Werbung als Rechtsanwalt – Was ist erlaubt und was nicht?

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Werbung als Rechtsanwalt - Was ist erlaubt und was nicht?

Die Notwendigkeit, als Kanzlei Werbung zu betreiben – und deren Einschränkungen

Die Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte ist in den vergangenen Jahrzehnten rasant gestiegen, wie die jährliche Erhebung der Bundesrechtsanwaltskammer zeigt.* Damit steigt auch der Wettbewerb um potenzielle Mandanten innerhalb der Anwaltschaft.  Folglich rückt die Anwaltswerbung immer mehr in den Fokus. 

Um heute eine Kanzlei wirtschaftlich erfolgreich zu führen, gilt es, gezielte Werbemaßnahmen einzusetzen. Der niedergelassene Anwalt muss sich mit seiner Expertise präsentieren und positionieren, sodass Ratsuchende ihn finden können.

Als Kanzlei Werbung zu platzieren war – genauso wie für Anwälte – früher verboten. Doch Gesetzgebung und Rechtsprechung berücksichtigen den wachsenden Wettbewerb zunehmend.

Das Werbeverbot für Anwälte wird allmählich zurückgedrängt. Dies eröffnet Anwälten und Kanzleien die Möglichkeit, sich einen Wettbewerbsvorsprung durch rechtlich zulässige Werbemaßnahmen zu verschaffen. Es gibt jedoch einiges zu beachten, wenn man als Anwalt Werbung für seine Tätigkeiten betreibt. 

* Bundesrechtsanwaltskammer: Entwicklung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte von 1950 bis 2022.

Werben ohne rechtliches Risiko

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Gilt das Werbeverbot für Anwälte noch? 

Das generelle Werbeverbot für Anwälte wurde 1987 abgeschafft. Dennoch besteht bis heute in der Anwaltschaft eine gewisse Unsicherheit darüber, inwiefern Werbung für Anwälte rechtlich überhaupt zulässig ist. 

Laut § 43 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gilt für jeden Anwalt:

„Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.“

§ 43b BRAO konkretisiert anschließend zu anwaltlichen Werbemaßnahmen:

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.“

Werbung für Anwälte ist also  – auch in Übereinstimmung mit § 6 Abs. 1 BORA – grundsätzlich zulässig.

Als Faustregel gilt es zu beachten, dass die Werbung als Anwalt unbedingt 

  1. sachlich
  2. berufsbezogen und
  3. nicht auf die Mandatsgewinnung im Einzelfall ausgerichtet

ist.

Nur wenn ausreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen und es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kann eine Werbemaßnahme im Einzelfall unzulässig sein.

Erlaubte Werbemaßnahmen bei der Anwaltswerbung

Grundsätzlich dürfen Anwälte für sich und ihre Kanzlei werben, u. a. hiermit:

  • Rechtsanwälte können über ihre eigene Person und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen in sachlicher und berufsbezogener Weise informieren.
  • Es ist ihnen erlaubt, das Rechtsgebiet als Interessens- oder Tätigkeitsschwerpunkt anzugeben.
  • Auf Mandanten darf hingewiesen werden, wenn diese ausdrücklich dazu eingewilligt haben.
  • Anwälte können das eigene Honorar offenlegen.
  • Sie dürfen eine Onlinepräsenz betreiben – z. B. ein Profil auf einer Anwaltsplattform oder eine eigene Website. Auch ein Social-Media-Auftritt kann zulässig sein, sofern er in Form und Inhalt seriös ist.
  • Ihnen ist gestattet, Artikel zu juristischen Themen zu publizieren.
  • Sie haben die Möglichkeit, eine URL für die Onlinepräsenz einzurichten, die den eigenen Namen bzw. den der Kanzlei aufgreift. Diese darf jedoch keine Werbebotschaft oder Übertreibung enthalten, wie beispielsweise superkanzlei-mustermann.de.

Unzulässige Werbung als Rechtsanwalt

Laut Gesetzgebung und Rechtsprechung sind Anwälten u. a. diese Werbemaßnahmen nicht gestattet:

  • Rechtsanwälte dürfen im Einzelfall nicht durch gezielte Ansprache um die Erteilung eines Mandats werben.
  • Es ist unzulässig, Erfolgs- und Umsatzzahlen anzugeben, jedenfalls wenn diese irreführend sind.
  • Verboten ist, mit der Zulassung zu werben, da diese bei niedergelassenen Anwälten eine Selbstverständlichkeit darstellt.
  • Ohne klare Kennzeichnung dürfen Artikel zu juristischen Themen und Werbeanzeigen nicht miteinander vermengt werden.
  • Anwälten ist es untersagt, Werbemaßnahmen in Form und Inhalt marktschreierisch zu gestalten.

