Österreichisches Aufenthaltsrecht für Drittstaatsangehörige

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Drittstaatsangehörige (also Personen, die weder EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürger noch Schweizer sind) benötigen einen österreichischen Aufenthaltstitel, damit sie sich in Österreich länger als sechs Monate aufhalten können. 


Aufenthaltstitel werden dabei immer für einen bestimmten Zweck (z.B. zur Erwerbstätigkeit in Österreich) erteilt.


Als wichtigsten Aufenthaltszwecke gelten Arbeit/Erwerbstätigkeit, Familienzusammenführung und Ausbildungszwecke.


Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen sind immer erforderlich. Für jeden Aufenthaltstitel bestehen zusätzlich jeweils eigene besondere Erteilungsvoraussetzungen.


Aufenthaltstitel je nach Aufenthaltszweck:


Aufenthaltstitel zur Arbeit/Erwerbstätigkeit

Rot-Weiß-Rot-Karte

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Blaue Karte EU

Niederlassungsbewilligung

Niederlassungsbewilligung Künstler

Niederlassungsbewilligung Forscher

Niederlassungsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit

Aufenthaltsbewilligung Forscher-Mobilität

Aufenthaltsbewilligung Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer – „ICT“

Aufenthaltsbewilligung Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer – „mobile ICT“

Aufenthaltsbewilligung Betriebsentsandter

Aufenthaltsbewilligung Selbständiger

Aufenthaltsbewilligung Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit


Aufenthaltstitel zur Familienzusammenführung

Abhängig vom Aufenthaltstitel des zusammenführenden Familienangehörigen in Österreich kommen insbesondere folgende Aufenthaltstitel in Frage:


Familienangehöriger (Aufenthaltstitel für Kernfamilienangehörige von Österreichern)

Niederlassungsbewilligung Angehöriger

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft


Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken

Aufenthaltsbewilligungen Student

Aufenthaltsbewilligungen Schüler


Aufenthaltstitel im Zusammenhang mit dem BREXIT

Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“


Aufenthaltstitel zu weiteren Zwecken

Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit

Aufenthaltsbewilligungen Sozialdienstleistende

Aufenthaltsbewilligungen Freiwilliger


Aufenthaltstitel zur langfristigen Niederlassung in Österreich

Daueraufenthalt – EU


Arbeitsvisa

Keinen Aufenthaltstitel benötigt jemand, der eine kurze Zeit in Österreich arbeiten möchte.


Saisoniers oder Personen, die im Anschluss einen Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken beatragen möchten, kann dazu das „Visum zur Aufnahme einer vorübergehenden Erwerbstätigkeit” als D-Visum erteilt werden.


Außerdem bestehen mit bestimmten Ländern wie Südkorea, Taiwan, Japan, Kanada u.a. Abkommen zur Erteilung von Arbeitsvisa im Working-Holiday-Programm.


Mit einem Arbeitsvisum für Forscher kann eine wissenschaftliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt werden.


Schließlich besteht auch die Möglichkeit, ein Visum zur Arbeitssuche in Österreich zu beantragen.


Rechtsanwalt Aufenthaltsrecht

Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen rund um Aufenthalt, Staatsbürgerschaft und Beschäftigung sowie zum Wirtschaftsrecht

Weitere Informationen unter shb-law.at

Hinweis

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen.



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