Strafbare Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte - Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt

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Zwischen Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit

Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind zahlreiche Arbeitgeber auf ausländische Arbeitnehmer und selbständige Auftragnehmer angewiesen. In aller Regel ist dies unbedenklich. Aufgrund der innerhalb der EU geltenden Arbeitnehmerfreizügigkeit können Arbeitgeber unproblematisch Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU einstellen. Gleiches gilt für die Zusammenarbeit mit Unternehmen aus Mitgliedsstaaten.

Voraussetzung ist selbstverständlich die ordnungsgemäße Anmeldung und Versicherung aller Arbeitnehmer. Entscheidet sich ein Unternehmen, mit anderen Selbständigen zusammenzuarbeiten, sollte es vorab prüfen, ob die andere Person überhaupt als Selbständige und nicht vielmehr als abhängig Beschäftigte zu bewerten ist. 

Scheinselbständigkeit - Zusammenarbeit mit Freelancer

Von Scheinselbständigkeit spricht man, wenn die Vertragsparteien die Tätigkeit des Auftragnehmers als selbständige Tätigkeit behandeln, obwohl es nach den gesetzlichen Regelungen als Beschäftigungsverhältnis zu behandeln wäre. Allein dadurch kann sich der Auftraggeber schon strafbar machen, wenn er sich nicht zuvor von einem Rechtsanwalt beraten lässt und dieser es für bedenkenlos hält. Denn in der Zusammenarbeit mit Selbständigen wird lediglich der Rechnungsbetrag fällig. Für abhängig Beschäftigte müssen hingegen Lohnsteuern und Sozialabgaben abgeführt werden. Behandelt der Unternehmer daher ein Beschäftigungsverhältnis als selbständige Tätigkeit, führt er diese Beiträge denknotwendig nicht ab und macht sich regelmäßig wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) sowie wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) strafbar. Dies gilt zunächst für deutsche und ausländische Personen gleichermaßen.

Rettung durch A1-Bescheinigungen?

Auch für ausländische Beschäftigte müssen für jeden Tag, den sie in Deutschland arbeiten, Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Eine Ausnahme gilt jedoch im Falle der Entsendung. Denn die Entsendung führt dazu, dass ausnahmsweise für den Zeitraum der Entsendung (maximal 5 Jahre) nicht die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Beschäftigungsstaates (Deutschland), sondern die des Herkunftsstaates gelten. Heißt konkret: eine Person, die nach den Vorschriften ihres Landes als selbständig gilt, aber nach deutschen Vorschriften als Beschäftigte, wird für den Zeitraum der Entsendung sozialversicherungsrechtlich so behandelt, als wäre sie in ihrem Heimatland tätig. Da man nur dann Beiträge zur Sozialversicherung vorenthalten kann, wenn diese geschuldet sind, lässt eine wirksame A1-Bescheinigung regelmäßig die Strafbarkeit entfallen.

Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn die A1-Bescheinigung in missbräuchlicher Weise erlangt und genutzt wird. Die Bescheinigungen sind daher immer vollumfänglich zu prüfen.

Strafbares Handeln vermeiden

Um sich gar nicht erst strafbar zu machen, empfiehlt es sich, vor jeder Zusammenarbeit mit Freelancer aus dem In- oder Ausland einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Gerne berate ich Sie präventiv. Doch auch wenn das „Kind in den Brunnen gefallen“ ist, stehe ich Ihnen mit Rat und Tat im Strafverfahren zur Seit. Kontaktieren Sie mich unter 0176/218 319 44 oder unter isaak@schumann-ra.de


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