EuGH-Urteil zu Fluggastrechten: Keine Pauschalzahlung, wenn der Passagier nicht kommt oder selbst umbucht
- 2 Minuten Lesezeit
Das kürzlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bezüglich der Fluggastrechte bei Flugverspätungen hat bedeutende Auswirkungen auf Passagiere und Fluggesellschaften.
Hintergrund
Zwei Flüge der Laudamotion von Düsseldorf nach Palma de Mallorca wurden mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden angekündigt. Zwei Passagiere entschieden sich dazu, den Flug aus Sorge um einen wichtigen Geschäftstermin nicht anzutreten.
Der deutsche Bundesgerichtshof legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Passagier, dessen Flug mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit angekündigt wird, Anspruch auf eine Ausgleichsleistung hat, wenn er nicht zum Check-in erscheint oder selbst einen Ersatzflug bucht, der es ihm ermöglicht, das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden zu erreichen.
Urteil des EuGH und seine Auswirkungen
Der EuGH entschied, dass in beiden Fällen kein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung besteht.
Dieses Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Rechte der Passagiere und die Verpflichtungen der Fluggesellschaften. Es klärt auf, dass Passagiere, die aufgrund einer angekündigten Verspätung ihren Flug nicht antreten, keinen Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung haben, da kein irreversibler Zeitverlust vorliegt und somit kein entschädigungsfähiger Schaden entstanden ist.
Des Weiteren hat auch ein Passagier, der freiwillig auf seinen bestätigten Flug verzichtet und dank eines selbst gebuchten Ersatzflugs sein Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht, keinen Zeitverlust erlitten, der eine pauschale Ausgleichszahlung rechtfertigen würde.
Die Fluggastrechteverordnung (VO 261/2004) soll Fluggäste vor „großen Unannehmlichkeiten“ im Zusammenhang mit einem Flug schützen. Jedoch kann eine solche Unannehmlichkeit, die durch das selbstständige Buchen eines Ersatzflugs entsteht, nicht als „groß“ betrachtet werden, wenn das Endziel mit einer Verspätung von weniger als drei Stunden erreicht wird.
Rechtsanwalt für Luftfahrtrecht
Rechtsanwalt Dr. Simon Harald Baier LL.M. berät zu allen Fragen des Luftfahrtrechts und vertritt Airlines bei der Abwehr von Fluggastansprüchen.
Weitere Informationen unter shb-law.at
Hinweis
Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine spezifische Rechtsberatung dar. Die hier bereitgestellten Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können jedoch eine individuelle Beratung durch einen qualifizierten Anwalt nicht ersetzen. Da sich die Rechtslage fortlaufend ändern kann, ist es bei konkreten Anliegen wichtig, rechtlichen Rat einzuholen. Nur eine persönliche Beratung kann die Besonderheiten Ihres Falles angemessen berücksichtigen.
Artikel teilen: