Remonstration bei Ablehnung eines Visumsantrags
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Wird eine Visumsantrag von der zuständigen Deutschen Auslandsvertretung (der Botschaft) abgelehnt, hat der Antragsteller die Qual der Wahl. Die meisten Rechtsbehelfsbelehrungen eröffnen dem Antragssteller zwei Möglichkeiten – Soll er zunächst Remonstration einlegen und auf eine positive Entscheidung „im zweiten Anlauf“ durch die Botschaft hoffen oder doch gleich Klage zum Verwaltungsgericht Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben? Bei der Entscheidung sind mehrere Dinge zu beachten.
Grundzüge des Remonstrationsverfahrens
Das Remonstrationsverfahren ist kein ordentlicher Rechtsbehelf. Es handelt sich um eine spezielle vom Auswärtigen Amt eingerichtete Form der Gegenvorstellung, auf die aber wesentliche Vorschriften des verwaltungsrechtlichen Widerspruchsverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO Anwendung finden. So gilt z.B. die Einlegungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids auch für die Remonstration. Weitere Details lassen sich dem vom Auswärtigen Amt fortlaufend aktualisierten sog. „Visumshandbuch“ auf der Internetseite des Ministeriums entnehmen.
Hat die Remonstration Erfolg, hebt die Deutsche Auslandsvertretung der Visumsablehnung auf. Andernfalls ist auch gegen den ablehnenden Remonstrationsbescheid eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin möglich.
Die Möglichkeit der Remonstration besteht zwar unabhängig von der Klage. Bei gleichzeitiger Klageeinreichung wird das Remonstrationsverfahren allerdings ruhend gestellt.
Vorteile
Die Remonstration dient der nochmaligen Überprüfung der Entscheidung der Deutschen Auslandsvertretung. Dabei gilt grundsätzlich das sog. „Vier-Augen-Prinzip“, d.h. der Visaentscheider soll nicht auch über die Remonstration entscheiden.
Wie auch im Widerspruchsverfahren können im Remonstrationsverfahren neue Tatsachen vorgetragen werden. Wurde ein Visa zur Familienzusammenführung z.B. wegen des Verdachts der Schein- und Zweckehe abgelehnt, kann eine nunmehr eingetretene Schwangerschaft als neue Tatsache im Remonstrationsverfahren entscheidungsrelevant werden, ohne dass deshalb ein neuer Visumsantrag zu stellen wäre.
Weiterhin ist das Remonstrationsverfahren gebührenfrei. Es gelangt zudem schneller zum Abschluss als eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, bis zu deren Entscheidung durchschnittlich zwischen 9 und 12 vergehen.
Nachteile
Allerdings ist die Remonstration auch mit erheblichen Nachteilen verbunden. Die Verfahrensdauer ist bei den meistens chronisch überlasteten Visaabteilungen der Deutschen Auslandsvertretungen hoch. Die im Visumshandbuch genannte Soll-Frist von drei Monaten wird dabei häufig überschritten. Trotz des eigentlich anzuwendenden Vier-Augen-Prinzips ist eine Tendenz zu beobachten, die ursprüngliche Ablehnungsentscheidung aufrechtzuerhalten. Unter Umständen wird daher eine ohnehin die Antragsteller belastende Zeit der Ungewissheit durch die Einlegung einer Remonstration unnötig verlängert, nur um sich nach mehreren Monaten des Wartens dennoch vor dem Verwaltungsgericht Berlin wiederzufinden.
Zudem birgt das Remonstrationsverfahren Kostennachteile. Eine Erstattung von Anwaltskosten in Anlehnung an § 80 VwVfG findet nicht statt. Beauftragt der Antragssteller zur Wahrnehmung seiner Rechte im Remonstrationsverfahren einen Anwalt, muss er die Kosten auch im Erfolgsfall tragen.
Fazit:
Abgesehen von Fällen offensichtlichen Irrtums (Personenverwechslung, tatsächlich eingereichte Dokumente werden als fehlend behandelt, Einkommen wird falsch berechnet etc.) empfiehlt sich häufig statt der Remonstration gleich Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zu erheben. In der Praxis ist es eher selten, dass eine Deutsche Auslandsvertretung im Fall von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen sowie Auslegungsfragen im Remonstrationsverfahren ihre Meinung ändert. Ob eine Remonstration sinnvoll ist, lässt sich daher am besten nach erfolgter Akteneinsicht beantworten.
In jedem Fall ist eine anwaltliche Beratung und Vertretung sinnvoll, da es häufig wenig Erfolg verspricht, die eigene Argumentation Botschaft oder Verwaltungsgericht erneut vorzutragen.
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