Unterhalt zwischen Bachelor und Master, Abitur und Studium…
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Nähert sich die Schulausbildung für junge Leute dem Ende, denen das Geld nicht so locker in der Tasche sitzt, informieren sie sich richtigerweise über ihre Unterhaltsansprüche während einer Ausbildung oder eines Studiums. Diese Anschlussausbildungen schließen jedoch nicht direkt an die Sekundarstufen an, sodass sich volljährige Kinder drei bis vier Monate in einem rechtlich unklaren Unterhaltsstatus zu befinden scheinen. Noch mehr Fragen dazu ergeben sich, sobald die Pause durch FSJ, Praktikumsjahr oder Au-Pair-Aufenthalt noch länger wird. Dieser als Gap Year bezeichnete Lebensabschnitt hält den Anspruch auf Unterhalt in manchen Fällen aufrecht, in anderen nicht. Lesen Sie weiter, wenn Sie sich als Eltern oder Absolvent rechtlich absichern wollen.
Gap Year: Unterhalt zwischen Ausbildungsabschnitten
„Gap Year“, zu deutsch etwa „Lückenjahr“, soll eine Pause zwischen zwei Lebens- bzw. Ausbildungsabschnitten eines Menschen bezeichnen, wie etwa zwischen Abitur und Studium oder Bachelor und Master. Damit wäre ein Gap Year keine 12 Monate lang, es kann diesen Zeitraum aber einnehmen, wenn weitergehende Pläne außerhalb des einst starren Schemas Schule – Ausbildung/Studium – Arbeit – Rente gefasst werden.
Dazu gehören zum Beispiel, wenn Absolventinnen und Absolventen
- das Ausland bereisen und dort arbeiten (Work & Travel),
- Bundesfreiwilligen- oder Wehrdienst leisten,
- ein Freiwilliges Soziales Jahr bestreiten oder
- zur Berufsorientierung ein längeres oder mehrere kürzere Praktika hintereinander einlegen möchten.
Diese Einschübe in den Lebenslauf erfahren gesellschaftlich schon längst breiteste Akzeptanz. Junge Leute erhalten dadurch Praxiserfahrungen, werden selbstständiger und machen Fortschritte in der Persönlichkeitsbildung. Auch ist es nach zehn Jahren Schule oder mehr heutzutage verheißungsvoll, nicht wie in früheren Zeiten sofort fünf bis sieben Jahre Lernen nahtlos dranzuhängen.
Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder während der Ausbildung
Eltern bzw. unterhaltspflichtige Personen schulden ihren Kindern Unterstützung beim Abschließen einer Ausbildung, die sie zum Ergreifen eines Berufs befähigt. Es soll auf ihre „Begabung, Neigung und ihren Leistungswillen“ Rücksicht genommen werden. Dabei wird dem Kind eine gewisse Orientierungsphase zugestanden, aufgrund der es nach Abbruch einer ersten Ausbildung auch noch eine zweite antreten darf. Auch hier spielt das Gap Year eine Rolle, da man nach Abbruch der Ausbildung unterjährig nicht sofort die nächste anfangen kann, da deren Beginn festgelegt ist.
Während der Ausbildung haben volljährige (unverheiratete) Kinder in Ausbildung/Studium Anspruch auf 930 Euro in eigener Bleibe. Davon werden eigene Verdienste wie ein Azubi-Gehalt und das Kindergeld abgezogen. All dies gilt, sofern die Eltern aber nicht vorrangig die Ansprüche minderjähriger, also in der Unterhaltshierarchie meist höher stehender Kinder bedienen müssen.
Wie sieht es nun aber in den Phasen zwischen den Ausbildungen aus?
Unterhalt zwischen Abitur und Studium
Die Phase zwischen der letzten Abiturprüfung und den ersten Universitätsvorlesungen bezeichnen manche als schönste ihres jungen Lebens. Beginnt der Absolvent dann im frühestmöglich sich anschließenden Semester auch sein Studium, ist er oder sie natürlich weiterhin unterhaltsberechtigt. Gerichte sprechen hier von einer legitimen Erholungsphase.
