Düsseldorfer Tabelle 2024: So viel Kindesunterhalt muss gezahlt werden
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Wenn Eltern sich trennen oder scheiden lassen, so hat ein Elternteil regelmäßig Unterhalt für das gemeinsame Kind zu zahlen. Das Geld erhält der andere Elternteil, bei dem das Kind ständig lebt. Zur Berechnung des Unterhalts wird seit 1962 von den deutschen Gerichten die sogenannte Düsseldorfer Tabelle genutzt, welche regelmäßig aktualisiert wird. Auch zum 01.01.2024 steigen danach die Unterhaltssätze für minderjährige sowie volljährige Kinder.
Neue Düsseldorfer Tabelle: Kindesunterhalt im Jahr 2024
Die Düsseldorfer Tabelle dient seit über 60 Jahren als Hilfsmittel zur Bemessung eines angemessenen Unterhalts. Da sich die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt eines Kindes im Laufe der Jahre stetig ändern, wird die Tabelle in regelmäßigen Abständen vom Oberlandesgericht Düsseldorf überarbeitet. Deutschlandweit orientieren sich die Gerichte bei der Festsetzung des Unterhalts an der Düsseldorfer Tabelle, obgleich diese grundsätzlich nicht rechtsbindend ist.
Wer muss Unterhalt zahlen?
Nach der Regelung des § 1612a BGB ist der Elternteil, mit dem das Kind nicht in einem Haushalt lebt, zum sogenannten Barunterhalt verpflichtet. Aber auch für volljährige Kinder, die eine Ausbildung absolvieren oder studieren, sind beide Eltern zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Bei der Berechnung des Unterhalts werden vor allem das eigene Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils sowie das Alter des Kindes berücksichtigt.
Kindesunterhalt gestiegen – so viel müssen Unterhaltspflichtige 2024 zahlen
Der Mindestunterhalt ist für das Jahr 2024 erneut gestiegen. So beträgt der Unterhalt für Kinder bis zum 6. Lebensjahr 480 Euro, für die Zeit vom 7. bis zum 12. Lebensjahr 551 Euro. Für Kinder zwischen dem 13. Lebensjahr und dem Eintritt der Volljährigkeit sind 645 Euro angesetzt. Volljährige Kinder erhalten mindestens 689 Euro Kindesunterhalt. Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben, bleibt gegenüber 2023 unverändert bei 930 Euro.
Diese Mindestbeträge gelten für die erste Einkommensgruppe, also für ein Nettoeinkommen von bis zu 2.100 Euro. Verdient der unterhaltspflichtige Elternteil mehr, so ist die Höhe des Unterhalts entsprechend der insgesamt 15 verschiedenen Einkommensgruppen zu ermitteln.
Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen und Anrechnung des Kindergeldes
Der Selbstbehalt, der dem unterhaltspflichtigen Elternteil als notwendiger Eigenbedarf belassen wird, wird mit der neuen Düsseldorfer Tabelle ebenfalls angehoben. So beträgt er für nicht erwerbstätige Elternteile 1.200 Euro, für Erwerbstätige wiederum 1.450 Euro.
Auf den Bedarf des Kindes ist überdies das Kindergeld anzurechnen. Es wird bei minderjährigen Kindern zur Hälfte und bei volljährigen Kindern sogar in vollem Umfang angerechnet. Das Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, wobei es unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. wenn das Kind eine Ausbildung oder ein Studium durchläuft) auch für volljährige Kinder in Anspruch genommen werden kann. Die Höhe des Kindergeldes liegt aktuell bei 250 Euro je Kind.
Unterhaltspflichten und Ansprüche prüfen lassen: Fachanwalt für Familienrecht in Zentral-NRW
Wird ein Elternteil unterhaltspflichtig oder ist dies bereits der Fall, so stellt sich regelmäßig die Frage nach der korrekten Höhe des Unterhalts. Da bei der Berechnung viele Kriterien eine Rolle spielen, ist es ratsam, die Unterhaltsansprüche anwaltlich prüfen zu lassen. Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Andreas Jäger berät Sie gerne zu Unterhaltsansprüchen in Ihrem individuellen Fall. Schreiben Sie uns schnell und unkompliziert über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an (0202 245670).
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