Psychische Erkrankung am Arbeitsplatz – Tipps für Arbeitnehmer bei langer Arbeitsunfähigkeit
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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.
Was kann man Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern raten, die wegen einer psychischen Erkrankung lange krankgeschrieben sind? Mit welchen Nachteilen müssen sie rechnen und was können sie tun, um diese abzuwenden? Wann müssen sie mit einer Kündigung rechnen? Antworten hat der auf Kündigung und Abfindung spezialisierte Anwalt Alexander Bredereck:
Psychische Erkrankungen haben in der jüngeren Vergangenheit zugenommen. Eine große Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sind wegen einer Depression, wegen Psychosen und anderen psychischen Leiden arbeitsunfähig erkrankt, viele von ihnen langfristig. Oft führen psychisch bedingte Krankheiten zu häufig wiederkehrenden Kurzzeiterkrankungen, etwa wegen einer Migräne.
Hier gilt zunächst grundsätzlich: Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber keine Diagnosen Ihrer Erkrankung mit. Im beruflichen Kontext, auch zu Kollegen, sollte man Begriffe wie „Depression“, „Psychose“ oder „Störung“ nicht verwenden. Im Zweifel kann man seine Lage mit einem „Burnout“ beschreiben, ohne auf Einzelheiten einzugehen. Ein dahingehendes Fragerecht hat der Arbeitgeber regelmäßig nicht.
Arbeitnehmer mit langen oder häufigen Fehlzeiten werden nicht selten vom Arbeitgeber schikaniert. Mitunter wird die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit in Frage gestellt. Arbeitgeber schalten dann den medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (MDK) ein, der den Arbeitnehmer zur Untersuchung einlädt.
Nachteile wegen einer ärztlichen Untersuchung beim MDK muss der Arbeitnehmer in aller Regel nicht befürchten. Handelt es sich nicht um eine vorgetäuschte Erkrankung, bestätigt der MDK die Arbeitsunfähigkeit in der Regel. Wird der Arbeitnehmer vom MDK gesundgeschrieben, kann sich der Arbeitnehmer durch eine Untersuchung bei einem Facharzt wieder krankschreiben lassen. Die fachärztliche Meinung überstimmt regelmäßig das Gutachten des MDK.
Eine Kündigung kommt in Frage, wenn eine bestimmte Dauer der Arbeitsunfähigkeit überschritten wird. Bei langfristigen Erkrankungen muss der Arbeitnehmer dafür in drei aufeinander folgenden Jahren jährlich mehr als sechs Wochen krankgeschrieben sein. Bei Kurzzeiterkrankungen kommt eine Kündigung bereits in Frage, wenn sie übermäßig oft vorkommen. Von Kurzzeiterkrankungen spricht man, wenn Arbeitnehmer regelmäßig an einem Freitag oder Montag krank geschrieben sind oder immer wieder einige Tage fehlen.
Kommen solche Fehlzeiten zustande, heißt das aber noch lange nicht, dass eine darauf gestützte Kündigung wirksam wäre. Dafür muss beispielsweise ein ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement durchgeführt worden sein. Ohne dies ist eine krankheitsbedingte Kündigung regelmäßig unwirksam.
Fachanwaltstipps für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Im Fall einer Kündigung sollten Sie umgehend einen auf Kündigung und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht anrufen und die Aussichten einer Kündigungsschutzklage besprechen. Wird die Kündigung auf eine Erkrankung des Arbeitnehmers gestützt, hat die Klage in aller Regel gute Erfolgsaussichten. Hier lassen sich meist hohe Abfindungen erreichen.
Oft kommt es allerdings vor, dass Arbeitgeber langzeiterkrankten Arbeitnehmern bewusst nicht kündigen, um keine Abfindung zahlen zu müssen. Man hofft dann, dass der Arbeitnehmer eine Eigenkündigung ausspricht. In solchen Fällen sollten Arbeitnehmer zuerst auf ihre Gesundheit achten, auch und vor allem, wenn Mobbing hinzukommt, und sich im Zweifel immer zuerst ärztlich untersuchen lassen und abklären lassen, ob eine zeitnahe Eigenkündigung unter Umständen am besten geeignet ist, weiteren gesundheitlichen Schaden abzuwenden.
Hat der Arbeitnehmer aber noch Kraft und ist er oder sie psychisch-gesundheitlich in der Lage, beim Anwalt anzurufen, rate ich regelmäßig zu einer anwaltlichen Beratung. Oft lässt sich mit Hilfe eines Anwalts ein Aufhebungsvertrag mit Abfindungszahlung erreichen; oder es kommt zu einer arbeitgeberseitigen Kündigung, mit der Folge, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Gericht einen Abfindungsvergleich abschließen kann.
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