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Rechtsanwalt

Björn Weil

Anwaltskanzlei Weil
Anwaltskanzlei Weil

Fachanwalt für

  • Medizinrecht

Rechtsgebiet

  • Pflegerecht
Über 14 Jahre Berufserfahrung
Mit seiner Zulassung als Anwalt seit 2010 und über 14 Jahren Erfahrung steht er Ihnen zur Seite.
EW
von E. W. am 17.07.2023 um 14:56 Uhr
Erstberatung Medizinrecht
Medizinrecht

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Rechtsanwalt Björn Weil

Fachanwalt für Medizinrecht


Medizinrecht

  • Arzthaftung; insbes.: Orthopädie,Chirurgie,Zahnärzte
  • Gesetzliches und privates Krankenversicherungsrecht    

Strafrecht

  • Allgemeines Strafrecht    
  • Straftaten nach AMG, IfSG, MProdG
  • Nebenklage/Opferrechte  

Die Anwaltskanzlei wurde zum 01.12.2010 gegründet. 2017 wurde Rechtsanwalt Weil von der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main die Befugnis verliehen, den Titel "Fachanwalt für Medizinrecht" zu tragen.  

Arzthaftung

Zunächst sei an dieser Stelle angemerkt, dass ausschließlich Patienten die Opfer eines Behandlungsfehlers oder Aufklärungsfehlers geworden sind, vertreten werden. Ziel der anwaltlichen Tätigkeit ist hierbei eine außergerichtliche Streitbeilegung. Eine solche gelingt auch in etwa 2/3 aller Fälle. Dabei kommen mehrere Institutionen in Betracht, die die regelmäßig erforderlichen Gutachten ohne Kosten für den Mandanten erstellen. Insoweit können Sie auf die langjährige Erfahrung und Kompetenz eines Fachanwalts für Medizinrecht zurückgreifen.

Der Behandlungsvertrag ist seit dem 01.05.2013 ("Patientenrechtegesetz") in den §§ 630aff. BGB verankert. Es handelt sich um einen Dienstleistungsvertrag, nach dem der Behandler nicht den Erfolg der Maßnahme, sondern eine Behandlung nach Facharztstandard schuldet. Es handelt sich um einen objektivierten Sorgfaltsmaßstab. Die erforderliche Sorgfalt ist diejenige eines besonnenen Arztes des Fachgebietes der jeweiligen Maßnahme. Auf Besonderheiten des Arztes oder auf die Situation kommt es nicht an. Insoweit haftet der Arzt oder das Krankenhaus auch für subjektiv entschuldbares, aber dem objektiven Standard nicht entsprechendes Verhalten. 

 Verstöße gegen den "medizinischen Standard" finden sich als 

  • Behandlungsfehler 
  • Diagnose-/Befunderhebungsfehler 
  • Organisationsverschulden 
  • Aufklärungsfehler 

Bei Bestehen entsprechender Schadensersatzansprüche muss das Krankenhaus / der Arzt alle entstandenen Schäden - wie etwa Verdienstausfall, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Mehrbedarfsschaden - ausgleichen. Hinzu kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld. Bei Schäden größeren Umfangs und Dauerschäden sind unter Umständen auch steuerrechtliche Apsekte in Betracht zu ziehen. 

Bei der Durchsetzung von Ansprüchen in diesem Bereich ist zu beachten, dass Patienten nicht mit dem Arzt sondern dem dahinter stehenden Haftpflichtversicherer verhandeln. Diese versuchen gerade bei größeren Schäden die Regulierung der Angelegenheit in die Länge zu ziehen oder gänzlich abzuwehren. Als Fachanwalt für Medizinrecht in Gießen und Wetzlar verfügt Rechtsanwalt Weil über langjährige Erfahrung bei der Auseinandersetzung mit Haftpflichtversicherern. Bei der Regulierung des Schadensersatzes sind zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen. Er umfasst nicht nur die Kompensation für erlittene Schmerzen, sondern auch durch den Fehler entstandene wirtschaftliche Schäden. Dazu gehören neben dem Verdienstausfall auch Beeinträchtigungen bei der Haushaltsführung („Haushaltsführungsschaden“) sowie weitere Positionen. Unter Umständen sind auch steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. 

