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Schnell und einfach durch die Scheidung!

  • 11 Minuten Lesezeit
Schnell und einfach durch die Scheidung!

Eine Scheidung kostet viel Zeit, Geld und Nerven? Das muss nicht sein! Wir zeigen Ihnen, wie Ihre Scheidung so schnell, günstig und entspannt wie möglich ablaufen kann.  

Die wichtigsten Fakten

  • Gewöhnlich ist die Ehescheidung erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich.
  • Der Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden.
  • Scheidungsfolgen wie Unterhalt, Sorgerecht, Umgangsrecht und Verteilung des Hausrats sind zu klären.
  • Je weniger Streitpunkte es gibt, umso schneller und günstiger wird die Scheidung.
  • Die Scheidungskosten hängen insbesondere vom Einkommen und Vermögen der Eheleute ab.

So gehen Sie vor

  1. Trennungsjahr einhalten und Getrenntleben dokumentieren (Meldebestätigungen etc.)
  2. Scheidungsantrag durch einen versierten Rechtsanwalt einreichen lassen
  3. Persönlich beim gerichtlichen Scheidungstermin erscheinen
  4. In der Regel ist die Scheidung vier Wochen nach Ausspruch rechtskräftig

In vier Schritten zur Scheidung!

Trennung ist Voraussetzung!

Der erste Schritt zur erfolgreichen Scheidung ist die Trennung vom Ehegatten.

Erst nach einem Jahr des Getrenntlebens können Sie den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen. Man spricht vom sogenannten „Trennungsjahr“.

Nur in Ausnahmefällen kann das Trennungsjahr verkürzt werden. Das ist z. B. bei einer Härtefallscheidung möglich, wenn etwa ein Partner gewalttätig gegenüber dem anderen ist.

Ein ausufernder Rosenkrieg kann die Trennungszeit hingegen sogar verlängern. Streiten Sie sich mit Ihrem Ex-Partner über Ihre Anwälte und vor Gericht über die Scheidungsfolgen, kann sich die Trennungszeit auch über Jahre hinziehen.

Die beste Lösung ist deshalb eine einvernehmliche Scheidung. Dann kann der Scheidungsantrag meist schon einige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden.

Das Getrenntleben kann übrigens auch innerhalb einer Wohnung stattfinden. Wichtig ist die sogenannte „Trennung von Bett und Tisch“ – Sie dürfen keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, sondern müssen Angelegenheiten wie Kochen, Waschen und insbesondere Finanzen jeweils selbst regeln.

Ohne einen Anwalt geht es nicht!

Zuständig für die Scheidung ist das örtliche Familiengericht. Dort müssen Sie den Scheidungsantrag einreichen. Dafür sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Heiratskurkunde (Original oder beglaubigte Kopie)
  • Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern
  • ggf. Ehevertrag
  • ggf. notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung
  • Formulare für den Versorgungsausgleich
  • ggf. Formular für die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe
  • Vollmacht für den Rechtsanwalt

Wichtig zu wissen: Vor dem Familiengericht herrscht Anwaltszwang! Ihren Scheidungsantrag können Sie deshalb nicht selbst einreichen. Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich. Auch bei einer einvernehmlichen Scheidung benötigen Sie deshalb mindestens einen Anwalt.

Achtung: Einen „gemeinsamen Anwalt“ gibt es bei der Scheidung nicht. Wer den Scheidungsantrag stellt, muss sich zwingend anwaltlich vertreten lassen. Der andere Ehepartner kann auf einen eigenen Anwalt verzichten. Das heißt aber nicht, dass Ihr Anwalt Sie beide vertreten kann. Wer im Scheidungsverfahren keinen eigenen Anwalt beauftragt, ist der Willkür des anderen Partners schutzlos ausgesetzt.

Vor Gericht müssen Sie persönlich erscheinen!

Hat Ihr Ex-Partner dem Scheidungsantrag zugestimmt, erhalten Sie eine Ladung zum gerichtlichen Scheidungstermin. Dort müssen Sie persönlich erscheinen! Eine reine Online-Scheidung, wie es viele Angebote suggerieren, ist nicht möglich. Aufgrund der Anwesenheitspflicht muss Ihr Arbeitgeber Sie für die Dauer des Termins von der Arbeit freistellen.