Auf der sicheren Seite werben: Anwaltsplattformen

Letztlich hängt es bei jeder Werbeaktivität vom Einzelfall ab, ob sie in der konkreten Gestaltung zulässig ist.

Zudem gibt – gerade bei neuartigen Werbemaßnahmen – oftmals erst die Rechtsprechung Klarheit darüber, inwiefern generell eine solche Werbung als Anwalt betrieben werden darf. 

Um als Anwalt Werbung dauerhaft erfolgreich zu betreiben, benötigen die Werbemaßnahmen jedoch Rechtssicherheit.

Diese Sicherheit liefern Anwaltsplattformen – wenn sie wie anwalt.de das Profil mit sämtlichen Funktionen zum Pauschalpreis anbieten.

Demgegenüber sollten Anwaltsplattformen, die Vermittlungsgebühren erheben, nicht genutzt werden, da diese gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO verstoßen.

Hochprofessionelles Werbeumfeld

Anwaltsplattformen bieten einen seriösen Kontext, in dem Rechtsanwälte und Kanzleien in würdiger und sachlicher Weise Werbung für sich machen können. Die Juristen werden ausschließlich in ihrer Fachlichkeit vorgestellt; eine Vermengung mit privaten Inhalten findet nicht statt.

Rechtsanwälte sollten bei der Wahl der Anwaltsplattform – neben der Reichweite und den Funktionen – auch auf eine ausgezeichnete Reputation der Plattform achten. Diese verstärkt den seriösen Eindruck des einzelnen Anwalts- bzw. Kanzleiprofils zusätzlich. anwalt.de ist mit mehr als 16.000 Rechtsanwälten und Kanzleien sowie mit 20 Jahren Erfahrung eine renommierte Umgebung für die anwaltliche Onlinepräsenz.

Anwaltsprofil mit ausschließlich zulässigen Angaben

Profile auf Anwaltsplattformen funktionieren wie eine digitale Visitenkarte. Sie präsentieren prägnant und übersichtlich die wichtigsten Informationen zum Anwalt bzw. der Kanzlei.

Anwaltsplattformen wie anwalt.de haben die Profile so gestaltet, dass darin nur rechtlich zulässige Angaben abgefragt werden: z. B. Name, Kontaktdaten, juristisches Fachgebiet sowie etwaige Spezialisierungen. Anwälte mit einem Profil der Stufe Gold können sich außerdem in einem persönlichen und hochwertigen Profilvideo vorstellen. 

Weitere Details zur Mandantengewinnung mit dem anwalt.de-Profil liefert ein eigener Beitrag zum Thema auf anwalt.de.

Redaktionelle Beiträge ohne Werbeeinblendungen

anwalt.de bietet Rechtsanwälten mit einem Profil der Stufe Silber und Gold die Möglichkeit, selbst verfasste Rechtstipps zu publizieren. Bei den Beiträgen handelt es sich um Fachartikel, nicht um bezahlte Werbeanzeigen. Entsprechend werden die Rechtstipps auf der Anwaltsplattform konsequent als redaktionelle Inhalte kategorisiert und zählen somit zu den zulässigen Maßnahmen für die Werbung als Anwalt und Kanzlei. 

Auf anwalt.de erscheinen neben oder unter den Rechtstipps keine nichtredaktionellen Werbeannoncen für kostenpflichtige Angebote.

Weitere Details wie Sie Rechtstipps als Anwalt publizieren, liefert ein eigener Beitrag zum Thema auf anwalt.de. Lesen Sie auch, wie künstliche Intelligenz Sie mit einem Profil in der Produktstufe Gold beim Schreiben von Rechtstipps unterstützt.

URL mit dem eigenen Namen

Auf Anwaltsplattformen sind die Links der Profile in der Regel nach einem strengen Muster aufgebaut. So werden beispielsweise auf anwalt.de die URLs automatisch nach diesem Schema vergeben:

  • www.anwalt.de/vorname-nachname bei persönlichen anwalt.de-Profilen
  • www.anwalt.de/kanzleiname bei Kanzleiprofilen

Der Anwalt kann daher sicher sein, dass seine URL keine unzulässige Werbebotschaft enthält.

Reichweitenstärke und Auffindbarkeit statt Einzelansprache

Anwaltsplattformen machen das rechtlich sehr kritische Versenden von Aufforderungen an Einzelpersonen obsolet.

