Fluggastrechte bei Flugverspätung
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Verspätete oder gar ausgefallene Flüge sorgen stets für Frustration bei den Reisenden. Häufig entstehen diesen auch unerwartete Kosten, z.B. für zusätzliche Übernachtungen in einem Hotel, für das Anmieten eines Mietwagens, für ein Taxi, Verpflegung oder Auslandstelefonate. Welche Rechte Reisende bei Flugverspätungen haben und wie Sie eventuelle Ansprüche durchsetzen können, erklärt Ihnen dieser Beitrag.
Flugverspätung
Fluggesellschaften können bei Verspätung eines Fluges zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung verpflichtet sein. Ob dies der Fall ist und wie hoch die Entschädigungszahlung ausfällt, regelt die europäische Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004.
Voraussetzung für das Bestehen von Entschädigungsansprüchen ist stets, dass der Flug entweder in der EU gestartet ist bzw. starten sollte oder die Airline den Sitz in der Europäischen Union hat und das Flugzeug auch in einem EU-Mitgliedstaat gelandet ist. Es besteht somit beispielsweise kein Anspruch auf eine pauschale Entschädigung auf Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung, wenn z.B. eine amerikanische Airline bei einem Flug von New York nach Frankfurt a.M. Verspätung hat. Anderweitige Ansprüche können dessen ungehindert trotzdem bestehen und kann ein Anwalt für Sie prüfen und einfordern.
Bei Verspätungen von mindestens drei Stunden muss die Fluggesellschaft pro Fluggast eine pauschale Entschädigung zahlen in Höhe von:
- bei Flugstrecken bis zu 1.500 km: 250 €
- bei Flugstrecken über 1.500 km in der EU: 400 €
- bei Flugstrecken zw. 1.500-3.500 km außerhalb der EU: 400 €
- bei Flugstrecken über 3.500 km außerhalb der EU: 600 €
Auch wenn der Fluggast den Flug gar nicht mehr angetreten hat, muss die Fluggesellschaft die Entschädigung zahlen. Die Erstattung von Kosten für eine alternative Flugreise können ggf. erstattungsfähig sein, wenn der ursprünglich gebuchte Flug mindestens fünf Stunden Verspätung hatte.
Die Verpflichtung zur pauschalen Entschädigung kann entfallen, wenn Ursache für die Verspätung des Flugs außergewöhnliche Umstände war. Ob ein solcher außergewöhnlicher Umstand vorliegt, war bereits Gegenstand unzähliger Gerichtsentscheidungen. Es handelt sich jedoch stets um gravierende Ausnahmefälle; auch bei technischen Defekten haben die Fluggäste einen Entschädigungsanspruch.
Abhängig von der Dauer der Verspätung und der Flugstrecke kann die Fluggesellschaft außerdem auch schon während der Wartezeit noch am Abflughafen verpflichtet sein, die Fluggäste zu verpflegen und zu betreuen.
Rechtsanwaltskosten
Beträgt die Verspätung mindestens zwei Stunden, ist die Fluggesellschaft verpflichtet, den Reisenden schriftlich über die Voraussetzungen und Höhe der Entschädigungsansprüche zu informieren. Der Bundesgerichtshof hat 2020 entschieden, dass die Fluggesellschaft dem Reisenden zum Ersatz später entstehender außergerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet ist, wenn sie Reisende nicht wie vorgenannt schriftlich über seine Rechte informiert (BGH Urteil vom 01.09.2020, Az. X ZR 97/19). Aber auch in anderen Fällen lässt sich eine Kostentragung durch die Fluggäste häufig vermeiden. Auch hierzu beraten wir Sie selbstverständlich gerne.
Zusätzliche Kosten
Ist die Verspätung so gravierend oder liegt die Tageszeit ungünstig, kann die Fluggesellschaft auch zum Ersatz der Kosten für eine Übernachtung in einem Hotel verpflichtet sein. Da diese Ansprüche in vielen Fällen jedoch auf die Entschädigungszahlung nach der Fluggastrechteverordnung angerechnet werden (Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/200; BGH Urteil v. 06.08.2019, Az. X ZR 165/18), empfiehlt es sich, diese konkreten Kosten vor allem in Fällen zurückzufordern, in denen entweder die Übernachtungskosten des Fluggasts die Höhe der Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung übersteigen würden oder der Flug gar nicht in den oben beschriebenen Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung fällt.
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