Praxisübernahmevertrag

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Praxisübernahmevertrag
zwischen X
- nachfolgend Übergeber -
und Y  
- nachfolgend Übernehmer -
wird nachfolgender Vertrag geschlossen:


§ 1 Gegenstand
Der Übergeber verkauft hierdurch seine Praxis “ XXXXXXXXX" Adresse, mitsamt den gesamten
vorhandenen Einrichtungsgegenständen und der Praxisinstrumentarien an den
Übernehmer.
Die zu übertragenen Gegenstände ergeben sich aus der in Anlage 1 zu diesem Vertrag
beigefügten Aufstellung. Der Übergeber versichert, dass die in Anlage 1 aufgelisteten
Einrichtungsgegenstände, Materialien und Instrumente in seinem alleinigen Eigentum
stehen und frei von Rechten Dritter sind.
Die in Anlage 2 aufgeführten Gegenstände sind von der Übernahme ausgeschlossen.
Die in Anlage 1 sind Bestandteil dieses Vertrages.


§ 2 Übergabezeitpunkt
1.Die Übergabe der Praxis erfolgt am …..
2. Der Übernehmer wird die Praxis zu dem vorgenannten Zeitpunkt übernehmen und
im eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiterführen.


§ 3 Eigentumsübergabe
1. Der Übernehmer hat die Praxisgegenstände sowie das Praxisinventar besichtigt
und überprüft. Der Zustand der Einrichtungsgegenstände der Praxis ist dem
Übernehmer bekannt. Die Übernahme der Praxis durch den Übernehmer erfolgt wie
besichtigt.
2. Eine Haftung des Übergebers für Sach- und Rechtsmängel ist grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Übergeber versichert, dass ihm derartige Mängel nicht bekannt
sind.
3. Der Übergeber behält sich bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des
gesamten Kaufpreises ein Eigentum an den Praxisgegenständen sowie dem
Praxisinventar vor.


§ 4 Kaufpreis
1. Der Übernehmer zahlt dem Übergeber des Kaufpreises für die Praxis wie folgt:
1. für die Praxiseinrichtung gemäß Anlage
2. Für den ideellen Praxiswert (Goodwill)
Der gesamte Kaufpreis beläuft sich somit auf
 XXXXXX Euro

 
2. Der sich aus Ziffer 1 ergebende Kaufpreis ist mit der Übernahme, spätestes
Zahldatum … . . . . . . . . . , fällig und auf das Konto des Übergebers bei der
Bank
Kontoinhaber:
IBAN:
BIC:
3. Gerät der Übernehmer mit der Zahlung des Kaufpreises mehr als 14 Tage in
Rückstand, kann der Übergeber, statt Erfüllung zu verlangen von diesem zurücktreten.
Der Rücktritt ist bis zum Eingang der vollständigen Zahlung zulässig. Die Erklärung des
Rücktritts bedarf der Schriftform. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
bleiben von dieser Regelung unberührt.


§ 5 Patientenkartei
1. Der Übergeber überlässt dem Übernehmer die gesamte Patientenkartei und
Krankenunterlagen soweit Patienten der Übergabe ausdrücklich oder stillschweigend
zustimmen.
2. Im Übrigen nimmt der Übernehmer die Patientenkartei für den Übergeber
unentgeltlich in Verwahrung. Auf das Verwahrungsverhältnis finden die Vorschriften des
BGB Anwendung, soweit sich aus dem Folgenden nicht Abweichendes ergibt.
Der Übernehmer verpflichtet sich, die Alt-Kartei getrennt von seiner laufenden Kartei in
einem verschlossenen Aktenschrank und sicher vor dem Zugriff des Praxispersonals
aufzubewahren. Der Übergeber erhält einen Zweitschlüssel dieses Aktenschrankes.
Ebenso erhält er, auf vorherige Anmeldung, ein Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten, in
denen sich der Aktenschrank befindet.
Der Übernehmer verpflichtet sich, nur dann auf die Alt-Kartei Zugriff zu nehmen, wenn
der betreffende Patient ihrer Nutzung durch den Übernehmer oder ihrer Überlassung an
einen Mit- oder Nachbehandelnden im Original oder in Kopie schriftlich zugestimmt hat
oder wenn er durch sein Erscheinen in der Praxis des Übernehmers schlüssig zu
Ausdruck gebracht hat, dass er die Nutzung der Alt-Kartei durch diesen billigt. Soweit
der Patient auf diese Weise der Nutzung der Alt-Kartei zustimmt, dürfen seine
Unterlagen aus der Alt-Kartei entnommen und in die Patientenkartei des Übernehmers
eingebracht bzw. versandt werden. Der Übernehmer verpflichtet sich, die aus der AltKartei
entnommenen Vorgänge in einer fortlaufenden Liste zu erfassen.
3. Die Aufbewahrungspflicht des Übernehmers endet mit dem Ablauf der gesetzlichen
Aufbewahrungspflichten.
4. Soweit Patientendaten in einer EDV-Anlage archiviert sind, ist der Übernehmer
berechtigt, über diesen Datenbestand zu verfügen, soweit ihm hierzu eine
Einverständniserklärung der betreffenden Patienten vorliegt.
Der Übernehmer ist nach Ablauf der vorgeschriebenen Mindestaufbewahrungspflicht
zur Löschung der Patientendaten berechtigt, soweit sich nicht aus anderen
einschlägigen Normen etwas anderes ergibt.
5. kommt der Übernehmer seinen vorgenannten Pflichten aus § 5 Ziffer 2 nicht nach,
ist er dem Übergeber für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 2.000 Euro verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des
Übergebers bleiben hiervon unberührt.
6. Widersprechen Patienten dem Verbleib ihrer Krankenunterlagen oder ihrer auf EDV
gespeicherten Daten in der Praxis des Übernehmers, kann der Übernehmer hieraus
keinen Anspruch auf Minderung des Kaufpreises herleiten. 


§ 6
Mietvertrag
Der Übernehmer übernimmt die Praxisräumlichkeiten. Hierfür wird ein neuer Mietvertrag
zwischen dem Vermieter und dem Übernehmer geschlossen.


§ 7 Arbeitsverträge
1. In der Anlage 4 sind alle Arbeitsverhältnisse ausgeführt, die am heutigen Tag
bestehen.
2. Die Vertragsschließenden sind sich darüber einig, dass der Käufer in die zum
Übernahmestichtag bestehenden Arbeitsverträge mit Arbeitnehmern eintritt, die zu dem
durch diesen Vertrag übertragenen Praxis gehören bzw. die mit den in der Anlage 4
aufgeführten Mitarbeitern neue Arbeitsverträge abschließt.
3. Der Übergeber verpflichtet sich, bei den Arbeitnehmern auf eine Fortsetzung
der Arbeitsverträge hinzuwirken.
4. Ist der Übernehmer für das Kalenderjahr zur Zahlung von Gratifikationen,
Urlaubsgeld oder sonstiger regelmäßig wiederkehrender Gehaltszahlungen verpflichtet, hat der
Übergeber ihm die jeweiligen Beträge anteilig, das heißt für den im Kalenderjahr abgelaufenen
Zeitraum bis zur Praxisübergabe, zu erstatten. Gleiches gilt für das Urlaubsentgelt.
5. Der Inhalt der Arbeitsverträge ist dem Käufer bekannt
6. Der Käufer ist nicht verpflichtet die zum Übernahmestichtag offenen
Urlaubsansprüche der Mitarbeiter für das vergangene Jahr zu tragen


§ 8 Telefonanschlüsse
Der Übergeber verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass die Telefonnummern auf den
Übernehmer übergehen. Zu diesem Zweck wird er gegenüber der Deutschen Telekom
sein Einverständnis zur Umschreibung des vorhandenen Telefonanschlusses auf den
Namen des Übernehmers erklären.


§ 9 Praxiskosten
Sämtliche mit der Praxis verbundenen Ausgaben und Abgaben trägt ab
Übergabedatum der Übernehmer.


§ 10 Forderung vor Übergabe
1. Der Übergeber wird alle Behandlungen seiner Praxis abrechnen, die bis
zum Übergabedatum durchgeführt worden sind. Der Übergeber zieht diese
Forderungen selbst ein.
2. Der Übernehmer übernimmt keine Haftung für Ansprüche von Patienten aus der Zeit
vor seiner Übernahme der Praxis.
3. Die Verkäuferin wird die noch nicht vollständig abgearbeiteten Verordnungen in
Kopie spätestens am Übernahmestichtag an den Käufer übergeben, damit dieser die
restlichen Behandlungen erbringen und abrechnen kann
4. Die Vertragspartner sind sich einige, dass der Käufer nicht für Verbindlichkeiten
haftet, die bis zur Übergabe der Praxis entstanden sind, auch wenn sie von Dritten erst
nach Übergabe der Praxis geltend gemacht werden.
5. Der Käufer verpflichtet sich, die von der Verkäuferin ausgegebenen, noch offenen
Gutscheine nach dem Übernahmestichtag bis zum  XXX einzulösen. Die Erlöse
aus dem Verkauf von Gutscheinen an Personen, die erst ab Übernahmestichtag
eingelöst werden, stehen dem Käufer zu.
6. Bei Einlösung der von der Verkäuferin ausgegebenen Gutscheine bei dem Käufer
bis zum. XXXX  zahlt die Verkäuferin dem Käufer den eingelösten Gutscheinbetrag
innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung an den Käufer.


§ 11 Verfügungsbeschränkung
Der Übernehmer ist vor der vollständigen Zahlung des Kaufpreises nicht berechtigt,
über die Praxis, Teile der Praxis oder sonstige übernommenen Gegenstände zu
verfügen.


§ 12 Konkurrenzklausel
Der Übergeber verpflichtet sich, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren gerechnet
vom Zeitpunkt der Praxisübergabe an, sich nicht im Umkreis von 20 km, gerechnet vom
Praxissitz, als  .............. in selbständiger oder unselbständiger Weise
niederzulassen.
Verstößt der Übergeber gegen diese Konkurrenzschutzklausel, so ist er dem
Übernehmer gegenüber zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, die der Hälfte des
für den ideellen Wert der Praxis vereinbaren Kaufpreises entspricht.


§ 13 Verträge
1. In der Anlage 3 sind alle von der Verkäuferin geschlossenen Verträge mit Dritten
aufgeführt, schriftliche Verträge werden, soweit vorliegend, in Kopie übergeben.
2. In der Anlage 3 genannten Verträge zur Sicherheit, Wartung, Leasing und
Abrechnung werden vom Übernehmer auf seinen Namen und seine Kosten
übernommen bzw. neu abgeschlossen.


§ 14 Schlussbestimmung
Mündlichen Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen und Ergänzungen
dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen
Bestimmungen dieses Vertrages wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch
diejenige Regelung zu ersetzten, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem rechtlichen
und wirtschaftlichen Gehalt am nächsten kommt.


§ 15 Kosten
Die Kosten für den Abschluss und die Durchführung dieses Vertrages tragen die
Vertragsparteien ..........



…............., den …........................

Der Vertragsentwurf ist unverbindlich und muss individuell angepasst werden. 
Er ersetzt keine anwaltliche Beratung.


Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität des Musters/Entwurfs wird keine Gewähr übernommen. 

Hermann Kulzer MBA (Sozialmanagement)
Fachanwalt
Wirtschaftsmediator


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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