Treten Abiturienten das Studium zu einem späteren Zeitpunkt an, oder beabsichtigen dies, darf man als Unterhaltspflichtige aber durchaus schon mal nachfragen, wie sich der Nachwuchs den weiteren Weg so vorstellt.
Das bloße Nichtstun alleine begründet schließlich keinen Unterhaltsanspruch – wenn also keinerlei Zeichen zu sehen sind, dass ein volljähriges Kind notwendige Schritte zur Erlangung einer Ausbildung oder einer Erwerbstätigkeit vornimmt, muss es
- Hartz IV (Bürgergeld) beantragen,
- jede vom Job-Center vermittelte Tätigkeit annehmen oder
- sogar für einfachste Tätigkeiten einen Wohnortswechsel akzeptieren.
Unterhalt zwischen Bachelor und Master bzw. Referendariat
Der Master wird in vielen Studienrichtungen als notwendig erachtet. Ein Abschluss darin scheint ein Türöffner für höhere Karrierechancen zu sein. Sollte also ein volljähriges Kind nach seinem Bachelor-Abschluss ein Gap Year einlegen, um daraufhin den Master zu machen, gilt auch weiterhin die Unterhaltspflicht. Ähnliches gilt für die Pause zwischen Master und Lehramtsreferendariat.
Voraussetzung dafür ist ein fachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und Master-Studiengang. Jemand, der zunächst Meeresbiologie im Bachelor studiert hat und danach einen Philosophie-Master machen will, dürfte hier wenig Argumente für eine Fortzahlung haben. Die Unis selbst werden dies aber auch kaum zulassen.
Unterhalt für ein Praktikumsjahr
Es gibt ambitionierte Abiturienten, die zum Beispiel gerne Medizin studieren wollen, aufgrund des Numerus Clausus aber noch nicht zu diesem Studium zugelassen werden, und deswegen zunächst eine dreijährige Ausbildung machen, um über die Wartezeitregelung dann doch noch unter den Schnitt zu rutschen und sich ihren Traum erfüllen. Dies ist alles von der Unterhaltspflicht gedeckt.
Dann gibt es noch Konstellationen, in denen zum Beispiel jemand Journalismus studieren möchte, nach der Schule erst einmal 1 Jahr lang in verschiedenen Zeitungen unbezahlte Praktika absolviert, die ihm die Aufnahme in eine aus seiner Sicht bessere Journalistenschule ermöglichen sollen, und weiterhin Unterhalt verlangt. Zahlen die Arbeitgeber dann für unter drei Monate dauernde Nicht-Pflichtpraktika zu wenig Geld zum Leben, kann der Absolvent sich zwecks Unterhalt ebenfalls an seine Eltern wenden (OLG Rostock AZ. 10 WF 234/05, 18.04.2006). Wenn die Praktika in dieser Überbrückungsphase jedoch fachfremd sind, berechtigen sie nicht mehr zum Unterhaltsbezug.
Unterhalt volljähriger Kinder während eines Au-pair-Aufenthalts
Entscheiden sich junge Leute nach der Schule für einen Au-pair-Aufenthalt, dürften sie regelmäßig keinen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre rechtlichen Eltern haben. Üblicherweise kommen die Gasteltern dann für Unterkunft, Lebensmittel und Taschengeld auf.
Hinzu kommt, dass die Eltern des Kindes im Inland keinen Anspruch nach § 1610 | Abs. 2 des BGB bedienen müssen, nach denen sie Unterhalt für eine Ausbildung schulden, die ein Kind in die Lage versetzt, danach Geld zu verdienen. Das ist bei einem Au-pair-Aufenthalt nicht der Fall, es wird zumindest nur als allgemeine berufsvorbereitende Maßnahme angesehen.
Unterhalt während Bundesfreiwilligendienst und FSJ
2011 wurde die Wehrpflicht in Deutschland ausgesetzt, und damit auch der Zivildienst. Es muss heutzutage niemand, der körperlich dazu in der Lage wäre, den Wehrdienst ableisten noch den Zivildienst. Wer es dennoch nicht missen möchte, sich sozial zu betätigen, kann dies im Bundesfreiwilligendienst tun, der den Zivildienst quasi ersetzt hat.
