Erbschaftsansprüche des überlebenden Ehegatten nach slowakischem Recht

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Die Erbschaftsansprüche des überlebenden Ehegatten des Erblassers sind in den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden „BGB“ genannt) geregelt, und zwar im siebten Teil, in dem die Erbschaft geregelt wird. Der überlebende Ehegatte nimmt als mental nahestehende Person des Erblassers eine Sonderstellung unter den gesetzlichen Erben ein und erbt in der ersten Erbengruppe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der überlebende Ehegatte während der Ehe gemeinsam mit dem Erblasser an der Gründung einer Gütergemeinschaft (im Folgenden auch „GG“ genannt)[1] beteiligt war, sofern zwischen ihnen nichts anderes vereinbart wurde.

Gemäß § 473 Abs. 1 BGB erben die Kinder des Erblassers und der überlebende Ehegatte in der ersten Erbengruppe, und zwar jeder von ihnen zu gleichen Teilen. Der überlebende Ehegatte des Erblassers erbt jedoch nur dann in der ersten Erbengruppe, wenn (i) der Erblasser Nachkommen hinterlassen hat und (ii) die Ehe des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes noch bestand. Damit der überlebende Ehegatte in der ersten Erbengruppe zusammen mit den Kindern des Erblassers erbt, ist es nicht erforderlich, dass die Ehegatten zusammenlebten oder dass zwischen ihnen eine Gütergemeinschaft bestand. Der überlebende Ehegatte erbt auch dann, wenn sich zwischen den Ehegatten ein Scheidungsverfahren befand und der Erblasser verstarb, bevor das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch ein rechtskräftig geschiedener Ehegatte in der zweiten Erbgruppe als Lebensgefährte erbt, sofern die Voraussetzungen des § 474 BGB erfüllt sind.

Wenn zwischen dem überlebenden Ehegatten und dem Erblasser eine Gütergemeinschaft bestand, erlischt die GG mit dem Tod des Erblassers und beide Ehegatten erhalten gleiche Anteile. Bei der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft der Ehegatten stellt das Gericht nach den in der Bestimmung des § 150 des BGB angeführten Grundsätzen fest, was von dem betreffenden Vermögen zur Erbschaft und was dem überlebenden Ehegatten gehört und es wird ein abschließendes Vermögensverzeichnis sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Erbschaft vornehmen. Gegenstand der Erbschaft nach dem Erblasser ist dann nur der Teil des Vermögens, über den das Gericht gemäß § 195 des Gesetzes Nr. 161/2015 Slg. Zivilprozessordnung für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend als “ ZPO“ genannt) entschieden hat. Daraus folgt, dass dem überlebenden Ehegatten aufgrund der Regelung des GG die Hälfte des Vermögens verbleibt, das er zu Lebzeiten gemeinsam mit dem Erblasser erworben hat, und nur der Teil des Vermögens, der dem Erblasser gehört, der Erbschaft unterliegt. Von dem Teil, der dem Erblasser gehört, steht der Erbteil den Kindern des Erblassers und dem überlebenden Ehegatten zu.

Der überlebende Ehegatte kann in der ersten Erbengruppe höchstens die Hälfte erben, und zwar nur dann, wenn mindestens einer der Nachkommen des Erblassers mit ihm erbt. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind des Erblassers auch Nachkommen des überlebenden Ehegatten ist oder nicht. Für den Fall, dass der Erblasser jedoch keine Kinder hinterlassen hat, erbt der überlebende Ehemann in der ersten Erbengruppe nicht selbständig und geht somit automatisch in die zweite Erbengruppe über. Gemäß § 474 BGB gilt nämlich, dass, wenn die Nachkommen des Erblassers nicht erben, erben in der zweiten Gruppe der Ehegatte, die Eltern des Erblassers und diejenigen, die mit dem Erblasser vor seinem Tod mindestens ein Jahr lang in einer gemeinsamen Hausgemeinschaft gelebt haben und aus diesem Grund für die gemeinsame Hauswirtschaft gesorgt haben oder vom Erblasser unterhaltspflichtig waren