Stattdessen setzen sie auf das Prinzip einer hochgradig optimierten Auffindbarkeit im Netz. Sie präsentieren die Profile der Rechtsanwälte und Kanzleien mit enormer Reichweite.

Anwälte und Kanzleien lassen sich also finden. Per Kontaktformular können ihnen potenzielle Mandanten dann eine direkte Anfrage stellen.

anwalt.de verzeichnet monatlich 4,2 Mio. Seitenaufrufe. Zudem ranken anwalt.de-Profile in den Suchmaschinen sehr weit oben. Veröffentlicht der Anwalt außerdem Rechtstipps, können potenzielle Mandanten ihn auch darüber finden.

Rechtssicher werben mit anwalt.de

Deutschlands große Anwaltsplattform macht Rechtsberatung einfach. Das anwalt.de-Profil und sämtliche Funktionen, wie z. B. das Veröffentlichen von Rechtstipps, erfüllen die Ansprüche, die der Gesetzgeber an anwaltliche Werbemaßnahmen stellt.

Rechtsanwälte profitieren mit dem anwalt.de-Profil von einem hocheffektiven Werkzeug, um erfolgreiche Kundenbeziehungen aufzubauen und zu pflegen. Jeden Monat werden auf anwalt.de 100.000 Kontaktanfragen weitergeleitet. Als Anwalt mit einem Profil der Stufe Gold können Sie außerdem Rechtsprodukte zum Pauschalpreis anbieten und so weitere Anfragen erhalten.

Einfach zum anwalt.de-Profil

Buchen Sie jetzt Ihr persönliches anwalt.de-Profil je nach gewünschtem Leistungsumfang in der Produktstufe Bronze, Silber oder Gold. Bei Fragen hilft Ihnen der Kundenservice gerne weiter.

(FPR; THO; ZGRA) 

FAQs - Häufige Fragen und Antworten zur Anwaltswerbung

Warum ist Werbung als Anwalt und Kanzlei wichtig?

Die Anzahl der zugelassenen Anwälte in Deutschland wächst stetig – derzeit gibt es laut Bundesanwaltskammer rund 166.000 Anwälte. Der Wettbewerb um potenzielle Mandanten wächst. Durch gezielte Werbemaßnahmen können sich Rechtsanwälte von der Konkurrenz absetzen. Dabei sind die anwaltlichen Werbemöglichkeiten längst nicht mehr so begrenzt wie früher.

Anwaltswerbung: Was ist erlaubt?

Um als Anwalt rechtssicher Werbung zu betreiben, sind folgende Werbeinhalte erlaubt:

  • sachliche und berufsbezogene Informationen zur eigenen Person und zu angebotenen Dienstleistungen
  • Nutzung entsprechend gestalteter Werbeanzeigen
  • Nennung von Teilbereichen (mit Nachweis von Kenntnissen)
  • Hinweise auf eigene Mandanten und Mandate (mit deren Einwilligung)
  • Informationen zum Honorar (aber keine Gebührenunterschreitung)
  • Aufbau von Onlinepräsenzen (Anwaltsplattform, eigene Website, Social-Media-Auftritt)
  • Veröffentlichung von juristischen Artikeln
  • Angebot einer kostenlosen Erstberatung
Was ist bei der Anwaltswerbung nicht erlaubt?

Gesetzgebung und Rechtsprechung erachten die folgenden Werbemaßnahmen als unzulässig:

  • keine gezielte Ansprache zur Mandatserteilung
  • Bezeichnungen mit der Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften
  • Angabe von irreführenden Erfolgs- und Umsatzzahlen
  • Angabe der Zulassung
  • Vermischung von juristischen Artikeln und Werbeanzeigen (nur mit Kennzeichnung)
  • marktschreierische Gestaltung von Form und Inhalt
  • Schockwerbung
  • Werbung auf der Anwaltsrobe
  • Erwecken des falschen Eindrucks einer gemeinschaftlichen Berufsausübung
Welche Vorteile bringt es, anwalt.de als Werbemöglichkeit zu nutzen?

Mit 20 Jahren Erfahrung und insgesamt mehr als 16.000 Rechtsanwälten und Kanzleien gelingt es anwalt.de, den einzelnen Rechtsanwalt in den Mittelpunkt zu stellen. Dem Anwaltsprofil auf anwalt.de wird eine URL mit dem eigenen Namen zugeteilt – frei von unzulässigen Werbebotschaften. Zusätzlich erzielen juristische Artikel von Anwälten auf anwalt.de eine hohe Reichweite und Auffindbarkeit bei monatlich 4,2 Millionen Seitenaufrufen.

Foto(s): ©Adobe Stock/BGStock72

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