Da dieser wie gesagt einen freiwilligen Einschub in den Lebensplan bedeutet, entfiel auch lange Zeit für Dienste wie diesen der Unterhaltsanspruch des Kindes. Gleiches galt noch 2012 für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ), das man als Alternative für Ausgemusterte geschaffen hatte, die also die Tauglichkeitsstufe für Wehr- und Zivildienst nicht erreicht hatten.
Hier hat sich die Rechtsprechung jedoch gewandelt. Auch ein FSJ lässt den Anspruch auf Unterhaltszahlung fortbestehen – Beispiel für diese Errungenschaft ist ein Urteil des OLG Frankfurt von 2018 (OLG Frankfurt, Beschluss v. 4.4.2018, 2 UF 135/17), worin das Gericht das FSJ als „Zeitraum der Persönlichkeitsbildung“ anzusehen begann. Förderlich für das Urteil war aber auch, dass das Beschwerde führende Kind Altenpfleger werden wollte, und es eine ähnliche Tätigkeit im Rahmen des FSJ ausüben wollte. Ähnlich entschied das OLG Hamm 2015 schon für jemanden, der einem FSJ eine Krankenschwesterausbildung folgen lassen wollte (OLG Hamm, Beschluss v. 8.1.2015, 1 WF296/14).
Teilnehmende am FSJ sollten jedoch beachten, dass die Pause zwischen dem letzten Arbeitstag der Freiwilligentätigkeit und der Aufnahme des nächsten Ausbildungsabschnitts möglichst nicht ähnlich lang gerät wie die Pause zwischen Abitur und Studium. Das OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8.3.2012, A. 2 WF 174/11) hat diese Phase strenger bewertet als die sogenannte Erholungsphase zwischen zwölf/dreizehn Jahren Schule und einer möglicherweise wieder fünf Jahre dauernden Studientätigkeit.
Unterhaltsregelungen im Gap Year unterliegen Veränderungen - lassen Sie bei uns den Unterhalt professionell berechnen
Die Möglichkeiten, heutzutage seinen Weg zu machen, sind so vielfältig wie vielleicht nie zuvor. Damit ergeben sich logischerweise auch genau so viele Kombinationen nach Unterhaltsforderungen, samt ihrer Begründung für eine Stattgabe oder auch ihre Ablehnung. Das Recht muss auf diese komplexe Lebensgestaltung angewandt werden. Wichtig sind dann Referenzfälle, an denen man sich nach anwaltlicher Prüfung orientieren oder die man voneinander abgrenzen kann.
Sollten Sie Fragen haben zu Anspruch und Höhe einer Unterhaltsforderung haben, und erfahren möchten, ob sie diese aufgrund eines zu erwartenden Gap Years verändern oder aufrechterhalten dürfen, wenden Sie sich gerne an uns.
Wenn Sie diesbezüglich gleich konkret zur Tat schreiten möchten, füllen Sie am besten unser Online-Unterhaltsformular aus. Sie beauftragen damit noch keine anwaltliche Unterhaltsberechnung, stoßen aber zumindest schon einmal den ersten Schritt dazu an. Im Gegensatz zu kostenlosen Unterhaltsrechnern erhalten Sie vom Anwalt eine rechtssichere und alle Faktoren berücksichtigende Unterhaltsberechnung, die einer professionellen (gegnerischer Anwalt) oder aus anderen Gründen übermächtigen (gegoogelte Rechtsauffassung von Elternteil oder Kind) Gegenseite standhält.
Sie zahlen mit dem Ausfüllen noch nichts, nach dem Versenden werden Sie angerufen, um mit Ihnen gemeinsam zu klären, ob Ihre Sache aussichtsreich ist und wie viel die Berechnung kosten würde.
Sie finden das Online-Unterhaltsformular hier auf unserer Webseite:
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