Enttäuschende Urlaubsreise

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Wer sich auf eine bestimmte Reise lange freut, kann leider auch enttäuscht werden. Was kann dann aber unternommen werden? Welche Rechte stehen Betroffenen zu?

Wie ist so eine Urlaubsreise rechtlich zu bewerten und was gilt es von Buchung ab zu beachten?

Schon bei der Buchung stellen sich oft Fragen. Bucht nur eine Person für mehrere, beispielsweise Freunde oder Familie, fragt man sich, was passiert, wenn der Buchende selbst dann doch nicht mitfahren kann.

Die übrigen Personen haben keinen eigenen Vertrag geschlossen. Oft ist auch keine Stellvertretung der anderen gewollt, da der Buchende in eigenem Namen auftritt.

Die anderen Mitreisenden können aber die Erfüllung der Vertragspflicht dennoch verlangen. Es handelt sich jedenfalls um einen Vertrag zugunsten Dritter, § 328 BGB. 

Um eine sog. Pauschalreise handelt es sich laut Gesetz, wenn mindestens zwei Arten von Reiseleistungen zum Zweck derselben Reise geschuldet sind, § 651a Abs. 2 BGB.

In Betracht kommen Personenbeförderung (v.a. Flug), Beherbergung, Vermietung von Kraftfahrzeugen oder andere touristische Leistungen.

Ist die gegeben, kann auf die Normen in §§ 651a ff. BGB zurückgegriffen werden, die diesen Vertragstyp speziell regeln.

Wechsel eines Reisenden
Im Falle des Pauschalreisevertrags können Sie mit angemessenem Vorlauf vor Reisebeginn die Vertragsübertragung erklären, § 651e BGB. Rechtzeitig sind Sie in der Regel bis 7 Tage vor Reisebeginn. Dann kann eine dritte Person die Reise antreten, wenn der ursprünglich Reisende verhindert ist. Mehrkosten kann der Reiseveranstalter erheben, soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind, worüber ein Nachweis zu erbringen ist. Dem Wechsel kann der Reiseveranstalter nur ausnahmsweise widersprechen, wenn der Eintretende die Reisevoraussetzungen nicht erfüllt.

Preiserhöhungen
Änderungen sind bei frühzeitig gebuchten reisen nicht unüblich. In welchem Maße diese allerdings zulässig sind, ist begrenzt. Einseitig kann der Reiseveranstalter den Preis nur erhöhen, wenn der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht oder sich die Preiserhöhung unmittelbar aus einer Treibstoffteurung, Abgabenerhöhung oder Änderung des Wechselkurses ergibt, § 651f BGB. Gem. § 651g BGB kann einseitig nur bis zu 8% des Reisepreises erhöht werden. Bei höheren Steigerungen können Sie den Rücktritt erklären.
Sieht der Vertrag solches vor, muss auch die Senkung des Preises ermöglicht werden. Ändern sich Abgaben, Wechselkurse oder Treibstoffpreise zu Ihren Gunsten, können Sie die Kostensenkung verlangen, § 651f Abs. 4 BGB.
Über Preiserhöhungen müssen Sie in abrufbarer Form mit Gründen informiert werden. Eine solche darf außerdem bis maximal 20 Tage vor Reisebeginn erfolgen.

Reiserücktritt
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten, § 651h Abs. 1 BGB. Dann muss nicht die Reise, sondern nur eine angemessene Entschädigung gezahlt werden. Deren Höhe richtet sich nach dem Zeitraum bis Reisebeginn, ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters und potentieller anderweitiger Verwendung der Reiseleistung.
Eine solche Entschädigung ist nicht zu zahlen, wenn am Urlaubsort unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten. Naturkatastrophen oder politische Instabilität müssen hier genannt werden, achten Sie auf Meldungen in der Zeitung oder durch das Auswärtige Amt.

Reisemängel
Nach § 651i Abs. 2 BGB ist die Reise nur frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Haben Sie nichts vereinbart, ist auf die vertragliche Nutzung und den gewöhnlichen Nutzen abzustellen. Auch die unangemessene Verspätung von Reiseleistungen kann ein Reisemangel sein. Typischerweise ist ab 2 Stunden Flugverspätung an einen Mangel mit Reisepreisminderung zu denken.

Formulieren Sie je nach Art des Reisemangels möglichst schnell eine Mängelanzeige mit Abhilfegesuch an den Reiseveranstalter, §§ 651k, 651o BGB. Dokumentieren Sie außerdem den Mangel.

Urlaubsfrust
Im Pauschalreiserecht kann der Urlaubsfrust ausnahmsweise als Schadensposition geltend gemacht werden, §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n BGB. Dieser Schadenersatz steht uneingeschränkt neben einer Minderung des Reisepreises oder der Kündigung des Pauschalreisevertrages.

Nach § 651n Abs. 2 BGB ist damit sogar die "nutzlos" vertane Urlaubszeit einzupreisen. 

Dies gibt nur einen Einblick in ein speziell auf Pauschalreisen zugeschnittenes System. So wie sich die möglichen Urlaubsreisen in Dauer, Preis, Ort, Entfernung und Qualität unterscheiden, so müssen auch die auftretenden Probleme anhand des Einzelfalls bewertet werden.

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/gep%C3%A4ck-reisen-sonnenlicht-urlaub-1149289/ ; https://pixabay.com/de/photos/strand-meer-sand-thailand-4852830/ ; https://pixabay.com/de/photos/flugzeug-pilatus-pc-24-5611528/


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