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Schonvermögen: Wann bleibt das eigene Vermögen unangetastet?

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Schonvermögen: Wann bleibt das eigene Vermögen unangetastet?

Was ist das Schonvermögen?

Der Begriff Schonvermögen findet sich vornehmlich im deutschen Sozialrecht und Unterhaltsrecht und bezeichnet das Vermögen, das bei der Beantragung von Leistungen bzw. der Zahlung von Leistungen nicht angetastet werden muss. Was zählt zum Schonvermögen? 

Das Schonvermögen ist im Fall der Sozialhilfe in § 90 Abs. 2 im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt und nennt Ausnahmen, in denen das eigene Vermögen vor der Beantragung von Leistungen nicht eingesetzt werden muss. Hierzu zählen:

  • Staatlich geförderte Altersversorgung (Riester-Rente, Betriebsrente, Rürup-Rente) 
  • Vermögen, das aus anderen öffentlichen Zuwendungen besteht, zum Beispiel Hilfe für behinderte Menschen 
  • Gegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind 
  • Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz kein Luxus ist 
  • Vermögen, das zum Kauf oder zum Erhalt eines Grundstücks genutzt wird, soweit das Grundstück Menschen mit einer wesentlichen (drohenden) Behinderung zu Wohnzwecken dient. 
  • ein angemessenes Hausgrundstück, wenn es vom Leistungsberechtigten bewohnt wird 
  • Gegenstände des Hausrats, sofern sie zu einer angemessenen Grundausstattung gehören 
  • Familien- oder Erbstücke, wenn es eine besondere Härte darstellen würde, die Gegenstände zu veräußern 
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug 
  • Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, solange der Freibetrag des Leistungsempfängers 10.000 € nicht übersteigt. Für jede weitere Person, die vom Leistungsempfänger unterhalten wird, gilt ein zusätzlicher Freibetrag von 500 €.

Schonvermögen beim Bürgergeld

Bürgergeldempfänger dürfen im ersten Jahr, in dem sie Bürgergeld beziehen – in der sogenannten Karenzzeit – ein Schonvermögen von 40.000 € besitzen. Jeder weiteren Person, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, steht ein Schonvermögen von 15.000 € zu. Danach gewährt das Jobcenter Bürgergeldempfängern einen Freibetrag von 15.000 €. Ersparnisse in dieser Höhe darf man also behalten, auch wenn man Bürgergeld bezieht.  

Das vom Bürgergeldempfänger selbst bewohnte Haus oder die selbst genutzte Wohnung können als Schonvermögen außen vor bleiben, solange sie eine gewisse Größe nicht überschreiten. Geld, das für die Altersvorsorge aufgewendet wurde und in staatlich geförderten Versicherungsverträgen steckt, wird ebenfalls nicht als Vermögen berücksichtigt (§ 12 Abs. 1 SGB II). 

Schonvermögen beim Elternunterhalt

Auch im Unterhaltsrecht gibt es ein Schonvermögen, das vor allem für Kinder gilt, die Elternunterhalt zahlen müssen. Durch das Schonvermögen sollen die Betroffenen den gewohnten Lebensstandard nicht dauerhaft senken müssen. 

Können Eltern nicht für die eigene Pflege aufkommen und erhalten finanzielle Hilfe zur Pflege vom Staat, werden ihre Kinder für sie unterhaltspflichtig. Seit Januar 2020 müssen Kinder jedoch nur noch ab einem Brutto-Jahreseinkommen von mehr als 100.000 € Elternunterhalt bezahlen und sich dadurch an den Pflegekosten beteiligen. Ihnen steht jedoch ebenfalls ein Schonvermögen zu, das meist nach einer vom BGH entwickelten Formel berechnet wird und sehr hoch sein kann. 

Kosten für Pflege müssen Pflegebedürftige oder deren Ehepartner zunächst selbst übernehmen. Dabei steht ihnen ein einmaliges Schonvermögen von jeweils 10.000 € zu, das nicht für die anfallenden Kosten eingesetzt wird. Zum anrechnungsfreien Schonvermögen zählen ebenfalls eine selbst genutzte Immobilie sowie Leistungen aus Versicherungen, wie der Renten- oder Pflegeversicherung

anwalt.de-Tipp: Sie haben Fragen zum Schonvermögen? Lassen Sie sich von einem Anwalt für Sozialrecht oder einem Anwalt für Unterhaltsrecht beraten, um Fehler oder Nachteile für Sie auszuschließen.

Foto(s): ©Pixabay/niekverlaan

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