Opferrechte: Nebenklage & Adhäsionsverfahren

Insbesondere in Fällen der Körperverletzung, des Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung sowie der Tötung naher Angehöriger haben die Opfer bzw. deren Hinterbliebenen ein Bedürfnis nach Genugtuung. Nichts anderes gilt in Fällen der Freiheitsberaubung oder der Geiselnahme sowie weiteren – hier nicht aufgezählten - Delikten   haben die Opfer (Verletzten) bzw. deren Hinterbliebenen ein Interesse daran, entsprechende Schmerzensgelder und Schadensersatz effizient einklagen zu können. Diese berechtigten Anliegen der Opfer wurden vom Gesetzgeber im Rahmen des Instituts der Nebenklage (§§395ff StPO) sowie des Adhäsionsverfahrens aufgegriffen.

Der Nebenkläger ist ein mit besonderen Rechten ausgestatteter Verfahrensbeteiligter. Die Überwindung der Rolle des Opfers im Strafverfahren als bloß passivem Zeugen und die Erlangung der Stellung als Nebenkläger erfordert einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht, § 396 Abs.1 S.1 StPO. Der  Antrag auf Zulassung zur Nebenklage kann in jeder Lage des Verfahrens gestellt werden, § 395 Abs.4 StPO. Der Nebenkläger kann seine Teilnahme am Verfahren alleine an seinen eigenen Interessen an Genugtuung ausrichten. An Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist er dabei nicht gebunden.  

Dies betrifft insbesondere Fälle in denen der Täter Straftatbestände aus dem Sexualstrafrecht – wie etwa sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder  Betreuungsverhältnis (§ 174c StGB), sexuellem Missbrauch von Kindern (§ 176, 176a StGB), sexuelle Nötigung/Vergewaltigung  ( § 177 StGB) , Ausbeutung von Prostituierten ( §180 StGB), Zuhälterei (§ 181a StGB), sexueller Mißbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)   -  verwirklich hat oder Fälle der (versuchten) Tötung sowie der schweren Körperverletzung. Darüber hinaus auch für die Nachstellung (Stalking) wenn das Opfer oder ein naher Angehöriger durch die Tat in die Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung gekommen ist (§ 283 Abs.2 StGB).

 Aber auch soweit die „Entziehung Minderjähriger“ (§ 235 StGB) , des „Erpresserischen Menschenraubs“ (§ 239a StGB) oder der Geiselnahme (§ 239a StGB) oder des Raubes (§ 249 StGB) betroffen sind, übernimmt die Staatskasse die Kosten des Nebenklägers soweit dieser einen Rechtsanwalt beauftragt. Die Aufzählung der Delikte in denen die Staatskasse die Kosten für den Anwalt/Rechtsanwalt für das Opfer (Verletzten) übernimmt ist hier allerdings nur auszugsweise wiedergegeben. Sie können Rechtsanwalt Weil in Gießen und Wetzlar jederzeit fragen, ob in Ihrem Falle eine solche Kostenübernahme durch die Staatskasse in Betracht kommt.

Das  gleichzeitig durchzuführen Adhäsionsverfahren  eröffnet   dem  Verletzten die  Möglichkeit,   seine  aus  der   Straftat  erwachsenden  vermögensrechtlichen Ansprüche  auf   verhältnismäßig  einfachem  Weg bereits im strafrechtlichen Verfahren durchzusetzen. Er muss daher kein gesondertes zivilrechtliches Verfahren zur Durchsetzung von Schmerzensgeld und weiteren Schadensersatzansprüchen geltend machen. Insoweit ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren zu erlangen. In diesen Fällen streckt die Staatskasse die Kosten für den beauftragten Anwalt vor. Die Kosten für den Rechtsanwalt müssen auch vom Verletzen (Opfer) nicht zurückgezahlt werden.

 Ergänzend muss der Verletzte – unabhängig von der Gewährung der Prozesskostenhilfe – keinen Gerichtskostenvorschuss leisten. Gerichtskosten fallen nur an, wenn dem Opfer ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zugesprochen werden. In diesen Fällen sind sie allerdings zwingend vom Täter zu tragen.

Björn Weil ist gelistet in Rechtsanwälte Gießen und Rechtsanwälte Deutschland.

Sprachen

  • Deutsch

Mitgliedschaften

  • Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht (DAV)
  • Arbeitsgemeinschaft Strafrecht (DAV)

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