Flugverspätung? Rechte und Entschädigung für Passagiere
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Inhaltsverzeichnis
- Regelung europäischer und internationaler Fluggastrechte
- Wann besteht Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugverspätung?
- Diese anderen Rechte gelten bei einer Flugverspätung
- Wie lange besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
- Wie mache ich meine Ansprüche geltend?
- Wann besteht Anspruch auf Schadensersatz?
- Häufige Fragen und Antworten zum Thema Flugverspätung
Gerade noch freut man sich auf den Flug in den Urlaub oder aber steht unter Zeitdruck, da man zu einem wichtigen Meeting in eine andere Stadt fliegen muss. Dann kommt die Nachricht: Der Flug verspätet sich bzw. der Anschlussflug wird nicht erreicht. Das bedeutet nicht selten langes Warten am Flughafen. Ärger und Ungewissheit sind dann oft groß. Welche Möglichkeiten haben Sie als Passagier, wenn der Flug Verspätung hat?
Welche Ansprüche Ihnen zustehen, erklären Rechtsanwältin Maike Pia Pfeffer und Rechtsanwalt Mirco Lehr im Ratgeber.
Experten-Autoren dieses Themas
Regelung europäischer und internationaler Fluggastrechte
Die EU-Fluggastrechteverordnung dürfte mittlerweile vielen Passagieren ein Begriff sein. Doch neben der EU-Verordnung gibt es noch internationale Fluggastrechte – das Montrealer Übereinkommen (MÜ) wurde von mehr als 100 Staaten unterzeichnet und kann immer dann herangezogen werden, wenn die EU-Fluggastrechteverordnung nicht anwendbar ist. Daneben sind auch noch die US-amerikanischen Regularien des DOT (Department of Transportation) zu erwähnen – die Vereinigten Staaten haben hiermit ihre „eigenen Fluggastrechte“ formuliert.
Europäische Fluggastrechteverordnung
Die EU-Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) regelt die Rechte der Passagiere in der Europäischen Union im Falle der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen. Die Fluggastrechteverordnung legt verbindlich fest, welche Unterstützungs- und Entschädigungsleistungen die jeweilige Fluggesellschaft im Falle von Flugverspätungen, Annullierungen, Überbuchungen oder verpassten Anschlussflügen gegenüber dem Passagier erbringen muss.
Damit die EU-Fluggastrechteverordnung anwendbar ist, müssen einige Voraussetzungen vorliegen: Sie ist nur anwendbar bei innerhalb der EU startenden Flügen; dabei kommt es nicht darauf an, wo die ausführende Fluggesellschaft ihren Hauptsitz hat. Doch auch bei allen in der EU landenden Flügen aus Staaten außerhalb der EU (Drittstaaten) können Ansprüche aus der EU-VO geltend gemacht werden – aber nur, wenn das ausführende Flugunternehmen einen Hauptsitz in der EU hat.
Weiterhin darf die Verspätung am Ankunftsort nicht unwesentlich sein: Bei einer Verspätung von 20 Minuten besteht z. B. kein Anspruch. Die Verspätung am Endziel muss mehr als drei Stunden betragen, erst dann können Ausgleichszahlungen bzw. Entschädigungen nach der EU-VO geltend gemacht werden.
Die EU-Fluggastrechteverordnung verschafft den Passagieren neben Ausgleichzahlungen weiterhin Ansprüche auf Unterstützungsleistungen (z. B. Ersatzbeförderung) oder Betreuungsleistungen (z. B. Verpflegung am Flughafen oder Hotelübernachtungen).
Die Fluggesellschaft schuldet dem Passagier keine Entschädigung, wenn der Fluggast 14 Tage vor dem Flugdatum über die Flugannullierung verständigt wurde.
Montrealer Übereinkommen: Das gilt bei internationalen Flügen
Im Gegensatz zu den europäischen Fluggastrechten gibt es beim Montrealer Übereinkommen keine Pauschalen. Wenn der Flug sich verspätet, kann man nach den internationalen Fluggastrechten nach dem MÜ eine Entschädigung von der Fluggesellschaft verlangen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Passagier ein konkreter Schaden entstanden ist: verpasste geschäftliche Termine, die Weltreise, die nicht angetreten werden konnte, weil das Kreuzfahrtschiff nicht pünktlich erreicht werden konnte, oder Anschlussflüge, die der Passagier infolge der Verspätung nicht erreichen konnte. Die Haftung der Fluggesellschaft setzt Verschulden voraus und ist auf 5.346 Sonderziehungsrechte je Passagier begrenzt – hierbei handelt es sich um eine künstliche Währungseinheit.
