Der Künstlername: So schützen Sie Ihr Alias
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Inhaltsverzeichnis
Jeder weiß: Klingende Namen verkaufen sich einfach besser als Allerweltsnamen. Doch auch der nach Ruhm strebende Krimiautor, Schauspieler oder Maler ist von Haus aus häufig nur mit einem allzu geläufigen und nahezu langweiligen Namen ausgestattet. Die Lösung: Ein Künstlername muss her. Was bei der Wahl des Künstlernamens zu beachten ist und wie dieser vor unbefugtem Gebrauch geschützt werden kann, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Was ist ein Künstlername?
Der Künstlername ist im Gegensatz zum bürgerlichen Namen frei wählbar und änderbar, er wird daher auch Wahlname genannt. Das Führen eines bürgerlichen Namens – also Vorname und Familienname – ist dagegen zwingend vorgeschrieben, weswegen man auch vom Zwangsnamen spricht.
Die Rechtsprechung definiert den Künstlernamen als einen vom bürgerlichen Namen abweichenden Namen. Der Künstlername muss tatsächlich in bestimmten Lebensbereichen im Zusammenhang mit einer künstlerischen oder freischaffenden Tätigkeit geführt werden und dadurch Verkehrsgeltung erlangt haben. Er muss zudem die Identität und Individualität einer Person ausdrücken. Das bedeutet, dass Sie zum Beispiel unter Ihrem Künstlernamen öffentlich auftreten müssen. Ein nicht geführter, nur gedachter Künstlername erfüllt das Erfordernis des Führens des Namens daher nicht.
Der Künstlername wird in der Öffentlichkeit anstelle des Familiennamens oder neben diesem geführt. Durch ihn lässt sich die ihn führende Person identifizieren, so wie sich all jene Personen durch den bürgerlichen Namen identifizieren, wenn sie keinen Künstlernamen führen. Aus seiner dem bürgerlichen Namen entsprechenden Identifikationsfunktion leitet die Rechtsprechung ab, dass ein Künstlername nur dann vorliegt, wenn er durch Verkehrsgeltung anerkannt ist und eine individuelle Unterscheidungskraft besitzt. Die individuelle Unterscheidungskraft besitzt der Künstlername auch nur, wenn er sich vom bürgerlichen Namen unterscheidet und wenn ihm eine gewisse Einzigartigkeit anhaftet.
Die Eintragung des Künstlernamens in ein Ausweisdokument dient jedoch nicht ausschließlich dem Zweck, die Identität des Inhabers zweifelsfrei festzustellen. Es genügt nach neuerer Rechtsprechung, dass sich die Person „unter dem Künstlernamen in nicht ganz unerheblichem Maße betätigt und der Name die erforderliche Unterscheidungskraft besitzt“ (vergleiche etwa das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.12.2022, Az.: 5 K 5337/22).
Was unterscheidet den Künstlernamen vom Pseudonym?
Pseudonym heißt wortwörtlich „falscher Name“. Es handelt sich also um einen fingierten Namen, der nicht dem bürgerlichen Namen entspricht. Vielfach werden die Begriffe „Pseudonym“ und „Künstlername“ oder auch „Alias“(-Name) – das heißt übersetzt „anders“ beziehungsweise „anderer Name“ – im gleichen Zusammenhang benutzt und nicht unterschieden. Grundsätzlich ist das nicht falsch, denn der Künstlername ist nichts anderes als ein fingierter oder ein anderer Name.
Allerdings spricht man juristisch vom Künstlernamen, wenn dieser auch offiziell im Personalausweis und Pass geführt wird. Wenn Sie einen eingetragenen Künstlernamen führen, dürfen Sie mit ihm auch rechtsverbindlich tätig werden, zum Beispiel Verträge unterschreiben oder sogar Prozesse führen. Mit einem nicht eingetragenen Pseudonym geht das nicht.
Was müssen Sie bei der Wahl eines Künstlernamens beachten?
Beschränkungen bei der Wahl eines Künstlernamens gibt es nicht. Grundsätzlich kann man ein Pseudonym frei wählen. Jedoch sind bei der Eintragung des Künstlernamens als Marke oder im Ausweisdokument Aspekte zu beachten, auf die im jeweiligen Kapitel näher eingegangen wird.
Die Rechte Dritter müssen Sie aber in jedem Fall beachten, auch wenn Sie Ihren Künstlernamen weder als Marke noch in Ihrem Personalausweis oder Pass eintragen lassen möchten. Wenn Sie mit dem Namen eines bekannten Künstlers auftreten wollen, werden Sie Probleme bekommen. Denn nach § 12 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Künstlernamen und auch Pseudonyme geschützt. Wenn Sie sich also den Namen einer anderen Person als Künstlernamen geben, diesen unbefugt verwenden und dadurch die Interessen des eigentlichen Namensträgers beeinträchtigen, begehen Sie eine sogenannte Namensanmaßung. Diese hat Unterlassungs- und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche zur Folge. Gleiches gilt für einen Künstlernamen, der einem anderen Namen zum Verwechseln ähnlich ist.
Wird Ihnen eine Namensanmaßung vorgeworfen? Keine Sorge. Wir kennen Anwälte für Zivilrecht.
Diffamierende oder verfassungsfeindliche Namen können Sie zumindest nicht als Künstlernamen eintragen lassen. Gegebenenfalls müssen Sie bei der Verwendung solcher Namen auch mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Falls Sie bereits Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten haben, kontaktieren Sie schnellstmöglich einen Anwalt für Strafrecht. Sie finden ihn auf anwalt.de.
Eintragung des Künstlernamens in Ausweisdokumente
Bei der für Sie zuständigen Personalausweisbehörde können Sie auch formlos einen Antrag auf Eintragung Ihres Künstlernamens in Ihren Personalausweis stellen. Doch Ihr Künstlername wird nur unter bestimmten Voraussetzungen eingetragen.
Zum einen müssen Sie einer schöpferischen Tätigkeit nachgehen, die mit Ihrem Künstlernamen verknüpft ist. Dies kann beispielsweise die Malerei sein. Auch Autoren, Sänger, Schauspieler, Regisseure und andere freischaffende Kreativberufe fallen hierunter.
Der Künstlername muss im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit geführt werden und muss dadurch Verkehrsgeltung erlangt haben. Das bedeutet, dass Sie unter Ihrem Künstlernamen – anstelle Ihres bürgerlichen Namens – individualisierbar und identifizierbar sein müssen, und zwar für eine breite Bevölkerungsschicht. Hieran stellt die Rechtsprechung jedoch keine allzu hohen Anforderungen. Sie müssen jedoch nachweisen können, dass Sie Ihre Kunst bereits unter Ihrem Künstlernamen einer Öffentlichkeit präsentiert haben oder unter Ihrem Künstlernamen in den Medien Erwähnung finden. Wenn Ihr Künstlername nur Ihrem eigenen Bekanntenkreis bekannt ist, hat er noch keine Verkehrsgeltung erlangt.
Der Rechtsanspruch auf die Eintragung Ihres Künstlernamens in den Personalausweis ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Personalausweisgesetz (PAuswG). Danach sind Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen.
Aus dieser Ausweispflicht folgt der Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Personalausweises, der den Anforderungen des Personalausweisgesetzes entspricht. Die Anforderungen sind unter anderem in § 4 Abs. 2 PAuswG geregelt. Danach enthält der Personalausweis neben dem bürgerlichen Namen auch den Künstlernamen.
Die Eintragung eines Künstlernamens in den Personalausweis setzt allerdings, wie bereits erwähnt, voraus, dass es sich bei dem Namen überhaupt um einen Künstlernamen handelt. Der Künstlername soll dazu dienen, die Identität des Ausweisinhabers besser feststellen zu können. Das bedeutet, dass insbesondere öffentlichen Stellen – wie etwa der Polizei – die Identifikation der einen Künstlernamen tragenden Person erleichtert werden soll.
Da der Ausweis dem Ausweisinhaber aber auch im täglichen Leben dazu dient, seine Identität nachzuweisen, kommt der persönlichen Entscheidung des Ausweisinhabers, unter einem bestimmten Namen als Künstler aufzutreten, ebenfalls eine erhebliche Bedeutung zu.
Daher sind nach der Rechtsprechung an die sogenannte Verkehrsgeltung als Voraussetzung für die Eintragung eines Künstlernamens keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Rechtsprechung argumentiert diesbezüglich auch mit der Kunstfreiheitsgarantie. Diese umfasst neben der Freiheit, künstlerisch tätig zu werden, auch den sogenannten Wirkbereich künstlerischen Schaffens. Hiermit ist die kommunikative Vermittlung von Kunstwerken gemeint, also die Verbindung des künstlerischen Schaffens und des Werks mit dem Künstler unter einem bestimmten (Künstler-)Namen.
Die bisherigen Ausführungen in diesem Abschnitt gelten gleichermaßen für die Eintragung Ihres Künstlernamens in Ihren (Reise-)Pass. Wenn Sie Probleme mit der Eintragung in Ihren Ausweis oder Pass haben, lassen Sie sich am besten von einem Anwalt für Verwaltungsrecht beraten.
Eintragung des Künstlernamens als Marke
Sie können Ihren Künstlernamen als Marke eintragen lassen. Das ist auf nationaler wie internationaler Ebene möglich. Wenn Sie Ihren Künstlernamen in Deutschland schützen lassen möchten, ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Vorteilhaft ist die Eintragung als Marke insbesondere dann, wenn Sie noch keine Bekanntheit unter Ihrem Künstlernamen erlangt haben. In diesem Fall können Sie ihn nämlich nicht in Ihre Ausweisdokumente eintragen lassen.
Damit Sie Ihren Künstlernamen als Marke eintragen lassen können, muss er gemäß § 3 Markengesetz (MarkenG) markenfähig und nach § 8 MarkenG eintragungsfähig sein. Markenfähig ist Ihr Künstlername nach § 3 MarkenG, wenn er geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Eintragungsfähig ist Ihr Künstlername, wenn der Eintragung keine absoluten Schutzhindernisse gegenüberstehen. Ein Schutzhindernis kann zum Beispiel vorliegen, wenn Ihr Künstlername gegen die guten Sitten verstößt. Ältere Schutzrechte dürfen der Eintragung ebenfalls nicht im Wege stehen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Ratgeber Markenanmeldung. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine Markenanmeldung für Sie infrage kommt, lassen Sie sich von einem Anwalt für Markenrecht beraten.
Schutz vor Missbrauch des Künstlernamens
Wenn jemand Ihren Künstlernamen unbefugt benutzt, also beispielsweise unter Ihrem Künstlernamen Kunstwerke verkauft, haben Sie diverse Ansprüche. Zum einen ist das der Beseitigungsanspruch. Sie haben also Anspruch auf Beseitigung zum Beispiel einer Domain, die unter Ihrem Künstlernamen geführt wird. Des Weiteren haben Sie einen Unterlassungsanspruch, so dass Sie von demjenigen, der beispielsweise Ihren Namen zu Werbezwecken benutzt, Unterlassung dessen verlangen können. Wenn jemand schuldhaft Ihren Namen benutzt hat und etwa durch den Verkauf von Produkten unter Ihrem Künstlernamen einen Gewinn gemacht hat, können Sie einen Schadensersatz geltend machen. Möglicherweise haben Sie ebenfalls einen Bereicherungsanspruch.
Lassen Sie Ihre Ansprüche von einem Anwalt für Markenrecht prüfen, wenn jemand Ihren Künstlernamen benutzt. Sie finden ihn bei uns.
(ANZ)
FAQs zu Künstlernamen
Wie gehen Sie vor, wenn die Behörde die Eintragung Ihres Künstlernamens in Ihren Pass oder Ausweis verweigert?
Wenn Ihnen die Eintragung Ihres Künstlernamens verweigert wird, geschieht das durch einen behördlichen Bescheid. Gegen diesen können Sie Widerspruch einlegen.
anwalt.de-Tipp: Beachten Sie die Widerspruchsfrist: Sie beträgt einen Monat!
Es kann sein, dass Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen wird. Dann erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid und es bleibt bei der für Sie negativen Entscheidung der Behörde. Ihr Künstlername wird also nicht eingetragen. Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie jedoch Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.
Lassen Sie sich hierzu am besten von einem Anwalt für Verwaltungsrecht beraten. Sie finden ihn auf anwalt.de.
Können Sie auch Ihren Geburtsnamen als Künstlernamen eintragen lassen?
Nein, bislang wird die Eintragung des Geburtsnamens als Künstlername von der Rechtsprechung abgelehnt. Es kommt zwar nicht selten vor, dass ein Künstler unter seinem Geburtsnamen zu einer gewissen Berühmtheit oder zumindest Bekanntheit gelangt, bei einer späteren Eheschließung jedoch den Namen des Ehegatten wählt und danach weiterhin unter seinem Geburtsnamen künstlerisch arbeitet. Wer nunmehr jedoch auf die Idee kommt, den Geburtsnamen als Künstlernamen eintragen zu lassen, wird mit einem negativen Bescheid rechnen müssen. Denn die Eintragung des Künstlernamens dient auch – wie bereits angeführt – der besseren Identifikation einer Person. Im Ausweis steht – neben dem einen oder mehreren Vornamen und dem Familiennamen eben auch stets der Geburtsname. Wenn dieser nunmehr wiederholend als Künstlername eingetragen würde, fehlte es jedenfalls an dem Mehrwert der Eintragung als Identifikationsmerkmal.
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25.11.2021 Rechtsanwalt Dr. Christopher Arendt„… ist eine nicht analoge Collage aus 5.000 kleinen Bildchen des Künstlers Mike Winkelmann, Künstlername Beeple. Dieser Erfolg hat viele hellhörig gemacht und verleitet nun so manchen in den Handel mit digitaler Kunst …“ Weiterlesen
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