costa Rica, die Dominikanische Republik, Indien, Neuseeland und die Philippinen. Die Liste des Auswärtigen Amtes wird ständig aktualisiert.

Wer sich in einen dieser Länder aufhielt und nach Deutschland zurückkehren wollte, musste sich auf der Website rueckholprogramm.de eintragen. Eine Registrierung in der Krisenvorsorgeliste „Elefand“ des Auswärtigen Amtes war nicht ausreichend.

Reisende, die sich in Länder befanden, für die es kein Rückholprogramm gab, sollten sich in die Krisenvorsorgeliste „Elefand“ des Auswärtigen Amtes eintragen. Außerdem sollten sie mit ihrem Reiseveranstalter in Kontakt treten und prüfen, ob eine Rückreise nach Deutschland ermöglicht werden kann.

Die Kosten dieser Rückholaktion in Höhe von voraussichtlich 50 Millionen Euro trägt zunächst das Auswärtige Amt, die Lufthansa organisiert die nötigen Flüge.

Jeder einzelne Reisende muss jedoch mit Kostenbeiträgen für den Rückflug im Rahmen der Rückholaktion rechnen.

Im März 2021 hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass sich dir rund 67.000 zurückgeholten Reisenden an den Kosten in Höhe von geschätzt 93 Millionen Euro zu 40 Prozent beteiligen sollen. Zu diesem Zeitpunkt soll nur ein Teil Rechnungen in Höhe von 17,9 Millionen Euro erhalten haben. Die Bundesregierung will jedoch die Kosten bis zur genannten Höhe von weiteren zurückgeholten Reisenden verlangen.

Foto(s): ©pexels/Olya Kobruseva

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