Folgende Unterlagen müssen Sie zu Ihrem Scheidungstermin mitbringen:

  • Gerichtliche Ladung: Meist finden am Eingang Personenkontrollen statt, wo Sie diese vorzeigen müssen.
  • Personalausweis
  • Heiratsurkunde im Original
  • Abstammungsurkunden minderjähriger Kinder im Original
  • Ehevertrag oder Trennungsvereinbarung im Original

Bei einer einvernehmlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin nur etwa 20 bis 30 Minuten. Da die Anhörung nicht öffentlich ist, sind keine Zuschauer erlaubt. Nur Sie, Ihr Ex-Partner, die Anwälte, der Richter und ggf. ein Protokollant sind anwesend.

Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Scheidung ist nicht sofort rechtskräftig!

Am Ende des Scheidungstermins wird der Scheidungsbeschluss verlesen. Damit ist die Scheidung aber noch nicht rechtskräftig, das heißt wirksam.

Der Beschluss wird Ihnen und Ihrem Ex-Partner per Post zugestellt. Dann haben Sie einen Monat Zeit, Rechtsmittel einzulegen – das heißt, gegen die Entscheidung des Gerichts vorzugehen. Tun Sie das nicht, wird die Scheidung nach Ablauf der Monatsfrist automatisch rechtskräftig. Dann können Sie z. B. Ihren früheren Nachnamen wieder annehmen oder erneut heiraten.

Es gibt auch die Möglichkeit, direkt am Ende des Scheidungstermins auf Rechtsmittel zu verzichten. In dem Fall ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Dafür benötigen aber beide Ehepartner einen eigenen Anwalt.

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Checkliste: Was ist nach der Scheidung zu tun?

So gelingt Ihnen der erfolgreiche Neustart!

  • Arbeitgeber informieren
  • Finanzamt informieren
  • Krankenversicherung informieren
  • ggf. eigene Haftpflichtversicherung abschließen
  • ggf. Begünstigten von Versicherungen ändern
  • ggf. Testament ändern
  • Kontovollmachten aufheben
  • Gemeinschaftskonten trennen
  • Auto ummelden
  • ggf. nachehelichen Unterhalt geltend machen
  • bei Namensänderung: Personalausweis und Reisepass neu beantragen

Wie lange dauert eine Scheidung?

Die Frage nach der Dauer einer Scheidung lässt sich nicht pauschal beantworten. Grundsätzlich lässt sich jedoch sagen: Je weniger Sie sich streiten, desto schneller geht es (und desto günstiger wird es auch).

Selbst eine einvernehmliche Scheidung dauert jedoch mindestens ein Jahr. Das Trennungsjahr muss – außer in ganz speziellen Ausnahmefällen – immer eingehalten werden. Im Idealfall erhalten Sie direkt nach Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungstermin und halten etwa ein Jahr nach der Trennung den Scheidungsbeschluss in der Hand.

Dieser Fall tritt in der Regel nur ein, wenn sich die Ex-Ehepartner über alle Scheidungsfolgen einig sind, den Versorgungsausgleich ausschließen, keinen Unterhalt verlangen und sich nicht über das Sorgerecht streiten. Jeder Streitpunkt zieht das Scheidungsverfahren in die Länge. So kann sich die Scheidung in Extremfällen über mehrere Jahre hinziehen.

Eine sogenannte „Blitzscheidung“ gibt es in Deutschland nicht. Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Trennungsjahr aber bei einer Härtefallscheidung verkürzt werden. Das ist möglich, wenn die Fortführung der Ehe für einen Ehepartner eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das ist z. B. bei Gewalt in der Ehe der Fall.