Ein Sonderziehungsrecht (SZR) entspricht aktuell 1,25 Euro.* Wenn die Fluggesellschaft kein Verschulden trifft, besteht für den Passagier kein Zahlungsanspruch aus dem MÜ. Grundsätzlich gilt zwar bei Verspätungen das Prinzip des vermuteten Verschuldens – die Fluggesellschaft muss also beweisen, dass sie kein Verschulden trifft. Die Begrenzung der Haftung entfällt, wenn der Passagier nachweisen kann, dass der Schaden aufgrund von Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Fluggesellschaft entstanden ist.
Nach dem MÜ haben die Passagiere auch einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn das Gepäck verspätet oder beschädigt am Endziel ankommt oder im Falle des Gepäckverlusts. Diese Entschädigung ist, wenn der Fluggesellschaft weder Vorsatz noch Leichtfertigkeit nachgewiesen werden kann, auf 1.288 Sonderziehungsrechte begrenzt. Die Haftung kann entfallen, wenn der Fluggesellschaft der Nachweis gelingt, dass alles Zumutbare unternommen wurde, um die Verspätung des Gepäcks zu vermeiden, oder wenn das Gepäck für die Luftfracht von Anfang an ungeeignet war.
Der Passagier muss belegen, was sich im Koffer befunden hat (z. B. durch Vorlage von Rechnungen). Die Fluggesellschaft muss nicht den Wiederbeschaffungswert, sondern den Zeitwert des Koffers sowie des Inhalts erstatten. Kommt der Passagier ohne Koffer an seiner Zieldestination an, muss die Fluggesellschaft ihm die Kosten für notwendige und angemessene Ersatzbeschaffungen erstatten (z. B. Drogerieartikel, Unterwäsche, Kleidung). Die Belege für Ersatzanschaffungen sind daher aufzubewahren, um den Schaden bei der Fluggesellschaft anzumelden.
* Der Wert des Sondererziehungsrechts wird täglich neu berechnet.
Wann besteht Anspruch auf Entschädigung bei einer Flugverspätung?
Anspruchsvoraussetzungen
Damit dem Passagier ein Anspruch auf Entschädigung nach der EU-Fluggastrechteverordnung zusteht, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Es kommt auf die Ankunftsverspätung an, mithin muss eine Verspätung von 3 Stunden am Zielort vorliegen.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist die Öffnung der Tür bei Ankunft des Flugzeugs am Zielort entscheidend. Ansprüche nach der EU-VO bestehen nur, wenn der Abflugort in der EU liegt oder der Flug in einem EU-Mitgliedsstaat landet und die Fluggesellschaft ihren Sitz innerhalb der EU hat. Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt zwischen 250 Euro und 600 Euro und ist abhängig von der Entfernung zwischen Abflugs- und Ankunftsort. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Anlass die Reise erfolgte.
Babys und Kinder haben keinen Anspruch auf Entschädigungsleistungen, wenn sie kostenlos geflogen sind. Der Anspruch besteht jedoch schon dann, wenn die Beförderungskosten im einstelligen Eurobereich liegen.
Keine Ansprüche bei „außergewöhnlichen Umständen“
Ansprüche auf Entschädigung entfallen, wenn die Fluggesellschaft zweifelsfrei nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen haben und die Annullierung bzw. Flugverspätung nicht durch zumutbare Maßnahmen vermieden werden konnte.
Außergewöhnliche Umstände können z. B. ein gesperrter Flughafen (z. B. durch Krieg) plötzliche Unwetter, Streiks, Vogelschlag, Blitzschlag oder verdeckte Herstellerfehler sein. Nicht jeder technische Defekt ist ein außergewöhnlicher Umstand, der den Anspruch auf Entschädigung entfallen lässt. Kommt es infolge von einer schadhaften Gepäckförderungsanlage im Terminal, fehlenden Enteisungsmitteln, Rotationsproblemen oder einer Kollision mit Flughafenfahrzeugen zur Verspätung, so liegen regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände vor. Dies gilt auch für angekündigte Streiks – in diesem Fall steht den Passagieren ein Ausgleichsanspruch zu.
Etwas anderes kann im Fall sogenannter „wilder“ Streiks gelten. Diese stellen in aller Regel einen außergewöhnlichen Umstand dar, der einen Ausgleichsanspruch entfallen lässt.
Diese anderen Rechte gelten bei einer Flugverspätung
Eine Flugverspätung zieht für Passagiere eine Vielzahl weiterer Unannehmlichkeiten nach sich. Die Airline ist grundsätzlich dazu verpflichtet, den Passagier dann über seine Rechte nach der Fluggastrechteverordnung zu informieren. In der Praxis kommen die Airlines dieser Verpflichtung jedoch nur unzureichend nach. Umso wichtiger ist es, dass Sie Ihre Rechte kennen.
Recht auf Verpflegung/Versorgungsleistungen und Übernachtungskosten
Das Luftfahrtunternehmen ist je nach Verspätungsdauer verpflichtet, weitere Versorgungsleistungen zur Verfügung zu stellen. Dazu zählen neben zwei Anrufen, Faxen oder Mails die folgenden Betreuungsleistungen:
Mahlzeiten und Erfrischungen
Ab einer Verspätung von zwei Stunden ist die Airline verpflichtet, auf Kurzstreckenflügen bis zu 1500 km Mahlzeiten und Erfrischungen bereitzustellen.
Ab einer Verspätung von drei Stunden haben Sie ebenfalls ein Recht auf diese Versorgungsleistungen, wenn die Flugstrecke zwischen 1500 km und 3500 km beträgt.
Bei einer Verspätung von mehr als 4 Stunden stehen Ihnen diese Unterstützungsleistungen unabhängig von der Flugstrecke zu.
Hotelübernachtung
Sollte aufgrund einer Verspätung oder Flugannullierung eine Übernachtung in einem Hotel notwendig werden, muss die Airline jedem Fluggast eine Hotelunterbringung anbieten und die anfallenden Übernachtungskosten tragen. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft den Transport zwischen Flughafen und Hotel kostenlos organisieren.
Hinweis: Dieses Recht haben Sie unabhängig vom Grund der Flugannullierung. Somit auch bei Situationen wie Unwetter, Terrorwarnungen oder Streik.
Erstattung des Ticketpreises
Ab einer Verspätung Ihres Fluges von 5 Stunden oder mehr können Sie für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte von der Airline die komplette Erstattung des Ticketpreises verlangen. Sie können dann vom Beförderungsvertrag zurücktreten. Dann erlöschen sowohl der Beförderungsanspruch als auch Ansprüche auf entsprechende Versorgungsleistungen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, entstandene Mehrkosten als Schadensersatz zurückzuverlangen.
Brechen Sie die Reise an einem Zwischenstopp ab, haben Sie zusätzlich einen Anspruch auf Rückbeförderung zum Startpunkt. Bereits zurückgelegte Reiseabschnitte sind erstattungsfähig, sofern der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan zwecklos geworden ist.
Wenn Ihr Flug annulliert wird, müssen die Ticketkosten erstattet werden, wenn Sie die angebotene Ersatzbeförderung, z. B. durch einen Ersatzflug oder den öffentlichen Personenverkehr, nicht wahrnehmen möchten. Die notwendige Umbuchung nimmt grundsätzlich die Airline für Sie vor.
Unter Umständen bietet die Airline Ihnen jedoch keinen oder einen unverhältnismäßig späten Alternativflug an. Sie können dann, sofern preisgünstigere Flüge verfügbar sind, der Fluggesellschaft eine Frist für ein entsprechendes Angebot setzen. Die Länge der Frist bestimmt sich nach der jeweiligen Situation und der verbleibenden Zeit bis zum geplanten Abflug. Ist die Frist abgelaufen, können Sie selbstständig den Ersatzflug buchen. Entstandene Mehrkosten können als Aufwendungsersatz gegenüber der Fluggesellschaft geltend gemacht werden.
Ausgleichszahlung bei Flugstreichung/Annullierung
Streicht die Airline Ihren Flug komplett, stehen Ihnen neben der Erstattung des Ticketpreises auch sogenannte Ausgleichszahlungen zu. Diese reichen von 250 bis 600 EUR und orientieren sich ausschließlich an der Flugstrecke und -distanz.
Allerdings entfällt der Anspruch, wenn der Flug aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ annulliert wurde. Dazu zählen neben gewerkschaftlich organisierten Streiks auch Unwetter.
Wie lange besteht ein Anspruch auf Entschädigung?
Sie können Ihre Rechte nach der Fluggastrechteverordnung innerhalb von 3 Jahren geltend machen. Viele Reisende fürchten aufgrund der oft langwierigen Kommunikation mit der Airline eine Verjährung der Ansprüche. Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Hatte ihr Flug also zum Beispiel am 19.03.2022 eine Verspätung, beginnt die Dreijahresfrist am 31.12.2022 und läuft drei Jahre bis inklusive 31.12.2025. Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen verjähren hingegen nach zwei Jahren.
Wie mache ich meine Ansprüche geltend?
Die Airlines zahlen die Ausgleichsansprüche in der Praxis nicht freiwillig aus und informieren Sie auch nicht über Ihre Ansprüche. Sie müssen selbst aktiv werden!
Dokumentieren Sie jegliches Fehlverhalten der Fluggesellschaft und versuchen Sie vor Ort eine Bestätigung über die Verspätung und die (nicht) gewährten Leistungen zu erhalten. Oft wird Ihnen eine solche Bestätigung verweigert werden. Dokumentieren Sie dann, dass Ihnen die Bestätigung verweigert wurde. Bewahren Sie alle Belege auf. Dazu zählen insbesondere das Flugticket und die Rechnungen bzw. Quittungen über angefallene Versorgungen.
Von Vorteil ist es ebenfalls, Mitreisende als Zeugen zu gewinnen. Handelt es sich um eine Pauschalreise, muss zusätzlich der Reiseveranstalter schriftlich und nachweisbar informiert werden (Mängelanzeige).
Erstellen Sie ein formelles Schreiben mit Ihrer Entschädigungsforderung und setzen Sie darin eine bestimmte Frist zur Zahlung (in der Regel 14 Tage). Legen Sie alle notwendigen Unterlagen sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass in Kopie bei. Senden Sie niemals Originalunterlagen, denn sehr oft gehen diese bei den Airlines systematisch verloren. Das Schreiben senden Sie per Einwurf-Einschreiben an die Airline, um den Zugang später beweisen zu können.
Kommt die Airline der Zahlung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach oder versucht sie durch Verzögerungstaktiken die Auszahlung zu verhindern, können Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Geltendmachung Ihrer Ansprüche beauftragen. Die Kosten für den Rechtsanwalt können Sie dann von der Airline ersetzt verlangen.
Wann besteht Anspruch auf Schadensersatz?
Grundsätzlich muss die Airline weitergehende Kosten ersetzen, die beispielsweise für Transportmittel, Telefon, Fahrten und verfallene Hotelzimmer entstanden sind.
Diese Schadensersatzansprüche bestehen zusätzlich zum Anspruch auf die Ausgleichszahlung, wenn der Schaden durch die Verspätung oder Annullierung entstanden ist und die Airline sich nicht auf höhere Gewalt oder unvermeidbare Umstände berufen kann.
Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz
In der Regel wird die Airline Ihnen als Verbraucher die Geltendmachung Ihrer Ansprüche so schwer wie möglich machen. Ohne Rechtsanwalt haben Sie in der Praxis kaum eine Chance, eine vollständige Zahlung zu erhalten. Daher muss die Airline die Rechtsanwaltskosten immer tragen, wenn sie sich mit der Zahlung in Verzug befindet oder wenn Sie nicht z. B. in Form der Ausgabe eines Hinweisblattes über die Ausgleichsansprüche informiert wurden.
Ein spezialisierter Rechtsanwalt wird im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung die Voraussetzungen gern mit Ihnen besprechen.
Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben und nun Schadensersatzforderungen gegen den Reiseveranstalter geltend machen wollen, ist dies grundsätzlich möglich. Der Reiseveranstalter darf dann Zahlungen, die Sie von der Airline wegen dieses Mangels erhalten haben, anrechnen.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema Flugverspätung
Wann kriege ich mein Geld bei einer Flugverspätung zurück?
Ab einer Flugverspätung von mehr als fünf Stunden können sich Passagiere dazu entscheiden, nicht mehr zu fliegen und den Ticketpreis zurückzufordern. So bekommt man bei einer Flugverspätung sein Geld zurück. Das gilt aber grundsätzlich nur bei Flügen, die in der EU starten. Bei Flügen, die nur in der EU landen, muss die Airline Ihren Sitz in der EU haben. Bei Verspätungen von mehr als drei Stunden erhält man in der EU Entschädigungsleistungen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Dauer der Verspätung und der Flugstrecke. Der Ticketpreis wird nicht direkt erstattet.
Welche Rechte haben Passagiere bei einer Flugverspätung?
Ab einer Verspätung von zwei Stunden haben Fluggäste Anspruch auf Versorgung mit Getränken und Snacks. Außerdem stehen ihnen zwei Anrufe, E-Mails oder Faxe frei. Beträgt die Verspätung bei Flügen, die in der EU starten oder landen, mehr als drei Stunden, kann man auch pauschale Entschädigungszahlungen verlangen. Landet der Flug nur in der EU, muss die Airline ihren Hauptsitz in der EU haben, damit man eine Entschädigung verlangen kann.
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Rechtstipps zu "Flugverspätung" | Seite 5
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16.05.2017 Rechtsanwalt Alexander Jahn„… nicht nachweisen, dass der Kunde rechtzeitig informiert wurde, steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Entschädigung zu. Dem Fluggast steht bei einer Flugverspätung ab drei Stunden …“ Weiterlesen
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11.02.2019 Rechtsanwalt Marcus Fischer„… die Fluggesellschaft von ihrer Ausgleichspflicht im Fall einer Flugverspätung von drei Stunden oder mehrbefreien würde. Gemäß der Verordnung und der Rechtsprechung des EuGH muss die Fluggesellschaft …“ Weiterlesen
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18.04.2017 Rechtsanwalt Lukas Kucklick„… es bei Flugverspätungen, -annullierungen und Nichtbeförderungen die EU-Verordnung 261/2004. Ziel der Verordnung ist es, die erlittenen Zeitverluste und Unannehmlichkeiten durch standardisierte Leistungen …“ Weiterlesen
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05.04.2017 Rechtsanwältin Ariane KorduanKennen Sie das auch? Die schönste Zeit des Jahres, der Urlaub, steht vor der Tür. Die Koffer sind gepackt, in freudiger Erwartung auf die bevorstehende Reise erreicht man den Flughafen, und dann ... d … Weiterlesen
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15.03.2018 Rechtsanwalt Torben Schultz„… eine „große“ Flugverspätung vorliegen. Dies bedeutet: mehr als drei Stunden Verspätung am letzten Zielort. Praxistipp Bei Langstreckenflügen muss eine Verspätung von mindestens vier Stunden vorliegen …“ Weiterlesen
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26.04.2017 Rechtsanwalt Torben Schultz„… ) fliegen. Es kündigte sich eine Flugverspätung von knapp 12 Stunden an. Aufgrund der angekündigten Flugverspätung lehnten die Fluggäste eine Beförderung ab und forderten die Ausgleichsleistung …“ Weiterlesen
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14.03.2017 Rechtsanwalt Torben Schultz„… ) nach Teneriffa (TFS) fliegen. Es gab eine Flugverspätung, wegen der unsere Mandantschaft im Ergebnis mehr als drei Stunden zu spät in Teneriffa ankam. Eine zentrale Frage des Streits war, ob …“ Weiterlesen
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10.03.2017 Rechtsanwalt Dr. Hilmar de Riese„… und Flugverspätung“ Wenn Sie auf einer Pauschalreise einen Mangel feststellen, sollten Sie ihn unverzüglich möglichst konkret und am besten vor Zeugen bei der Reiseleitung des Reiseveranstalters anzeigen und verlangen, dass der Mangel unverzüglich beseitigt wird.“ Weiterlesen
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09.03.2017 Rechtsanwalt Alexander Jahn„… , bei welchen den klagenden Fluggästen ebenfalls höhere Zahlungen zugesprochen wurden. Nach der Fluggastrechte-VO (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) steht einem Fluggast bei einer Flugverspätung ab drei Stunden …“ Weiterlesen
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01.02.2017 Rechtsanwalt Torben Schultz„… von Frankfurt (FRA) über Amsterdam (AMS) auf die Seychellen (SEZ) fliegen. Leider hatte der erste Flug eine (kleine) Flugverspätung von knapp 90 Minuten, so dass der Anschlussflug verpasst wurde und unsere …“ Weiterlesen
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23.01.2017 Rechtsanwalt Lukas KucklickDas Amtsgericht Frankfurt musste sich mit einem nicht ganz alltäglichen Sachverhalt beschäftigen. Zu einem Flug von Las Vegas nach Frankfurt a. M. brachte eine Reisende unangemeldet eine Katze mit. Di … Weiterlesen
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