Risiko feh­lender Tes­tier­fähig­keit trägt der Erbe (OLG Celle, Az. 6 U 2/22)

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Ein Steuerberater, welcher ein umfangreiches Millionenvermögen von einer alleinstehenden, kinderlosen Dame erbte, sieht sich nun mit der Herausgabe des Erbes konfrontiert, nachdem das Oberlandesgericht Celle (Az. 6 U 2/22) entschied, dass die Erblasserin nicht testierfähig war. Der Steuerberater, der durch Testament und einen notariellen Erbvertrag aus dem Jahr 2014 als alleiniger Erbe bestimmt wurde, muss nun die Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben zurückgeben. Dies ergibt sich aus der Feststellung, dass die Erblasserin infolge wahnhafter Störungen nicht in der Lage war, wirksam ein Testament zu erstellen.

Die Feststellung der Testierunfähigkeit basiert auf einem psychiatrischen Gutachten, das im Rahmen des Erbscheinverfahrens beim Amtsgericht Hannover in Auftrag gegeben wurde. Das Landgericht Hannover befand das Gutachten als überzeugend und stellte im Dezember 2021 fest, dass der eingesetzte Steuerberater rechtlich nicht als Erbe angesehen werden kann. Seine daraufhin eingelegte Berufung zog der Steuerberater zurück, nachdem ihm vom OLG Celle die mangelnden Erfolgsaussichten seiner Berufung dargelegt wurden.

Das Gericht machte deutlich, dass es irrelevant sei, ob der Steuerberater von der Testierunfähigkeit der Erblasserin wusste oder diese hätte erkennen können. Selbst eine vermeintliche Gutgläubigkeit oder ein Vertrauen in die Testierfähigkeit der ihm langjährig bekannten Erblasserin bietet ihm keinen rechtlichen Schutz. Dies unterstreicht die grundlegende rechtliche Verantwortung, die ein durch Testament eingesetzter Erbe trägt, insbesondere das Risiko, dass das Testament aufgrund von Testierunfähigkeit unwirksam sein könnte.

Bei allen Fragen rund um das Erben und Vererben, stehe ich gerne zur Verfügung.

Foto(s): @orlowa

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