Keine Erstattung von Stornogebühren bei mehrfachem Fehlklicken
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In einem Rechtsstreit über Rückerstattungsansprüche aus einem Reisevertrag hat das Amtsgericht München (Urteil vom 18.04.2024, - 275 C 10050/23) die Forderung des Klägers über 3.948,91 EUR abgewiesen.
Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der beklagten Partei, einem Reiseveranstalter, eine neuntägige Reise nach Faro, Portugal, für sich und seine Ehefrau zum Preis von 4.548,26 EUR gebucht und später über die Webseite der Beklagten diese Reise storniert.
Daraufhin belastete die Beklagte das Konto des Klägers mit Stornogebühren in Höhe von 3.859,21 EUR. Der Kläger versuchte noch am selben Tag per E-Mail, die Stornierung rückgängig zu machen, da er angab, er habe nicht stornieren, sondern nur umbuchen wollen. Aufgrund der Unübersichtlichkeit der Website habe er ungewollt die Stornierung ausgelöst. Er bestritt daher die Gültigkeit seiner Stornierungserklärung. Der Reiseveranstalter trug im Rechtsstreit jedoch vor, dass eine ungewollte Stornierung aufgrund der technischen Gegebenheiten nicht nachvollziehbar sei. Es seien mehrere Schritte für eine Stornierung notwendig waren, weshalb eine versehentliche Stornierung systembedingt ausgeschlossen sei.
Entscheidung des Amtsgericht München
Das Amtsgericht München wies die Klage zurück mit dem Argument zurück, dass mehrfaches Fehlklicken unrealistisch sei. Der Reisevertrag sei vom Kläger gültig beendet worden. Eine wirksame Anfechtung der Stornierung aufgrund eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB lag nicht vor. Zwar könnte ein solcher Irrtum beim Versprechen oder Vertippen möglich sein, jedoch erforderte die Stornierung hier fünf Klicks, und ein Fehlklicken bei jedem Schritt erscheint unrealistisch. Das Gericht sah demnach keinen Erklärungsirrtum und ging davon aus, dass dem Kläger bewusst war, dass er eine endgültige Stornierung und nicht lediglich eine Umbuchung vornahm.
Folgen
Die Beklagte war berechtigt, aufgrund des Rücktritts vom Vertrag durch den Kläger vor Reiseantritt eine angemessene Entschädigung in Höhe von 3.859,21 € gemäß § 651 h Abs. 1 Satz 3 BGB zu fordern. Die Beklagte hatte schlüssig dargelegt, dass sie in Vorkasse für Flüge und Hotel gegangen war, wobei sich die Gesamtkosten auf 4.036,29 € beliefen. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erstattung der Stornogebühren.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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