Österreichisches Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige
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Drittstaatsangehörige (also Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger noch Schweizer sind) benötigen einen österreichischen Aufenthaltstitel, damit sie sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten können.
Aufenthaltstitel werden dabei immer für einen bestimmten Zweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit in Österreich) erteilt.
Als wichtigsten Aufenthaltszwecke gelten Arbeit/Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung und Ausbildungszwecke.
Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind immer erforderlich. Für jeden Aufenthaltstitel bestehen zusätzlich jeweils eigene besondere Erteilungsvoraussetzungen.
Aufenthaltstitel je nach Aufenthaltszweck:
Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit
Rot-Weiß-Rot-Karte
Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Blaue Karte EU
Niederlassungsbewilligung
Niederlassungsbewilligung Künstler
Niederlassungsbewilligung Forscher
Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität
Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – „ICT“
Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“
Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter
Aufenthaltsbewilligung Selbständiger
Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit
Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung
Abhängig vom Aufenthaltstitel des zusammenführenden Familienangehörigen in Österreich kommen insbesondere folgende Aufenthaltstitel in Frage:
Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern)
Niederlassungsbewilligung Angehöriger
Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft
Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken
Aufenthaltsbewilligungen Student
Aufenthaltsbewilligungen Schüler
Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem BREXIT
Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“
Aufenthaltstitel zu weiteren Zwecken
Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit
Aufenthaltsbewilligungen Sozialdienstleistende
Aufenthaltsbewilligungen Freiwilliger
Aufenthaltstitel zur langfristigen Niederlassung in Österreich
Daueraufenthalt – EU
Arbeitsvisa
Keinen Aufenthaltstitel benötigt jemand, der eine kurze Zeit in Österreich arbeiten möchte.
Saisoniers oder Personen, die im Anschluss einen Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken beatragen möchten, kann dazu das „Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit” als D-Visum erteilt werden.
Außerdem bestehen mit bestimmten Ländern wie Südkorea, Taiwan, Japan, Kanada u.a. Abkommen zur Erteilung von Arbeitsvisa im Working-Holiday-Programm.
Mit einem Arbeitsvisum für Forscher kann eine wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden.
Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitssuche in Österreich zu beantragen.
Rechtsanwalt Aufenthaltsrecht
Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um Aufenthalt, Staatsbürgerschaft und Beschäftigung sowie zum Wirtschaftsrecht
Weitere Informationen unter shb-law.at
Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen.
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