Einsatzfahrzeug nicht rechtzeitig freie Bahn verschafft - Expertenbeitrag

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Einsatzfahrzeugen mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn ist sofort freie Bahn zu schaffen. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 240,00 € und einem Monat Fahrverbot geahndet.Im Register wird der Verstoß mit 2 Punkten eingetragen. Bei einer Gefährdung oder gar Sachschaden sieht der Bußgeldkatalog  Bußgelder von 280,00 € bzw. 320,00 € vor. 

Das Gebot ist geschaffen worden, um schnelle Hilfe durch die Einsatzfahrzeuge zu ermöglichen. Dennoch gehen bei dem Begriff von "sofort" bei Einsatzfahrzeugen der Polizei die Auffassung, was unter dem Begriff "sofort" zu verstehen ist, die Meinungen oft auseinander. Der Begriff ist bei einem Einspruch im Wege der Auslegung durch den Bußgeldrichter zu bestimmen.

Für eine Behinderung reicht es beim Tatbestand des Nichtbildens einer Rettungsgasse bereits aus, dass sich ein Einsatzfahrzeug nicht so bewegen kann, wie es ihm bei richtig gebildeter Rettungsgasse möglich wäre.

Nur wenn das Einsatzfahrzeug in einer Notsituation die optischen und akustischen Warnsignale gleichzeitig von sich gibt, sind gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO die übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, sofort freie Bahn zu schaffen (OLG Düsseldorf -Urteil vom 10.01.2017 - I-1 U 46/16).

Der Verfasser, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen konnte vor kurzem nach zwei Verhandlungstagen ein Absehen vom Fahrverbot ereichen. Neben entsprechender Argumentation zur Situation, rückwärtigen Sicht, Anwesenheit und Reue des Betroffenen kommt es nach seiner über 21-jährigen Erfahrung in der Verteidigung von Ordnungswidrigkeiten insbesondere auch auf die Befragung der Polizeibeamten an.

Fußgänger und Fahrradfahrer müssen die in § 38 StVO bestimmten Sonderrechte der Einsatzkräfte übrigens auch gewähren.

  

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