Rürup-Rente: Versicherungspolicen von Basisrenten mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung rückabwickeln!

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Der Bundesgerichtshof stellte zuletzt klar, dass ein Versicherungsnehmer, der nicht korrekt über die Form des Widerspruchs belehrt wurde, grundsätzlich sein Widerspruchsrecht behält. Das ist wichtig für Menschen, die aus Versicherungspolicen wie der Basisrente (Rürup-Rente) aussteigen wollen.

Die Basisrente, auch bekannt als Rürup-Rente, ist eine staatlich geförderte Form der Altersvorsorge in Deutschland, die insbesondere für Selbstständige und Freiberufler konzipiert wurde, um die private Altersvorsorge zu stärken und eine steuerlich begünstigte Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bieten. Die Beiträge zur Basisrente sind in der Ansparphase steuerlich absetzbar, und die Auszahlung erfolgt im Rentenalter in Form einer lebenslangen Rente. Zugleich steht die Basisrente vielfach in der Kritik. Viele Basisrentenverträge sind mit relativ hohen Abschluss- und Verwaltungskosten verbunden. Diese Kosten können die Rendite der eingezahlten Beiträge erheblich schmälern. Die Höhe der späteren Rente hängt stark von der Performance der Kapitalmärkte ab, wenn die Beiträge in fondsgebundene Produkte investiert werden. Dieses Investmentrisiko trägt der Versicherungsnehmer. Kritisiert wird oft auch die mangelnde Transparenz bei den Produktdetails. Für Verbraucher kann es schwierig sein, die genauen Bedingungen, Kostenstrukturen und Risiken vollständig zu verstehen.

„Viele Verbraucher wollen daher aus ihrem Basisrenten aussteigen, was aber nicht ohne Weiteres möglich ist. Daher bietet sich für den Widerruf von Versicherungspolicen die Prüfung an, ob der Versicherungsnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Fehlt es an einer solchen Belehrung oder ist diese fehlerhaft, verlängert sich das Widerrufsrecht unter Umständen unbegrenzt, bis eine ordnungsgemäße Belehrung erfolgt. Der Widerruf einer Versicherungspolice führt zur Rückabwicklung des Vertrages, was bedeutet, dass beide Seiten alle empfangenen Leistungen zurückerstatten müssen. Bei Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen kann dies bedeuten, dass der Versicherer die eingezahlten Prämien zuzüglich Zinsen zurückzahlen muss“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos und die Rückabwicklung von Versicherungspolicen spezialisiert. 

Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. März 2023 (Az.: IV ZR 40/21) kann hierbei neuen Schwung bringen. Es behandelt den Fall eines Versicherungsnehmers, der gegen seinen Versicherer Widerspruch eingelegt hat, weil die Widerspruchsbelehrung in seinem Versicherungsschein keinen Hinweis auf die erforderliche Textform des Widerspruchs enthielt. Der Versicherungsnehmer hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen, die eine 14-tägige Widerspruchsfrist nach Erhalt der Versicherungsdokumente vorsah.

Das Landgericht Berlin wies die Klage des Versicherungsnehmers ab, indem es annahm, dass der Widerspruch wegen eines nur geringfügigen Belehrungsfehlers nicht zulässig sei. Der BGH hob jedoch dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück an das Landgericht, da es fand, dass der Mangel in der Belehrung dem Kläger tatsächlich die Möglichkeit nahm, sein Widerspruchsrecht wirksam auszuüben. Der BGH argumentierte, dass die ungenaue Belehrung zur Form des Widerspruchs eine wesentliche Information wegließ, was bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsrechte informiert wurde.

„Der BGH stellte klar, dass ein Versicherungsnehmer, der nicht korrekt über die Form des Widerspruchs belehrt wurde, grundsätzlich sein Widerspruchsrecht behält. Zudem wurde festgestellt, dass der Versicherungsnehmer seinen Widerspruch ordnungsgemäß erklärt hat, obwohl er seine Rechte aus dem Vertrag zeitweise zur Sicherung eines Darlehens abgetreten hatte. Dies allein führt nicht dazu, dass ihm die Geltendmachung seines Widerspruchsrechts verwehrt wird“, betont Dr. Gerrit W. Hartung. Das Urteil wurde zur weiteren Klärung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße Nachbelehrung des Versicherungsnehmers und ob besondere Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausschließen könnten.

Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2008 wurde nicht mehr nach der Art des Vertragsabschlusses unterschieden. Dem Versicherungsnehmer steht seitdem ein gesetzliches 30-tägige Widerrufsrecht zu. Gemäß § 8 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) beginnt die Widerrufsfrist aber erst mit dem Zugang einer deutlich gestalteten Widerrufsbelehrung, die abweichend zu der alten Regelung auch die Rechtsfolgen des Widerrufs beinhalten muss. Diese Rechtsfolgen eines Widerrufs wurden jedoch in den Jahren 2008 bis 2010 vielfach von den Versicherern falsch beziehungsweise unvollständig wieder gegeben. Falsche Widerrufsbelehrungen sind in den Verträgen von fast allen Versicherungsgesellschaften zu finden. Betroffen sind sowohl normale Lebensversicherungen wie auch Basisrentenversicherungen. Es besteht in diesem Zeitraum eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückabwicklung auch heute noch möglich ist.

„Mit Einführung der Muster-Widerrufsbelehrung zum 11. Juni 2010 verringerte sich zwar die Quote falscher Widerrufsbelehrungen. Dennoch finden sich auch danach noch falsche Widerrufsbelehrungen in Lebensversicherungsverträgen. Insbesondere bei Rürup-Verträgen haben einige Versicherer falsche Widerrufsbelehrungen verwendet. Betroffen sind unter anderem Basisrentenverträge der Allianz wie auch von Canada Life. Aber auch bei anderen Versicherern finden sich weiterhin Fehler. Daher können auch heute noch viele Verträge aus diesem Zeitraum widerrufen werden“, stellt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung heraus.

Foto(s): Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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