In der zweiten Erbengruppe kommt dem überlebenden Ehegatten eine Sonderstellung zu, da er auch selbständig erben kann und stets mindestens die Hälfte des Erbes erhalten muss. Bleibt der überlebende Ehegatte jedoch allein in der zweiten Erbgruppe, erwirbt er aus dem Erbrecht das gesamte Erbe. Auch bei einer Erbschaft innerhalb der zweiten Erbengruppe muss die Voraussetzung des Bestehens einer Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers erfüllt sein. Ebenso hat in dieser zweiten Erbgruppe der überlebende Ehegatte Anspruch auf den ihm zustehenden Anteil aus der Gütergemeinschaft.

Gemäß § 484 BGB bestätigt das Gericht den Erwerb der Erbschaft nach den Erbanteilen. Bei einer zwingenden Erbauseinandersetzung muss das Gericht dem Erben von Gesetzes wegen das anrechnen, was er bereits zu Lebzeiten vom Erblasser unentgeltlich erhalten hat, es sei denn, es handelt sich nicht um eine übliche Schenkung. Für den Fall, dass ein Abkömmling einer Person, die gesetzlich Vorrangerbe sein sollte, erbt, wird diesem Erben (Nachkommen) auch das angerechnet, was sein Vorfahr zu Lebzeiten von dem Erblasser erhalten hat. Bei der Erbschaft aus einem Testament ist diese Berechnung vorzunehmen, wenn der Erblasser dies angeordnet hat oder der beschenkte Erbe sonst gegenüber dem in § 479[2] genannten Erben unangemessen bevorzugt würde.

Eine Anrechnung nach § 484 BGB ist nicht nur gegenüber den Nachkommen des Erblassers, sondern auch gegenüber dem überlebenden Ehegatten zulässig. Der hypothetische Anteil eines jeden Erben an der Erbschaft wird also aus der Kollationsgrundlage berechnet. Von dem so errechneten Anteil eines jeden Erben wird der Wert der Schenkungen abgezogen, die der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers erhalten hat. Übersteigt jedoch der Wert dessen, was einer der Erben zu Lebzeiten vom Erblasser unentgeltlich erhalten hat, den hypothetischen Anteil, so erhält dieser Erbe nichts von dem ihm hinterlassenen Vermögen. IdZ. ist zu betonen, dass die Differenz, um die der Erbe mehr als die anderen Erben erhalten hat, von ihm nicht in das Erbe zurückgegeben werden muss.

In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass sich auch andere Umstände auf die Festsetzung der Höhe der Anteile auswirken, wie z.B. Teilnichtigkeit des Testaments, Ansprüche der gesetzlichen Erben auf die Pflichtanteile, Enterbung, Erbunfähigkeit usw.    

Wenn der Erblasser ein Testament hinterlassen hat und den überlebenden Ehegatten nicht als Erben eingesetzt hat, kann er dies tun, da der überlebende Ehegatte kein Anspruch auf den Pflichtteil hat. Als Pflichterben sind nur die Kinder des Erblassers zu verstehen. Nach § 479 BGB müssen die minderjährigen Nachkommen mindestens so viel bekommen, wie ihnen gemäß gesetzlicher Erbfolge zusteht, bei volljährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ist dies testamentarisch anders bestimmt, so ist der entsprechende Teil des Testaments unwirksam, sofern die genannten Nachkommen nicht enterbt wurden.“

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als eine allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache. Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Anwaltskanzlei wenden.


[1] Fekete, I., Občiansky zákonník – Veľký komentár, 3 zväzok Seite 111

[2] Im § 479 BGB ist Folgendes verankert: „Bei minderjährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf den Gesamtwert ihres gesetzlichen Erbteils, bei volljährigen Nachkommen beläuft sich der Pflichtteil mindestens auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Ist dies testamentarisch anders bestimmt, so ist der entsprechende Teil des Testaments unwirksam, sofern die genannten Nachkommen nicht enterbt wurden.“



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