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Flugausfall - was Sie wissen und beachten müssen!

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Flugausfall - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Fluggäste haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn sie von der Fluglinie über den Ausfall ihres Fluges nicht mindestens 14 Tage im Vorfeld in Kenntnis gesetzt werden.
  • Unter gewissen Voraussetzungen muss die Fluggesellschaft Passagiere nicht entschädigen, wenn sie ihnen einen Ersatzflug anbietet.
  • Ist ein Flugausfall über 3 Jahre her, kann man keine Entschädigungszahlung mehr durchsetzen.
  • Bei der Ermittlung der Höhe der Entschädigung kommt es auf die Flugdistanz und die Flugstrecke an.
  • Liegen außergewöhnliche Umstände z. B. hinsichtlich des Wetters vor, muss die Airline Flugpassagiere nicht entschädigen.

Was kann man bei einem Flugausfall machen?

Laut der EU-Verordnung EG 261/2004 steht Ihnen bei einer Flugannullierung in den meisten Fällen eine Entschädigung zu. Allerdings kann es passieren, dass die jeweilige Airline Widerstand leistet. Daher ist es empfehlenswert, Folgendes zu tun, wenn der gebuchte Flug gestrichen wurde:

  • Werfen Sie Ihre Bordkarte oder Ihr E-Ticket sowie Ihre Buchungsbestätigung keinesfalls weg.
  • Lassen Sie sich die Stornierung des Flugs in Schriftform durch das Bodenpersonal der Fluggesellschaft bestätigen.
  • Verlangen Sie einen Ersatzflug zum Zielort oder eine Erstattung des Preises für Ihr Flugticket.
  • Halten Sie die letztliche Ankunftszeit am Zielort schriftlich fest.
  • Ziehen Sie zeitnah einen sachkundigen Rechtsanwalt hinzu, der Ihre Rechte als Fluggast gegenüber der Airline durchsetzt.

Besteht das Recht auf Entschädigung bei jeder Flugannullierung?

Sie besitzen dann einen Rechtsanspruch darauf, entschädigt zu werden, wenn Sie von der Airline über den Ausfall Ihres Fluges nicht mindestens 14 Tage vor Abflug informiert werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung liegt dann vor, wenn die Fluggesellschaft Ihnen ein Angebot für eine Umleitung macht. Kommt es dazu, kann die Airline eine Entschädigung wegen Flugausfall umgehen, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:

Bekanntgabe durch FluglinieAnforderungen an den Ersatzflug
14 Tage oder länger vor TerminKeine
7 bis 13 TageDer Ersatzflug darf nicht mehr als 2 Stunden vor dem geplanten Flug abheben und muss mit weniger als 4 Stunden Verspätung landen.
weniger als 7 TageDer Ersatzflug darf nicht mehr als 1 Stunde vor dem geplanten Flug abheben und muss mit weniger als 2 Stunden Verspätung landen.

Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Airline den Flug nicht storniert, sondern lediglich die Flugzeit ändert. Ein zeitlich verlegter Flug wird also genauso behandelt wie ein Ersatzflug.

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung nach der EU-Verordnung EG 261 ist aber stets, dass Ihr Flug von irgendeinem Flughafen in der EU startete oder sie mit einer EU-Fluggesellschaft in der EU ankamen. Zum Vertragsgebiet gehören hierbei auch Island, Norwegen sowie die Schweiz. Liegt ein Flugausfall mehr als 3 Jahre zurück, können Sie generell keine Entschädigung mehr erhalten.

Müssen Fluggäste bei einer Annullierung den Ersatzflug der Fluggesellschaft akzeptieren?

Fluggäste können stets selbst versuchen, sich einen früheren und/oder günstigeren Flug zu organisieren. Dazu dürfen Sie sich als Passagier zur Buchung auch an andere Fluglinien wenden.

Vor dem neuen Flug sollten Sie jedoch die Fluggesellschaft des ausgefallenen Flugs darüber in Kenntnis setzen, dass Sie die Fluglinie wechseln, damit sie schriftlich ihr Einverständnis zur neuen Flugbuchung gibt. Das ist später vorteilhaft, wenn es um die Erstattung des Ticketpreises geht.

Welche Entschädigung steht Passagieren bei einem Flugausfall zu?

Wenn die Fluggesellschaft die Schuld für den Flugausfall trägt, haben Sie als Fluggast einen Anspruch auf eine finanzielle Ersatzleistung. Diese muss die jeweilige Airline tragen. Für die Höhe der Entschädigung ist sowohl die Flugdistanz als auch die Flugstrecke entscheidend:

  • 250 Euro bei allen gestrichenen Flügen von bis zu 1.500 km
  • 400 Euro bei gestrichenen Flügen innerhalb der EU von über 1.500 km
  • 400 Euro bei gestrichenen Flügen außerhalb der EU von mehr als 1.500 km und bis zu 3.500 km
  • 600 Euro bei gestrichenen Flügen außerhalb der EU von über 3.500 km

Was geschieht beim Vorliegen außergewöhnlicher Umstände?

Wenn außergewöhnliche Umstände existieren, trägt die Fluggesellschaft keine Schuld und Sie haben daher als Passagier bei einem Flugausfall keinen Anspruch auf eine finanzielle Ersatzleistung.

Ein außergewöhnlicher Umstand kann beispielsweise gegeben sein bei:

  • einem Vogelschlag,
  • einem medizinischen Notfall,
  • einem Terrorakt,
  • Treibstoff auf der Fahrbahn,
  • einem Blitzeinschlag oder
  • widrigen Wetterverhältnissen.

Bei einem Streik kommt es dagegen regelmäßig darauf an, ob die Flughafenangestellten bzw. Fluglotsen streiken oder aber das Personal der jeweiligen Airline. Schließlich hat nur im zweiten Fall die Fluggesellschaft auf die aktuelle Situation Einfluss. Bei einem technischen Defekt handelt es sich allerdings nie um einen außergewöhnlichen Umstand, da hierfür stets die Airline die Verantwortung trägt.

Foto(s): ©pexels/Skitterphoto

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