Filesharing Abmahnung von NIMROD für KALYPSO MEDIA wegen DUNGEONS 4

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Die Firma KALYPSO MEDIA lässt von der Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte aus Berlin Inhaber von Internetanschlüssen wegen Filesharing abmahnen. Den Anschlussinhabern wird mit der Filesharing Abmahnung vorgeworfen, das Computerspiel DUNGEONS 4 in einem P2P- bzw. Filesharing-Netzwerk herunter- und hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben.


Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung


KALYPSO MEDIA fordert von den abgemahnten Anschlussinhaber insoweit Unterlassung sowie Schadensersatz und Erstattung der entstandenen Anwaltskosten. Zur Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung ist der Inhaber eines Internetanschlusses, über den das Computerspiel DUNGEONS 4 herunter- und hochgeladen worden sein soll, nur verpflichtet, wenn er die behauptete Rechtsverletzung entweder tatsächlich selbst begangen oder aber fahrlässig zu vertreten hat, etwa indem er seinen Internetanschluss nur unzureichend vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte geschützt hat. KALYPSO MEDIA ist insoweit nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen voll darlegungs- und beweisbelastet.


Vermutung für Täterschaft regelmäßig nur bei Einpersonenhaushalten


Eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Anschlussinhabers ist letztlich nur bei Einpersonenhaushalten begründet, da in diesen Fällen die Nutzung des Internetanschlusses typischerweise durch den Anschlussinhaber als den alleinigen Bewohner erfolgt. In Mehrpersonenhaushalten – etwa bei Familien oder Wohngemeinschaften - ist die Täterschaft eines Mitbewohners bzw. Familienangehörigen hingegen nicht wahrscheinlicher als die Täterschaft des Anschlussinhabers oder einer der übrigen Mitbewohner/Familienangehörigen. Eine Vermutung für eine Täterschaft des abgemahnten Anschlussinhabers besteht in diesem Fall nicht. Hat der abgemahnte Anschlussinhaber zudem die ihm im Hinblick auf die Nutzung seines Internetanschlusses obliegenden Hinweis-, Kontroll- und Verkehrssicherungspflichten erfüllt, scheiden die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche aus. 


Modifizierte Unterlassungserklärung zur Abwehr einer einstweiligen Verfügung


Um eine gegen ihn gerichtete einstweilige Verfügung sowie etwaige Folgeabmahnungen auszuschließen, sollte der Anschlussinhaber gleichwohl eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen. Eine entsprechend modifizierte Unterlassungserklärung stellt kein Schuldanerkenntnis dar und begründet keine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz o.ä, wehrt aber sowohl eine einstweilige Verfügung als auch Folgeabmahnungen von vornherein ab.


Anwaltlicher Rat


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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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