§ 1 FVG1971§5Abs4DV - Abrechnung durch das Bundeszentralamt für Steuern

Die Mitfinanzierungsanteile der Länder und Gemeinden an den Altersvorsorgezulagen nach § 83 des Einkommensteuergesetzes sind zwischen Bund und Ländern durch das Bundeszentralamt für Steuern (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 des Finanzverwaltungsgesetzes) vierteljährlich abzurechnen (§ 5 Abs. 4 des Finanzverwaltungsgesetzes). Das Bundeszentralamt für Steuern bedient sich zur Feststellung der Anteile der einzelnen Länder der zentralen Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes.