Private Internetnutzung am Arbeitsplatz - unter den richtigen Voraussetzungen ein Gewinn fürs Unternehmen
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Mit der Digitalisierung des Arbeitsplatzes und der zunehmenden online stattfindenden Kommunikation sollte sich jeder Arbeitgeber Gedanken über die private Internetnutzung seiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit machen. Einer Studie zufolge führt die Erholungsstrategie des kurzzeitigen privaten Surfens im Internet zwischendurch zu einer höheren Zufriedenheit und Produktivität der Angestellten. Möchte der Arbeitgeber also aus guten Gründen die private Internetnutzung erlauben, stellt sich die Frage, welchen Regeln diese folgen sollte.
Einbindung des Betriebsrats?
Zunächst stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber die Fragen einer sinnvollen Regulierung der privaten Internetnutzung allein entscheiden kann oder ob er andere Akteure mit einbeziehen muss. In Betracht kommt ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beispielsweise aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG:
„(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“
Es sind zunächst die verschiedenen Schritte in der Planung zu unterscheiden. Zunächst muss ein Unternehmen entscheiden, ob es die private Internetnutzung überhaupt zulassen möchte. Maßnahmen, die die Arbeitspflicht eines Mitarbeiters konkretisieren fallen nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Durch ein Verbot der Internetnutzung wird, vergleichbar mit dem Verbot der privaten Handy-Nutzung während der Arbeitszeit, das Beschäftigungsverhältnis des einzelnen Angestellten konkretisiert. Es ist nicht der Ordnung des Betriebs zuzuordnen und fällt daher nicht unter das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch im ersten Schritt für eine Erlaubnis der privaten Internetnutzung, ist im zweiten Schritt zu entscheiden, wie diese auszugestalten ist. Bei dieser Aufstellung konkreter Regeln der privaten Internetnutzung greift § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Unternehmen müssen den Betriebsrat also in die Überlegungen mit einbeziehen. Dies gilt auch, wenn digitale Kommunikationssysteme und ihre Anwendung eingeführt werden sollen. Entscheidet sich das Unternehmen für ein Verbot der privaten Internetnutzung, besteht über § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG wiederum ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn zur Kontrolle LogFiles geführt werden sollen oder Zugriff auf die E-Mails genommen wird.
Welche konkreten Regelungen sollten für die private Internetnutzung getroffen werden?
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Erlaubnis der privaten Internetnutzung, muss er sich fragen, welche Regelungen notwendig und sinnvoll sind. In Betracht kommen vor allem Regelungen zum zeitlichen Umfang und Verhaltensregeln während der Nutzung. In welcher Form diese Regelungen implementiert werden hängt davon ab, ob es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt. Unternehmen mit Betriebsrat sollten eine Betriebsvereinbarung abschließen. Unternehmen ohne Betriebsrat können die Regeln für die Privatnutzung des Internets als Ergänzung zum Arbeitsvertrag regeln.
Doch was sollte nun genau von den Regelungen umfasst sein?
- Zunächst sollte der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Regelungen für alle Einsatzgebiete digitaler Medien gelten. Internetzugang und E-Mail-Nutzung sind nicht nur am Arbeitsplatz relevant. Verwendet der Mitarbeiter seinen Firmenzugang auch im Home-Office, sollte auch dieser Bereich von der Regelung umfasst sein. Und auch die mobile Nutzung mit Notebook, Tablet oder Smartphone darf nicht vergessen werden.
- Selbst wenn der Arbeitgeber sich für eine Möglichkeit der privaten Internetnutzung entscheidet, gibt es doch Nutzungen, die ausgeschlossen werden sollten. Dies sind Nutzungen, die dazu geeignet sind, die Interessen des Arbeitgebers zu gefährden. Zu denken ist an den Download von kostenpflichtigen oder auch illegalen Inhalten, sowie die Preisgabe von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Hier sollte der Arbeitgeber auf eine konkrete und genaue Formulierung achten, die wenig Raum für Auslegung bietet.
- Als letzten inhaltlichen Punkt sollte der Umfang der Nutzungsdauer definiert werden. Wie oben beschrieben erhöht eine kurze private Internetnutzung zu Erholungszwecken die Produktivität und Zufriedenheit der Mitarbeiter. Der Effekt lässt jedoch mit zunehmender Dauer nach. Daher sollte klargestellt werden, dass eine Nutzung nur im geringfügigen Umfang möglich ist. Sie kann auch z.B. auf die Pausen beschränkt werden.
- Zu guter Letzt sind Angaben darüber sinnvoll, wie die aufgeführten Vorgaben kontrolliert werden. Dies findet typischerweise durch die Protokollierung von Verbindungsdaten (Benutzerkennung, URL, Dauer der Datenübertragung, Datum und Uhrzeit etc.) statt. Als Zweck kommen in Betracht die Sicherheit des Systems oder Netzwerkes, die Abwehr von Angriffen oder technische Optimierungen. Der Zweck sollte insbesondere angegeben werden. Ein besonderer Zweck kann der Verdacht strafbarer Handlungen oder eines Verstoßes gegen die Richtlinie sein. Eine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle ist als Zweck jedoch nicht statthaft. Darüber hinaus sollte eine Einwilligung des Mitarbeiters in die Protokollierung und Kontrolle eingeholt werden, bei der er auf eine möglicherweise auftretende Beeinträchtigung des Fernmeldegeheimnisses hingewiesen wird. Ob der Arbeitgeber das Fernmeldegeheimnis seiner Mitarbeiter wahren muss, hängt von der umstrittenen und nicht höchstrichterlich entschiedenen Frage ab, ob er als Telekommunikationsanbieter i.S.v. § 3 Abs. 3 TTDSG gilt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte eine Einwilligung eingeholt werden.
Zusammenfassung
Für jeden Arbeitgeber ist es sinnvoll, sich Gedenken über die private Internetnutzung am Arbeitsplatz zu machen. Ein Verbot kann dabei unproblematisch eingeführt werden, ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch für eine Erlaubnis sollten Regelungen über die Art und Weise getroffen werden. In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser in die Überlegungen mit einbezogen werden. Unter den richtigen Rahmenbedingungen kann die private Internetnutzung zu einer erhöhten Produktivität und Zufriedenheit der Mitarbeiter führen.
Marc E. Evers
Rechtsanwalt
zert. DSB
zert. DS-Auditor
zert. IT-Sicherheitsbeauftragter
Milan Walbaum
Wissenschaftlicher Mitarbeiter
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