Verspätete Rückgabe der Mietwohnung: Muss der Mieter immer eine Nutzungsentschädigung zahlen?

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Helle Wohnung mit Möbeln

Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hanau vom 22. November 2023 (Az. 2 S 35/22) wirft Licht auf eine wichtige rechtliche Frage im Mietrecht: Muss der Mieter immer eine Nutzungsentschädigung bei verzögerter Rückgabe des Mietobjekts zahlen? Das Landgericht Hanau entschied als Berufungsgericht, dass eine solche Entschädigung gemäß § 546a Abs. 1 BGB nicht fällig ist, wenn der Vermieter keinen klaren Rücknahmewillen zeigt.

Worum ging es in dem Fall?

Nachdem der Mieter die Wohnung zum Ende des August 2017 gekündigt hatte, widersprach der Vermieter der Kündigung unter Berufung auf eine Klausel im Mietvertrag, die einen Kündigungsausschluss vorsah. Dies führte zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien. Obwohl der Mieter die Wohnung bereits verlassen hatte, ließ er zeitweise noch einige Möbel dort stehen. Während des laufenden Gerichtsverfahrens zahlte er die Miete weiter, jedoch unter Vorbehalt. Später forderte der Mieter die unter Vorbehalt geleisteten Mietzahlungen vom Vermieter zurück. Der Vermieter hingegen behauptete, dass ihm bis zur Rückgabe der Wohnung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Miete zustehe. Das Amtsgericht entschied überwiegend zugunsten des Mieters. Lediglich für die Nutzung der Möbel erkannte es dem Vermieter einen Betrag von 120 € monatlich zu.

Was bedeutet das Urteil konkret?

Im konkreten Fall hatte der Vermieter also trotz Kündigung des Mietverhältnisses durch den Kläger weiterhin das Bestehen des Vertrags beteuert und sogar rechtliche Schritte eingeleitet, um dies zu untermauern. Vor diesem Hintergrund entschied das Gericht, dass kein konkreter Rücknahmewille seitens des Vermieters erkennbar war. Somit war die Zahlung einer Nutzungsentschädigung nicht gerechtfertigt.

Die Entscheidung des Landgerichts Hanau stützt sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere ein Urteil vom 12. Juli 2017 (Az. VIII ZR 214/16). Dieses betont die Bedeutung des Rücknahmewillens des Vermieters für die Frage, ob eine Nutzungsentschädigung zu zahlen ist. Ohne diesen klaren Willen zur Rücknahme des Mietobjekts entfällt die Pflicht des Mieters zur Zahlung einer Entschädigung für die Nutzungsdauer.

Interessanterweise betonte das Gericht auch, dass in einem solchen Fall kein konkretes Angebot seitens des Mieters zur Rückgabe des Objekts erforderlich ist. Vielmehr ist allein der fehlende Rücknahmewille des Vermieters ausschlaggebend.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils war die Feststellung des tatsächlich gezogenen Nutzens aus der Nutzung des Mietobjekts. Das Gericht schätzte diesen Nutzen anhand der in der Wohnung verbliebenen Gegenstände und kam zu dem Schluss, dass eine monatliche Nutzungsentschädigung von 120 € angemessen sei.

Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Rücknahmewillens des Vermieters für die Frage der Nutzungsentschädigung im Mietrecht. Mieter sollten daher darauf achten, dass Vermieter deutlich kommunizieren, ob sie das Mietobjekt zurücknehmen wollen oder nicht, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

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Foto(s): Bild von Ashiq Raazz auf Pixabay

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