Tipps: So verläuft Ihre Scheidung möglichst schnell

  • Einigen Sie sich rechtzeitig und außergerichtlich über alle Scheidungsfolgen.
  • Lassen Sie den Scheidungsantrag so früh wie möglich durch Ihren Anwalt einreichen.
  • Stimmen Sie als Antragsgegner dem Scheidungsantrag so schnell wie möglich zu, sofern Sie keine Bedenken haben.
  • Bezahlen Sie die Gerichtskosten sofort.
  • Verzichten Sie, wenn möglich, auf den gerichtlich berechneten Versorgungsausgleich.
  • Erklären Sie bereits im Scheidungstermin den Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsbeschluss.

Diese Punkte sollten Sie bei der Scheidung klären!

Kinder

Als Erstes sollten Sie und Ihr Ex-Partner klären, bei wem die gemeinsamen Kinder in Zukunft leben sollen. Unter Umständen kommt für Sie ein Wechselmodell in Betracht, bei dem die Kinder in gleichmäßigen Abständen abwechselnd bei beiden Elternteilen wohnen.

Ohne eine gegenteilige Regelung behalten Sie nach der Scheidung weiterhin das gemeinsame Sorgerecht. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist das alleinige Sorgerecht möglich. Dieses müssen Sie unter Angabe von Gründen beim Familiengericht beantragen.

In jedem Fall hat der Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, ein Umgangsrecht mit dem Kind bzw. den Kindern. Auch Geschwister, Großeltern und sonstige enge Bezugspersonen können ein Umgangsrecht haben.

Unterhalt

Sobald die Eltern nicht mehr zusammenleben, wird Kindesunterhalt für die gemeinsamen Kinder fällig. Der Anspruch steht technisch gesehen den Kindern zu, das Geld erhält aber der Elternteil, bei dem die Kinder leben. Die Berechnung des Kindesunterhalts erfolgt nach der Düsseldorfer Tabelle.

Während der Trennungszeit hat der geringer verdienende Ehepartner außerdem Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dieser endet mit der rechtskräftigen Scheidung. Nachehelicher Unterhalt kommt nur bei bestimmten Konstellationen in Betracht.

Wichtig zu wissen: Der Trennungsunterhalt muss immer gezahlt werden, er kann auch nicht per Ehevertrag ausgeschlossen werden! Der Berechtige muss den Anspruch auf Unterhaltszahlung aber auch erheben!

Haus und Wohnung

Zu regeln ist außerdem, wer von beiden in der Ehewohnung wohnen bleibt bzw. ob beide ausziehen. Wichtig ist, den Mietvertrag fristgerecht zu kündigen oder den Vermieter darum zu bitten, den ausziehenden Partner aus dem Vertrag zu entlassen.

Bei einer Eigentumswohnung oder einem Eigenheim stellen sich insbesondere finanzielle Fragen. Der im Haus verbleibende Ex-Partner muss den anderen ggf. auszahlen. Ist das Haus noch nicht abbezahlt, muss außerdem geklärt werden, wie die gemeinsamen Schulden weiterhin getragen werden.

Können sich die Ex-Ehegatten nicht einigen, wer in der gemeinsamen Wohnung bleiben darf, kann das Gericht auch einem Partner die Wohnung zuweisen. Dabei kommt es im Zweifelsfall nicht nur auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern z. B. auch auf das Wohl gemeinsamer Kinder, Gesundheitszustand, Nähe zum Arbeitsplatz etc.

Hausrat

Sie müssen sich außerdem darüber einigen, wer bei der Scheidung welche Haushaltsgegenstände behalten darf. Zum Hausrat gehören alle Gegenstände der gemeinsamen Lebensführung. Dabei ist es unerheblich, wer sie gekauft hat.

Zum Hausrat gehören z. B.:

  • Möbel
  • Geschirr
  • Unterhaltungselektronik
  • Wäsche
  • Kunstgegenstände
  • Familienfahrzeuge
  • Haustiere

Nicht zum Hausrat gehören hingegen:

  • Luxusgegenstände, die als Kapitalanlage dienen
  • persönliche Gegenstände der Ehegatten (z. B. Schmuck, Kleidung, Musikinstrumente)
  • Gegenstände zur Berufsausübung (z. B. Fachbücher, Berufskleidung)

Zugewinnausgleich

Ohne eine andere Regelung im Ehevertrag leben alle Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung wird der Zugewinnausgleich durchgeführt. Dabei wird ermittelt, wie viel Vermögen beide Ehegatten im Laufe der Ehe hinzugewonnen haben. Wer mehr erwirtschaftet hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausbezahlen.

Versorgungsausgleich

Während der Ehe haben Sie und Ihr Partner gegenseitig Rentenansprüche erworben. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs werden diese Ansprüche ausgeglichen. Bei einer sehr kurzen Ehedauer oder durch einen Ehevertrag kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Ansonsten wird seine Höhe vom Gericht von Amts wegen ausgerechnet.

Schulden

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Ehepartner immer gegenseitig für ihre Schulden haften. Richtig ist: Wer Schulden alleine aufbaut, muss alleine dafür haften. Das gilt auch für den Fall der Trennung und/oder Scheidung. Anders sieht es aus, wenn Sie z. B. einen Kreditvertrag gemeinsam unterschrieben haben. Dann gelten Sie beide als Schuldner und müssen die Schulden auch nach einer Trennung gemeinsam abbauen.

Scheidungsfolgenvereinbarung

Der beste Weg für einen schnellen und günstigen Ablauf Ihrer Scheidung ist die Gestaltung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. In dieser können Sie – im gesetzlichen Rahmen – individuelle Regelungen für Unterhalt, Umgangsrecht, Hausrat und Co. festhalten. Diese Punkte müssen dann nicht mehr von den Anwälten oder vom Gericht geklärt werden und sind für alle Parteien verbindlich.

Wichtig: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung ist nur gültig, wenn sie notariell beurkundet wurde!

Was kostet eine Scheidung?

Die Höhe der Scheidungskosten ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Insbesondere das Einkommen und Vermögen der Eheleute sind dabei maßgeblich. Grundsätzlich lässt sich sagen: Basis der Berechnung ist das dreifache Monats-Nettoeinkommen beider Ehegatten. Weitere Punkte, die im Scheidungsverfahren geklärt werden müssen, z. B. Unterhalt, Sorgerecht oder Hausrat, erhöhen die Scheidungskosten.

Diese setzen sich dabei aus Anwaltsgebühren und Gerichtskosten zusammen. Je nachdem, wie hoch der Verfahrenswert der Scheidung ist, können diese in Tabellen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und im Familiengerichtskostengesetz abgelesen werden. Können Sie sich Ihre Scheidungskosten nicht leisten, haben Sie die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.

Berechnungsbeispiel

Ein Ehegatte verdient 3000 Euro netto im Monat, der andere 2000 Euro. Nennenswertes Vermögen ist nicht vorhanden. Daraus ergibt sich ein Streitwert von (5000 x 3) 15.000 Euro. Für den Versorgungsausgleich kommen pauschal 1000 Euro dazu. Ohne weitere Streitpunkte ergeben sich daraus Scheidungskosten in Höhe von ca. 2500 Euro (586 Euro Gerichtskosten + 1957,55 Euro Anwaltskosten).

Die Scheidung: Alle wichtigen Fakten als Video-Zusammenfassung

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Diese 10 Fehler bei der Scheidung sollten Sie vermeiden!

1. Wohnung leer räumen

Sie haben Angst, bei der Hausratsteilung nicht die gewünschten Gegenstände zugesprochen zu bekommen? Oder befürchten, dass Ihr Ex-Ehepartner Ihnen bestimmte Sachen wegnimmt und wollen ihm zuvorkommen? Von solchen Aktionen sollten Sie die Finger lassen. Insbesondere das Eindringen in die Wohnung, wenn Sie dort nicht mehr wohnen, kann ernste Konsequenzen haben.

2. Konto plündern

Achtung: Von einer Kontoplünderung, um sich ein finanzielles Polster zu schaffen oder dem anderen den Zugriff auf das Vermögen zu entziehen, ist abzuraten. Sie verschärfen dadurch nicht nur etwaige bereits bestehende Konflikte, sondern müssen ggf. dem geschädigten Ex-Partner auch noch Schadensersatz zahlen.

3. Vermögen schmälern

Je größer das Vermögen, desto höher die Scheidungskosten. Beim Zugewinnausgleich müssen Sie außerdem ggf. einen Teil an Ihren Ex-Ehegatten abtreten. Das Vermögen durch unüberlegte Schenkungen an Dritte künstlich zu schmälern ist dennoch keine gute Idee. Denn kommt das Gericht oder der Ehepartner dahinter, etwa durch verdächtige Kontoauszüge, die u. U. als Beweismittel eingefordert werden können, wird es den „Verlust“ nicht gelten lassen.

4. Kein konsequentes Getrenntleben

Eine neue Wohnung zu finden ist aufwändig und teuer! Sie haben sich deshalb entschieden, während des Trennungsjahrs beide weiterhin in der Ehewohnung zu wohnen? Achten Sie unbedingt darauf, die „Trennung von Tisch und Bett“ einzuhalten! Wenn Sie weiterhin füreinander kochen oder Wäsche waschen, erkennt das Gericht die Trennungszeit nicht an und Ihre Scheidung zieht sich länger hin. Besonders die getrennten Haushaltsausgaben sollten Sie daher gut dokumentieren.

5. Auf Ansprüche verzichten

Sie fühlen sich für die Trennung verantwortlich, etwa weil Sie den anderen verlassen haben? Sie denken, deshalb sollten Sie auf Unterhalt und sonstige Ansprüche verzichten? Das ist nicht ratsam. Verzichten Sie nicht auf das, was Ihnen zusteht. Andernfalls geraten Sie sonst womöglich in finanzielle Nöte. Übrigens: Auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt können Sie per Gesetz gar nicht verzichten!

6. Kinder in Streitigkeiten hineinziehen

Sätze wie „Deine Kinder siehst du nie wieder!“ oder „Das Sorgerecht lasse ich dir entziehen!“ sollten Sie sich sparen. Behalten Sie bei allen Auseinandersetzungen stets das Wohl Ihrer Kinder im Hinterkopf. Zorn auf den Ex-Partner darf sich nicht auf die Kinder auswirken. Sie als Druckmittel zu verwenden, das Umgangsrecht zu behindern oder die Streitigkeiten gar vor ihren Augen auszuführen, ist einer der schlimmsten Fehler, den sie begehen können.

7. Kein eigener Anwalt

Sie möchten sich einvernehmlich scheiden lassen und denken deshalb, es genügt, wenn Ihr Ex-Partner einen Anwalt beauftragt? Einen eigenen Anwalt brauchen Sie nicht? Das ist theoretisch richtig, praktisch aber höchst riskant. Ohne eigenen Rechtsanwalt sind Sie der Willkür Ihres Ex-Ehegatten schutzlos ausgeliefert. Gerade im Scheidungsverfahren, wo Emotionen leicht hochkochen, könnten Sie dadurch erhebliche Nachteile erleiden.

8. Nicht rechtzeitig zum Anwalt gehen

Den Scheidungsantrag kann man erst nach einem Jahr einreichen, früher muss ich auch nicht zum Anwalt! – Oder? Weit gefehlt! Einige Aspekte bedürfen viel früher der Klärung durch einen Rechtsanwalt. Dazu gehört z. B. die Beantragung von Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt.

9. Rosenkrieg vor Gericht austragen

Je mehr Arbeit Sie dem Gericht und Ihren Anwälten machen, umso teurer wird es! Jeder noch so kleine Konflikt, der über anwaltliche Schriftstücke oder im gerichtlichen Verfahren gelöst werden muss, erhöht die Scheidungskosten. Regeln Sie Ihre Scheidungsfolgen besser außergerichtlich und einvernehmlich mit Ihrem Ex-Partner.

10. Falsche Angaben machen

Das monatliche Nettoeinkommen niedriger ansetzen, als es eigentlich ist, um die Scheidungskosten zu senken? Das Trennungsdatum zurückdatieren, damit das Trennungsjahr schneller vorbei ist? Auf solche Tricks sollten Sie sich keinesfalls einlassen! Vor Gericht falsche Angaben zu machen, ist strafbar und Sie verlieren dadurch mehr, als Sie hoffen, gewinnen zu können.

Foto(s): ©shutterstock/Rido

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